Gutschrift als E-Rechnung
Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist eine Rechnung, die der Kunde für die empfangene Leistung ausstellt – für sie gilt die E-Rechnungspflicht wie für jede andere Rechnung. Eine Stornierung oder Korrektur ist keine Gutschrift in diesem Sinn, auch wenn sie im Alltag so heißt.
Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Rechnung, die nicht der Verkäufer, sondern der Leistungsempfänger ausstellt – vorher vereinbart, über eine Leistung, die er bekommen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung genauso wie für jede andere Rechnung (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 17). Zwischen inländischen Unternehmen muss eine Gutschrift deshalb nach Ablauf der Übergangsfristen eine E-Rechnung sein – mit dem Rechnungstyp 389.
Zwei Bedeutungen von „Gutschrift”
Im Alltag heißt vieles Gutschrift. Umsatzsteuerlich gibt es nur eine:
| Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG | Kaufmännische Gutschrift | |
|---|---|---|
| Wer stellt aus? | der Leistungsempfänger, also der Kunde | der Verkäufer |
| Worüber? | über die Leistung, die der Kunde bekommen hat | Erstattung, Nachlass oder Storno einer eigenen Rechnung |
| Umsatzsteuerlich eine Gutschrift? | ja, sie ist die Rechnung des Leistenden | nein (Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE) |
| Rechnungstyp in der E-Rechnung | 389 Self-billed invoice | 381 Credit note, für eine Berichtigung 384 |
Verwendet ein Verkäufer für eine Erstattung das Wort „Gutschrift”, löst allein diese Bezeichnung keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus (Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE). Wie Korrekturen und Stornos als E-Rechnung funktionieren, erklärt der Ratgeber E-Rechnung korrigieren.
Voraussetzungen einer Gutschrift
- Vorherige Vereinbarung: Die Beteiligten müssen vor der Abrechnung vereinbaren, dass der Kunde abrechnet. Die Vereinbarung ist formfrei und kann auch mündlich getroffen werden (Abschnitt 14.3 Abs. 2 UStAE).
- Aussteller: ein Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, oder eine juristische Person (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG); er kann einen Dritten mit der Abrechnung beauftragen (Satz 7).
- Angabe „Gutschrift”: Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG; „Self-billing” aus anderen Amtssprachen wird anerkannt (Abschnitt 14.5 Abs. 24 UStAE).
- Übrige Pflichtangaben: etwa Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers.
- Frist und Übermittlung: Die Gutschrift wird innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung erteilt und dem Leistenden übermittelt (Abschnitt 14.3 Abs. 2 und 3 UStAE).
Gutschrift und E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht hängt bei der Gutschrift an denselben Bedingungen wie bei jeder Rechnung. Einige Punkte sind eigen:
| Frage | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Wessen Umsatz zählt für die Übergangsregel bis Ende 2027? | der Vorjahresumsatz des Gutschriftausstellers (höchstens 800.000 €) | Rn. 64 BMF-Schreiben |
| Leistender ist Kleinunternehmer | Gutschrift mit Angabe „Gutschrift”, darf immer sonstige Rechnung sein | § 34a Satz 1 Nr. 6 und Satz 4 UStDV |
| Gesamtbetrag bis 250 € brutto | darf sonstige Rechnung sein | § 33 UStDV |
| Gutschrift und eigene Rechnung in einem Dokument | geht das technisch nicht in einer E-Rechnung, getrennte E-Rechnungen; keine Saldierung | Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 6 bis 9 UStAE |
Die allgemeinen Fristen stehen im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
Widerspruch gegen eine Gutschrift
Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. Dann verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG) – auch wenn sie den Vereinbarungen entspricht und die Steuer richtig ausweist. Nach Abschnitt 14.3 Abs. 4 UStAE gilt:
- Der Widerspruch muss eine wirksame Willenserklärung sein und dem Gutschriftaussteller zugehen.
- Er wirkt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird – auch für den Vorsteuerabzug des Ausstellers.
- Er ist grundsätzlich unbefristet möglich.
Weist eine Gutschrift einen zu hohen Steuerbetrag aus und widerspricht der Empfänger nicht, schuldet er den Mehrbetrag (Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE). Wer gar kein Unternehmer ist oder die Leistung nicht erbracht hat, muss einer Gutschrift mit Steuerausweis unverzüglich widersprechen; sonst schuldet er die ausgewiesene Steuer (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG).
