E-Rechnung korrigieren
Eine fehlerhafte E-Rechnung wird wieder mit einer E-Rechnung berichtigt – mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Eine Korrektur als PDF, im E-Mail-Text oder auf Papier genügt nicht, solange für den Umsatz die E-Rechnungspflicht gilt.
Eine E-Rechnung wird berichtigt, indem der Rechnungsaussteller ein Dokument übermittelt, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und die fehlenden oder unzutreffenden Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 UStDV). Für dieses Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnung selbst. Daraus folgt: Eine E-Rechnung wird mit einer E-Rechnung berichtigt – unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps (Abschnitt 14.11 Abs. 1 Satz 7 UStAE; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 49).
Kurz gesagt
| Situation | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflichtangabe fehlt oder ist falsch | Berichtigung mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung, als E-Rechnung | § 31 Abs. 5 UStDV, Abschnitt 14.11 Abs. 1 UStAE |
| Rechnung insgesamt falsch | Storno und neue Rechnung | Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 5 UStAE |
| Skonto, Mängelnachlass, Rückgängigmachung | keine Berichtigung nötig | Rn. 51a; Abschnitt 14.11 Abs. 4 UStAE |
| Leistungsumfang geändert, z. B. Aufmaß | Berichtigung mindestens der Leistungsbeschreibung | Rn. 51b |
| PDF verschickt, obwohl die E-Rechnung Pflicht war | nachträgliche E-Rechnung als Berichtigung | Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 2 und 3 UStAE |
| Zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen | Mehrbetrag geschuldet, bis berichtigt ist | § 14c Abs. 1 UStG |
Was eine Berichtigung ist
Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder wenn Angaben unzutreffend sind. Welche Angaben das sind, steht im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung. Abschnitt 14.11 UStAE regelt die Einzelheiten:
- Nur das Fehlende: Ergänzt oder berichtigt werden müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben (Abs. 1 Satz 2).
- Bezug: Er ist regelmäßig hergestellt, wenn das Dokument die Nummer der ursprünglichen Rechnung nennt; eine neue Rechnungsnummer für das Dokument ist nicht erforderlich (Abs. 1 Satz 5).
- Nur der Aussteller: Berichtigen kann nur, wer die Rechnung ausgestellt hat, bei einer Gutschrift der Gutschriftaussteller. Der Empfänger kann eine Berichtigung verlangen, wenn sein Vorsteuerabzug gefährdet ist (Abs. 2 und 3).
- Rückwirkung: Die Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen E-Rechnung zurück (Rn. 49).
Die Berichtigung muss eine E-Rechnung sein
Die Angaben in anderer Form nachzureichen, genügt nicht (Abschnitt 14.11 Abs. 1 Satz 8 UStAE): Ein PDF, eine E-Mail oder ein Brief berichtigen eine E-Rechnung nicht. Zwei Punkte erleichtern die Praxis:
- Übergangszeit: Besteht für den Umsatz keine E-Rechnungspflicht – etwa weil er vor 2025 ausgeführt wurde oder eine Übergangsregel nach § 27 Abs. 38 UStG greift –, darf auch ohne E-Rechnung berichtigt werden (Rn. 50).
- In der nächsten Rechnung: Laut BMF ist es zulässig, einzelne Positionen in einer folgenden E-Rechnung zu berichtigen, solange sich diese spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht (BMF-FAQ, Frage 7b).
Umgekehrt gilt: Wurde eine sonstige Rechnung ausgestellt, obwohl eine E-Rechnung Pflicht war – etwa ein Kassenbeleg –, wird sie durch eine nachträgliche E-Rechnung berichtigt. Diese muss durch eine spezifische und eindeutige Bezugnahme zeigen, dass sie die ursprüngliche Rechnung berichtigt (Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 2 und 3 UStAE, Rn. 57).
Berichtigen oder stornieren?
Es gibt zwei Wege, eine falsche Rechnung zu ersetzen:
| Berichtigung | Storno und neue Rechnung | |
|---|---|---|
| Dokumente | eine E-Rechnung mit den korrigierten Angaben | ein Storno-Dokument und eine neue Rechnung |
| Rechnungstyp (BT-3) | 384 Corrected invoice | Storno: 381 Credit note; neue Rechnung: 380 |
| Bezug auf die ursprüngliche Rechnung | BT-25 und BT-26 | BT-25 und BT-26 im Storno-Dokument |
| Anlass | einzelne Angaben fehlen oder sind falsch | Rechnung insgesamt falsch |
| Vorsteuerabzug | Rückwirkung möglich (Rn. 49) | Rückwirkung möglich (Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 5 UStAE) |
Einen bestimmten Code schreibt die Finanzverwaltung nicht vor; sie verlangt den entsprechenden Rechnungstyp. Die Codeliste UNTDID 1001 definiert 384 als Rechnung, deren Angaben von einer früher übermittelten Fassung abweichen, und 381 als Dokument, das dem Empfänger eine Gutschrift mitteilt. Weil auch eine Berichtigung alle Pflichtfelder der EN 16931 braucht – Verkäufer, Käufer, mindestens eine Position, Summen –, ist eine Rechnung vom Typ 384 in der Regel eine vollständige Rechnung in korrigierter Fassung.
Ein Storno des Verkäufers ist keine Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG (Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE) – mehr dazu unter Gutschrift als E-Rechnung.
