E-Rechnung in der Landwirtschaft
Landwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG sind von der E-Rechnungspflicht nicht ausgenommen. Rechnen Molkerei, Schlachthof oder Genossenschaft per Gutschrift ab, muss der Abnehmer die E-Rechnung ausstellen – empfangen muss sie jeder Hof seit 2025.
Für landwirtschaftliche Betriebe gilt die E-Rechnung wie für jedes andere Unternehmen: Wer an ein anderes Unternehmen im Inland liefert, muss nach Ablauf der Übergangsfristen eine E-Rechnung ausstellen – auch mit Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Für Pauschallandwirte endet die Übergangszeit mit dem 31. Dezember 2027. Rechnet der Abnehmer per Gutschrift ab, liegt die Pflicht bei ihm. Empfangen müssen alle Höfe E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025.
Kurz gesagt
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Gilt die Pflicht für Pauschallandwirte? | ja, ohne Ausnahme für § 24 | BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17; Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 8 UStAE |
| Ab wann? | für Umsätze ab 1.1.2028; bis Ende 2027 Papier oder mit Zustimmung PDF | § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG |
| Gutschrift von Molkerei oder Schlachthof | E-Rechnung durch den Aussteller der Gutschrift | Rn. 17 und Rn. 64 BMF-Schreiben |
| Durchschnittssatz auf der Rechnung | Pflicht, auch in Gutschriften | § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG, Abschnitt 24.9 UStAE |
| Hofladen, Verkauf an Privatleute | keine Rechnungspflicht, keine E-Rechnung | § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG |
| Rechnung bis 250 € brutto | darf immer Papier oder, mit Zustimmung, PDF sein | § 33 UStDV |
| E-Rechnungen empfangen | Pflicht seit 1.1.2025, E-Mail-Postfach genügt | Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE |
Durchschnittssatzbesteuerung ist keine Ausnahme
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Gesamtumsatz von höchstens 600.000 € im Vorjahr versteuern ihre Umsätze pauschal (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG):
| Umsatz | Durchschnittssatz |
|---|---|
| Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, außer Sägewerkserzeugnissen | 5,5 % (Nr. 1) |
| bestimmte Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten | 19 % (Nr. 2) |
| alle übrigen Umsätze, etwa Getreide, Milch, Schlachtvieh | 7,8 % (Nr. 3) |
Die Vorsteuer wird ebenfalls pauschal festgesetzt: für Umsätze nach Nr. 1 mit 5,5 %, für alle übrigen mit 7,8 % der Bemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG). Bei den Umsätzen nach Nr. 1 und Nr. 3 gleichen sich Steuer und Vorsteuer deshalb aus. Die Rechnung bleibt trotzdem wichtig: Der Abnehmer zieht die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer ab und braucht dafür eine Rechnung nach § 14 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Eine Ausnahme von der E-Rechnung gibt es für § 24 nicht. Das BMF zählt Rechnungen über Umsätze, „die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen”, ausdrücklich zu den Fällen, für die die Pflicht genauso gilt (Rn. 17). Der Anwendungserlass sagt dasselbe für alle Sonderregelungen der §§ 23a bis 25c UStG (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 8 UStAE).
Ab wann Landwirte E-Rechnungen ausstellen müssen
Die Übergangsregel des § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG erlaubt für Umsätze des Jahres 2027 noch Papier- oder PDF-Rechnungen, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug. Wer 2027 die Durchschnittssatzbesteuerung anwendet, hatte 2026 höchstens 600.000 € Gesamtumsatz – beide Vorschriften verweisen auf denselben Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Für Pauschallandwirte heißt das:
| Zeitraum | Eigene Rechnungen an Unternehmen im Inland |
|---|---|
| 2025 und 2026 | E-Rechnung möglich, Papier oder mit Zustimmung PDF ebenfalls |
| 2027 | Papier oder mit Zustimmung PDF weiter zulässig |
| ab 1.1.2028 | E-Rechnung Pflicht, außer bis 250 € brutto |
Rechnungen bis 250 € brutto dürfen auch danach Papier oder, mit Zustimmung, PDF bleiben, siehe Kleinbetragsrechnung. Wer nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat oder mehr als 600.000 € umsetzt, prüft die Grenze von 800.000 € für sich. Alle Fristen stehen im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
Gutschriften von Molkerei, Schlachthof und Genossenschaft
Rechnet der Abnehmer nach vorheriger Vereinbarung selbst ab, ist seine Gutschrift die Rechnung des Landwirts (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung genauso (Rn. 17). Daraus folgt:
- Die E-Rechnung stellt der Abnehmer aus, nicht der Hof. Der Landwirt muss sie empfangen können.