Typische Fälle
| Fall | Wer rechnet per Gutschrift ab? | Quelle |
|---|---|---|
| Provision eines Handelsvertreters | der Unternehmer rechnet über die Provision ab | § 87c Abs. 1 HGB |
| Strom aus einer Photovoltaikanlage | der Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber | Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen |
| Lieferungen pauschalierender Land- und Forstwirte | der Abnehmer, wenn vereinbart; der Durchschnittssatz nach § 24 UStG gehört auch in die Gutschrift | Abschnitt 24.9 UStAE |
| Berichtigung nach geändertem Aufmaß | der Leistungsempfänger, wenn vorher vereinbart | Rn. 51b BMF-Schreiben |
Eine Provisionsabrechnung ist umsatzsteuerlich nur dann eine Gutschrift, wenn das vorher vereinbart ist und sie die Pflichtangaben enthält.
So sieht eine Gutschrift in der E-Rechnung aus
Auch in der Gutschrift bleibt der Leistende der Verkäufer – nur die Rollen beim Ausstellen sind vertauscht:
| Angabe | Feld | Inhalt bei einer Gutschrift |
|---|---|---|
| Rechnungstyp | BT-3 | 389 (Self-billed invoice) |
| Verkäufer | BG-4, z. B. BT-27 | der Leistende, dem gutgeschrieben wird |
| Käufer | BG-7, z. B. BT-44 | der Gutschriftaussteller |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden | BT-32 oder BT-31 | Angaben des Verkäufers |
| Rechnungsnummer | BT-1 | vom Gutschriftaussteller einmalig vergeben |
| Angabe „Gutschrift” | BT-3 und BG-1 (BT-22) | Code 389 und der Text „Gutschrift” als Rechnungshinweis |
| Bezug auf ein früheres Dokument | BT-25, BT-26 | wenn die Gutschrift sich darauf bezieht |
Alle übrigen Angaben und ihre Felder zeigt der Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.
389 oder 381: was die Codeliste sagt
Weil im Deutschen auch Stornos „Gutschrift” heißen, werden die Codes leicht verwechselt. Die Codeliste UNTDID 1001, aus der der Rechnungstyp (BT-3) stammt, definiert sie so:
| Code | Name | Definition |
|---|---|---|
| 389 | Self-billed invoice | „An invoice the invoicee is producing instead of the seller.” – eine Rechnung, die der Rechnungsempfänger anstelle des Verkäufers erstellt |
| 381 | Credit note | „Document/message for providing credit information to the relevant party.” – ein Dokument, das dem Empfänger eine Gutschrift mitteilt |
Nur die Definition von 389 beschreibt, dass der Rechnungsempfänger abrechnet – das ist die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. Die gemeinsame Tabelle der Pflichtangaben von KoSIT und FeRD (Stand 25. Juli 2025) ordnet die Angabe „Gutschrift” dem Code 389 und einem Rechnungshinweis mit dem Text „Gutschrift” zu; den Code 381 nennt sie dafür nicht. Beide Codes sieht der Standard XRechnung vor (Regel BR-DE-17).
Gutschriften mit XRIO erstellen
XRIO erstellt E-Rechnungen auch als Gutschrift (Typ 389) und als Credit note (Typ 381). Bei einer Gutschrift werden Ihre Firmendaten zum Käufer, wenn Sie den Käufer weglassen; den Leistenden geben Sie im Aufruf an. XRIO setzt den Text „Gutschrift” als Rechnungshinweis (BT-22), betitelt die ZUGFeRD-PDF so und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Die Daten kommen aus Ihrem eigenen Programm per E-Rechnung-API oder von Ihrer KI, etwa Claude, Cursor oder Gemini CLI. Ein Dokument kostet 0,25 € netto.
Quellen
- § 14 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG – Gutschrift, Widerspruch, Pflichtangabe.
- § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis.
- § 34a UStDV und § 33 UStDV – Kleinunternehmer und Kleinbeträge.
- § 87c HGB – Abrechnung über die Provision.
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025, Rn. 17, 51b und 64.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 14.3, 14.5 Abs. 24, 14c.1 Abs. 3, 24.9.
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Stand Juni 2025).
- KoSIT und FeRD: Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung, Teil I (Stand 25. Juli 2025) – Angabe „Gutschrift” in BT-3 mit Code 389 und BG-1.
- Codeliste UNTDID 1001 für den Rechnungstyp (BT-3), Definitionen von 389 und 381 wiedergegeben in den Codelisten von Peppol BIS Billing 3.0.
- XRechnung 3.0.2 (KoSIT), Regel BR-DE-17 – zulässige Rechnungstypen.