Gutschrift als E-Rechnung

Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist eine Rechnung, die der Kunde für die empfangene Leistung ausstellt – für sie gilt die E-Rechnungspflicht wie für jede andere Rechnung. Eine Stornierung oder Korrektur ist keine Gutschrift in diesem Sinn, auch wenn sie im Alltag so heißt.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Rechnung, die nicht der Verkäufer, sondern der Leistungsempfänger ausstellt – vorher vereinbart, über eine Leistung, die er bekommen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung genauso wie für jede andere Rechnung (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 17). Zwischen inländischen Unternehmen muss eine Gutschrift deshalb nach Ablauf der Übergangsfristen eine E-Rechnung sein – mit dem Rechnungstyp 389.

Zwei Bedeutungen von „Gutschrift”

Im Alltag heißt vieles Gutschrift. Umsatzsteuerlich gibt es nur eine:

Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStGKaufmännische Gutschrift
Wer stellt aus?der Leistungsempfänger, also der Kundeder Verkäufer
Worüber?über die Leistung, die der Kunde bekommen hatErstattung, Nachlass oder Storno einer eigenen Rechnung
Umsatzsteuerlich eine Gutschrift?ja, sie ist die Rechnung des Leistendennein (Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE)
Rechnungstyp in der E-Rechnung389 Self-billed invoice381 Credit note, für eine Berichtigung 384

Verwendet ein Verkäufer für eine Erstattung das Wort „Gutschrift”, löst allein diese Bezeichnung keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus (Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE). Wie Korrekturen und Stornos als E-Rechnung funktionieren, erklärt der Ratgeber E-Rechnung korrigieren.

Voraussetzungen einer Gutschrift

  • Vorherige Vereinbarung: Die Beteiligten müssen vor der Abrechnung vereinbaren, dass der Kunde abrechnet. Die Vereinbarung ist formfrei und kann auch mündlich getroffen werden (Abschnitt 14.3 Abs. 2 UStAE).
  • Aussteller: ein Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, oder eine juristische Person (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG); er kann einen Dritten mit der Abrechnung beauftragen (Satz 7).
  • Angabe „Gutschrift”: Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG; „Self-billing” aus anderen Amtssprachen wird anerkannt (Abschnitt 14.5 Abs. 24 UStAE).
  • Übrige Pflichtangaben: etwa Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers.
  • Frist und Übermittlung: Die Gutschrift wird innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung erteilt und dem Leistenden übermittelt (Abschnitt 14.3 Abs. 2 und 3 UStAE).

Gutschrift und E-Rechnungspflicht

Die E-Rechnungspflicht hängt bei der Gutschrift an denselben Bedingungen wie bei jeder Rechnung. Einige Punkte sind eigen:

FrageRegelGrundlage
Wessen Umsatz zählt für die Übergangsregel bis Ende 2027?der Vorjahresumsatz des Gutschriftausstellers (höchstens 800.000 €)Rn. 64 BMF-Schreiben
Leistender ist KleinunternehmerGutschrift mit Angabe „Gutschrift”, darf immer sonstige Rechnung sein§ 34a Satz 1 Nr. 6 und Satz 4 UStDV
Gesamtbetrag bis 250 € bruttodarf sonstige Rechnung sein§ 33 UStDV
Gutschrift und eigene Rechnung in einem Dokumentgeht das technisch nicht in einer E-Rechnung, getrennte E-Rechnungen; keine SaldierungAbschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 6 bis 9 UStAE

Die allgemeinen Fristen stehen im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

Widerspruch gegen eine Gutschrift

Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. Dann verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG) – auch wenn sie den Vereinbarungen entspricht und die Steuer richtig ausweist. Nach Abschnitt 14.3 Abs. 4 UStAE gilt:

  • Der Widerspruch muss eine wirksame Willenserklärung sein und dem Gutschriftaussteller zugehen.
  • Er wirkt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird – auch für den Vorsteuerabzug des Ausstellers.
  • Er ist grundsätzlich unbefristet möglich.

Weist eine Gutschrift einen zu hohen Steuerbetrag aus und widerspricht der Empfänger nicht, schuldet er den Mehrbetrag (Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE). Wer gar kein Unternehmer ist oder die Leistung nicht erbracht hat, muss einer Gutschrift mit Steuerausweis unverzüglich widersprechen; sonst schuldet er die ausgewiesene Steuer (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG).

Typische Fälle

FallWer rechnet per Gutschrift ab?Quelle
Provision eines Handelsvertretersder Unternehmer rechnet über die Provision ab§ 87c Abs. 1 HGB
Strom aus einer Photovoltaikanlageder Netzbetreiber gegenüber dem AnlagenbetreiberBayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen
Lieferungen pauschalierender Land- und Forstwirteder Abnehmer, wenn vereinbart; der Durchschnittssatz nach § 24 UStG gehört auch in die GutschriftAbschnitt 24.9 UStAE
Berichtigung nach geändertem Aufmaßder Leistungsempfänger, wenn vorher vereinbartRn. 51b BMF-Schreiben

Eine Provisionsabrechnung ist umsatzsteuerlich nur dann eine Gutschrift, wenn das vorher vereinbart ist und sie die Pflichtangaben enthält.