Keine Berichtigung nötig: Skonto, Nachlass, Rückgängigmachung
Mindert sich nach Ausstellung der Rechnung die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich (Rn. 51a) – etwa bei Skonto, bei Nachlässen wegen Mängelrügen ohne Auswirkung auf die abgerechnete Leistung oder bei Rückgängigmachung der Leistung. Verkäufer und Käufer berichtigen dann Umsatzsteuer und Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 UStG).
Die ursprüngliche Rechnung muss jede im Voraus vereinbarte Minderung nennen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG); bei Skonto genügt „2 % Skonto bei Zahlung bis …” ohne Betrag (Abschnitt 14.5 Abs. 19 UStAE). In der E-Rechnung steht das in den Zahlungsbedingungen (BT-20). Ein eigener Beleg ist nur in den Fällen des § 17 Abs. 4 UStG vorgeschrieben, etwa bei Jahresboni; er muss keine Rechnung sein (Abschnitt 17.1 Abs. 3a UStAE).
Anders bei geändertem Leistungsumfang, etwa einer relevanten Aufmaßänderung: Die Rechnung ist dann grundsätzlich zu berichtigen, jedenfalls in der Leistungsbeschreibung – bei vorheriger Vereinbarung auch per Gutschrift des Leistungsempfängers (Rn. 51b). Zu Abschlags- und Schlussrechnungen siehe Abschlagsrechnung als E-Rechnung.
Zu viel oder unberechtigt ausgewiesene Steuer
Zu hoher Steuerbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG): Wer mehr Umsatzsteuer ausweist, als er schuldet, schuldet auch den Mehrbetrag; für Rechnungen an Endverbraucher gilt eine Ausnahme (Abschnitt 14c.1 Abs. 1a UStAE). Die Berichtigung gegenüber dem Kunden wirkt nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in dem die berichtigte Rechnung erteilt wird – und erst, wenn der zu viel vereinnahmte Betrag zurückgezahlt ist (Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE). Das Beispiel aus dem Anwendungserlass, eine Lieferung zu 7 %, abgerechnet mit 19 %:
| ursprüngliche Rechnung | berichtigt, Betrag gesenkt | berichtigt, Betrag gleich | |
|---|---|---|---|
| Entgelt | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.112,15 € |
| Umsatzsteuer | 190,00 € (19 %) | 70,00 € (7 %) | 77,85 € (7 %) |
| Rechnungsbetrag | 1.190,00 € | 1.070,00 € | 1.190,00 € |
Im mittleren Fall wird die Berichtigung nur anerkannt, soweit der Verkäufer die 120 € an den Kunden zurückzahlt.
Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG): Wer Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein – etwa als Nichtunternehmer –, schuldet den Betrag. Berichtigt wird er erst nach Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens, auf schriftlichen Antrag beim Finanzamt.
Ein falscher Steuersatz fällt bei einer Validierung nicht zwingend auf: Nach Rn. 35a kann ein Inhaltsfehler vorliegen, ohne dass eine Geschäftsregel verletzt ist.
So sieht eine Korrektur in der E-Rechnung aus
| Angabe | Feld | Hinweis |
|---|---|---|
| Rechnungstyp | BT-3 | 384 für die Berichtigung, 381 für ein Storno |
| Nummer der ursprünglichen Rechnung | BT-25 in BG-3 | bei 384 sieht XRechnung den Verweis vor (BR-DE-26, eine Soll-Regel); jeder BG-3 braucht BT-25 (BR-55) |
| Datum der ursprünglichen Rechnung | BT-26 | empfohlen |
| Grund der Korrektur | BT-22 | freier Text, z. B. „Berichtigung der Leistungsbeschreibung” |
| Korrigierte Angaben | jeweiliges Feld | z. B. Leistungsdatum BT-72, Steuersatz BT-152 |
Fehlt bei Typ 384 der Verweis, meldet der KoSIT-Validator zu BR-DE-26 nur eine Warnung – der umsatzsteuerlich verlangte eindeutige Bezug fehlt trotzdem.
Korrekturen mit XRIO erstellen
XRIO erstellt Rechnungskorrekturen vom Typ 384 und Credit notes vom Typ 381. Für 384 verlangt XRIO die Nummer der ursprünglichen Rechnung (BT-25), für 381 wird sie empfohlen; die ZUGFeRD-PDF trägt in beiden Fällen den Titel „Rechnungskorrektur”. Jede Datei wird vor der Ausgabe mit dem KoSIT-Validator geprüft. Die Daten kommen aus Ihrem eigenen Programm per E-Rechnung-API oder von Ihrer KI, etwa Claude, Cursor oder Gemini CLI. Versenden Sie die Korrektur selbst – XRIO verschickt keine Rechnungen. Eingehende Korrekturen prüft der XRechnung-Validator.
Quellen
- § 31 Abs. 5 UStDV – Berichtigung von Rechnungen.
- § 14 Abs. 4 UStG – Pflichtangaben; § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregeln.
- § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis.
- § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage.
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025, Rn. 35a, 49, 50, 51a, 51b und 57.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 14.3 Abs. 2, 14.5 Abs. 19, 14.11, 14c.1 Abs. 1a und 5, 15.2a Abs. 7, 17.1 Abs. 3a.
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Frage 7b (Stand März 2026).
- Codeliste UNTDID 1001, Definitionen von 384 und 381, wiedergegeben in den Codelisten von Peppol BIS Billing 3.0.
- XRechnung 3.0.2 (KoSIT), Regeln BR-DE-26 und BR-DE-17; EN 16931, Regel BR-55.