Rechnungsdatum: was es bedeutet und was davon abhängt
Das Rechnungsdatum ist das Ausstellungsdatum der Rechnung und eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG. Es ist nicht dasselbe wie das Leistungsdatum und verschiebt weder die Entstehung der Umsatzsteuer noch den Vorsteuerabzug des Kunden.
Das Rechnungsdatum ist im Umsatzsteuerrecht das Ausstellungsdatum – der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wird. Es ist Pflichtangabe in jeder Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG), auch in der Kleinbetragsrechnung bis 250 € (§ 33 Satz 1 Nr. 2 UStDV) und in der Rechnung eines Kleinunternehmers (§ 34a Satz 1 Nr. 3 UStDV). Für die Umsatzsteuer zählt es weniger, als viele annehmen: Wann die Steuer entsteht, richtet sich nach der Leistung, nicht nach dem Datum auf der Rechnung.
Rechnungsdatum und Leistungsdatum
| Rechnungsdatum | Leistungsdatum | |
|---|---|---|
| Was es angibt | Tag der Ausstellung | Tag oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung |
| Pflichtangabe | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG; der Kalendermonat genügt |
| Feld in der E-Rechnung | BT-2 Invoice issue date | BT-72 Actual delivery date oder Zeitraum BT-73/BT-74 |
Beide Angaben sind auch dann Pflicht, wenn sie auf denselben Tag fallen (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Satz 2). Der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum” genügt nur bei Papier- und PDF-Rechnungen; die Einzelheiten stehen im Ratgeber Leistungsdatum auf der Rechnung.
Was vom Rechnungsdatum abhängt – und was nicht
| Frage | Maßgeblich | Grundlage |
|---|---|---|
| Wann entsteht die Umsatzsteuer? | Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – nicht das Rechnungsdatum | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG |
| … bei Ist-Versteuerung? | Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG |
| … bei Reverse Charge nach § 13b Abs. 2, z. B. Bauleistungen? | Ausstellung der Rechnung, spätestens Ablauf des Folgemonats der Leistung | § 13b Abs. 2 UStG |
| Wann darf der Kunde die Vorsteuer abziehen? | im Zeitraum, in dem Leistung und Rechnung erstmals beide vorliegen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, UStAE Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6 |
| Wurde die Rechnung rechtzeitig gestellt? | Ausstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung, in EU-Fällen bis zum 15. des Folgemonats | § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14a Abs. 1 und 3 UStG |
| Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist? | Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde; acht Jahre | § 14b Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG |
| Wann gerät der Kunde in Verzug? | spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung | § 286 Abs. 3 BGB |
Das Rechnungsdatum dokumentiert also vor allem, wann die Rechnung ausgestellt wurde – für die Fristen der Rechnungsstellung, für die Aufbewahrung und in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG für die Steuer selbst. Die Fristen erklärt der Ratgeber Frist für die Rechnungsstellung.
Darf man eine Rechnung zurückdatieren?
Das Gesetz verlangt das Ausstellungsdatum. Ein früheres Datum gibt einen Tag an, an dem die Rechnung nicht ausgestellt wurde, und ist damit eine unzutreffende Angabe. Steuerlich verschiebt es nichts zum Vorteil:
- Der Kunde kann die Vorsteuer erst für den Zeitraum abziehen, in dem er die Rechnung besitzt (UStAE Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6) – das aufgedruckte Datum ändert daran nichts.
- Die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen, bezieht sich auf die tatsächliche Ausstellung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Muss eine Rechnung korrigiert werden, ist der Weg die Berichtigung: Ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, ergänzt oder ersetzt die falschen Angaben (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine solche Berichtigung kann beim Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (UStAE Abschn. 15.2a Abs. 7 Satz 4). Wie das in der E-Rechnung aussieht, zeigt der Ratgeber E-Rechnung korrigieren.
Rechnungsdatum und Zahlungsziel
Das Zahlungsziel ist keine Pflichtangabe nach § 14 UStG, sondern eine Vereinbarung. Ist keine Zeit bestimmt, ist die Forderung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Häufig wird das Ziel an das Rechnungsdatum geknüpft, etwa „zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum”. Unabhängig davon kommt ein Unternehmen als Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug; ein Verbraucher nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ist der Zugang unsicher, zählt bei Unternehmen der Empfang der Gegenleistung (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Rechnungsdatum in der E-Rechnung
| Angabe | Feld | Regel |
|---|---|---|
| Rechnungsdatum | BT-2 Invoice issue date | Pflicht, BR-03 |
| Datum der Steuerentstehung, wenn es abweicht | BT-7 Value added tax point date oder Code BT-8 | BT-7 und BT-8 schließen sich aus, BR-CO-03 |
| Fälligkeitsdatum | BT-9 Payment due date | BT-9 oder Zahlungsbedingungen BT-20, wenn ein Betrag offen ist, BR-CO-25 |
| Datum der ursprünglichen Rechnung bei einer Korrektur | BT-26 Preceding Invoice issue date | – |
In der XRechnung (Syntax UBL) steht das Datum als 2026-10-12, in ZUGFeRD (Syntax CII) als
20261012. Ein Ausdruck wie „Rechnungsdatum = Leistungsdatum” ist in der E-Rechnung nicht
möglich: Das Leistungsdatum muss im eigenen Feld stehen (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Satz 4).
Alle Pflichtangaben mit ihren Feldern zeigt der Ratgeber
Pflichtangaben einer Rechnung.
Rechnungsdatum mit XRIO
Bei XRIO ist das Rechnungsdatum ein Pflichtfeld der Rechnungsdaten (BT-2), das Ihre KI oder Ihr Programm übergibt; XRIO übernimmt es in XRechnung und ZUGFeRD. Fälligkeitsdatum oder Zahlungsbedingungen verlangt XRIO, sobald ein Betrag offen ist, und das Leistungsdatum kommt in sein eigenes Feld. Mehr dazu unter XRechnung erstellen.
Quellen
- § 14 UStG – Abs. 2 Satz 2 (sechs Monate), Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 6; § 14a UStG; § 14b Abs. 1 UStG.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG – Entstehung der Steuer; § 13b Abs. 2 UStG; § 15 Abs. 1 UStG.
- § 31 Abs. 5 UStDV, § 33 UStDV, § 34a UStDV.
- § 271 BGB, § 286 Abs. 3 BGB.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschn. 14.5 Abs. 16, 15.2 Abs. 2, 15.2a Abs. 7.
- EN 16931-1 – BT-2, BT-7, BT-8, BT-9, BT-26 und Regeln BR-03, BR-CO-03, BR-CO-25.