So sieht eine Gutschrift in der E-Rechnung aus

Auch in der Gutschrift bleibt der Leistende der Verkäufer – nur die Rollen beim Ausstellen sind vertauscht:

AngabeFeldInhalt bei einer Gutschrift
RechnungstypBT-3389 (Self-billed invoice)
VerkäuferBG-4, z. B. BT-27der Leistende, dem gutgeschrieben wird
KäuferBG-7, z. B. BT-44der Gutschriftaussteller
Steuernummer oder USt-IdNr. des LeistendenBT-32 oder BT-31Angaben des Verkäufers
RechnungsnummerBT-1vom Gutschriftaussteller einmalig vergeben
Angabe „Gutschrift”BT-3 und BG-1 (BT-22)Code 389 und der Text „Gutschrift” als Rechnungshinweis
Bezug auf ein früheres DokumentBT-25, BT-26wenn die Gutschrift sich darauf bezieht

Alle übrigen Angaben und ihre Felder zeigt der Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.

389 oder 381: was die Codeliste sagt

Weil im Deutschen auch Stornos „Gutschrift” heißen, werden die Codes leicht verwechselt. Die Codeliste UNTDID 1001, aus der der Rechnungstyp (BT-3) stammt, definiert sie so:

CodeNameDefinition
389Self-billed invoice„An invoice the invoicee is producing instead of the seller.” – eine Rechnung, die der Rechnungsempfänger anstelle des Verkäufers erstellt
381Credit note„Document/message for providing credit information to the relevant party.” – ein Dokument, das dem Empfänger eine Gutschrift mitteilt

Nur die Definition von 389 beschreibt, dass der Rechnungsempfänger abrechnet – das ist die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. Die gemeinsame Tabelle der Pflichtangaben von KoSIT und FeRD (Stand 25. Juli 2025) ordnet die Angabe „Gutschrift” dem Code 389 und einem Rechnungshinweis mit dem Text „Gutschrift” zu; den Code 381 nennt sie dafür nicht. Beide Codes sieht der Standard XRechnung vor (Regel BR-DE-17).

Gutschriften mit XRIO erstellen

XRIO erstellt E-Rechnungen auch als Gutschrift (Typ 389) und als Credit note (Typ 381). Bei einer Gutschrift werden Ihre Firmendaten zum Käufer, wenn Sie den Käufer weglassen; den Leistenden geben Sie im Aufruf an. XRIO setzt den Text „Gutschrift” als Rechnungshinweis (BT-22), betitelt die ZUGFeRD-PDF so und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Die Daten kommen aus Ihrem eigenen Programm per E-Rechnung-API oder von Ihrer KI, etwa Claude, Cursor oder Gemini CLI. Ein Dokument kostet 0,25 € netto.

Quellen

Häufige Fragen

Muss eine Gutschrift eine E-Rechnung sein?

Ja, wenn für die abgerechnete Leistung eine E-Rechnungspflicht besteht, also bei Leistungen zwischen inländischen Unternehmen nach Ablauf der Übergangsfristen. Nach Rn. 17 des BMF-Schreibens gelten die Regeln zur E-Rechnung genauso für Rechnungen in Form einer Gutschrift.

Was ist der Unterschied zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur?

Eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG stellt der Leistungsempfänger über eine Leistung aus, die er bekommen hat. Eine Stornierung oder Korrektur der eigenen Rechnung durch den Verkäufer ist nach Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE keine Gutschrift in diesem Sinn, auch wenn sie im Alltag so genannt wird.

Muss das Wort „Gutschrift“ in der E-Rechnung stehen?

Die Gutschrift muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG als solche gekennzeichnet sein. Bei E-Rechnungen geschieht das laut Abschnitt 14.5 Abs. 24 UStAE beispielsweise durch den Rechnungstyp. KoSIT und FeRD empfehlen den Code 389 (Self-billed invoice) und zusätzlich einen Rechnungshinweis mit dem Text „Gutschrift“.

Kann man einer Gutschrift widersprechen?

Ja. Widerspricht der leistende Unternehmer der Gutschrift, verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Der Widerspruch wirkt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird, und ist grundsätzlich unbefristet möglich.

Welcher Rechnungstyp gilt für eine Gutschrift in der E-Rechnung?

Für die Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG der Typ 389 (Self-billed invoice) – laut Codeliste UNTDID 1001 eine Rechnung, die der Rechnungsempfänger anstelle des Verkäufers erstellt. Der Typ 381 (Credit note) dient der Mitteilung einer Gutschrift, etwa bei einer Erstattung oder einem Storno; für die Angabe „Gutschrift“ nach § 14 UStG nennen KoSIT und FeRD den Code 389.

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