- Für die Übergangsregel zählt der Umsatz des Gutschriftausstellers (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64). Hatte die Molkerei 2026 mehr als 800.000 € Umsatz, kommt die Gutschrift für Lieferungen ab 2027 als E-Rechnung – obwohl der Hof selbst erst 2028 betroffen ist.
- Der Durchschnittssatz gehört auch in die Gutschrift (Abschnitt 24.9 Satz 2 UStAE). Weist die Gutschrift mehr Steuer aus, als dem Hof zusteht, schuldet er den Mehrbetrag, solange er nicht widerspricht (Abschnitt 24.9 Satz 4 und 14c.1 Abs. 3 UStAE). Wie der Widerspruch wirkt, erklärt der Ratgeber E-Rechnung und Gutschrift.
- Monatsabrechnungen sind zulässig: Als Leistungszeitpunkt darf der Kalendermonat stehen (§ 31 Abs. 4 UStDV); das BMF bestätigt diese Sammelrechnung ausdrücklich auch für die E-Rechnung (BMF-FAQ, Frage 7b).
In der E-Rechnung sieht eine Milchgeldabrechnung so aus:
| Angabe | Feld | Inhalt |
|---|---|---|
| Rechnungstyp | BT-3 | 389 (Gutschrift) und Hinweis „Gutschrift” in BG-1 |
| Verkäufer | BG-4 | der Hof mit Steuernummer (BT-32) |
| Käufer | BG-7 | die Molkerei |
| Leistungszeitraum | BT-73, BT-74 | 01.03.2027 bis 31.03.2027 |
| Position | BT-153, BT-129 | Rohmilch, 38.400 kg |
| Steuersatz | BT-152, BT-119 | 7,8 |
Die Angabe eines Monats über den Monatsersten und Monatsletzten empfehlen KoSIT und FeRD in ihrer Tabelle der Pflichtangaben (Stand 25. Juli 2025).
Der Durchschnittssatz in der E-Rechnung
Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG ist der maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung anzugeben, und zwar als anzuwendender Steuersatz im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG (Abschnitt 24.9 Satz 2 UStAE). In der E-Rechnung ist das das Feld Steuersatz der Position (BT-152) und der Steueraufschlüsselung (BT-119).
Beispiel: Ein Pauschallandwirt liefert 20 t Weizen an einen Landhandel für 4.000,00 € netto. Die Rechnung weist 7,8 % aus, also 312,00 € Steuer, und einen Gesamtbetrag von 4.312,00 €. Ab 2028 ist diese Rechnung als E-Rechnung zu stellen.
Eine eigene Steuerkategorie für Durchschnittssätze kennt die EN 16931 nicht. Welche Kategorie (BT-151) dafür zu verwenden ist, nennen weder das BMF-Schreiben zur E-Rechnung noch die Empfehlung von KoSIT und FeRD zu den Pflichtangaben. Das klären Rechnungsaussteller und Steuerberatung im Einzelfall.
Hofladen, Privatkunden und Grundstücksleistungen
- Verkauf an Privatleute: Für Lieferungen an Verbraucher besteht keine Rechnungspflicht und damit keine E-Rechnungspflicht. Eine elektronische Rechnung an Privatkunden braucht deren Zustimmung, siehe E-Rechnung an Privatkunden.
- Verkauf an Gastronomie und Handel: Das sind Unternehmen – über 250 € brutto gilt nach den Übergangsfristen die E-Rechnungspflicht.
- Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen: Hier besteht auch für Pauschallandwirte eine Rechnungspflicht innerhalb von sechs Monaten (Abschnitt 14.1 Abs. 9 Satz 6 UStAE) – auf Papier oder mit Zustimmung elektronisch, nicht als Pflicht-E-Rechnung.
Empfangen: auch Pauschallandwirte
Die Pflicht zum Empfang gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist. Das BMF nennt den Land- und Forstwirt ausdrücklich als Rechnungsempfänger, für den die Regeln gelten (Rn. 17). Ein vorhandenes E-Mail-Postfach genügt (Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Rechnungen von Landhandel, Werkstatt oder Lohnunternehmer kommen dann als XML-Datei oder ZUGFeRD-PDF. Wie Sie sie öffnen, prüfen und im Originalformat aufbewahren, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
E-Rechnungen für den Hof mit XRIO
Liefert Ihr Betrieb an Gastronomie, Handel oder andere Höfe, brauchen Sie für die E-Rechnung kein Rechnungsprogramm. Mit XRIO können Sie E-Rechnungen mit KI erstellen: Ihre KI – Claude Code, Cursor oder die Gemini CLI – oder Ihr eigenes Programm übergibt die Rechnungsdaten, XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Steuersatz und Steuerkategorie übernimmt XRIO so, wie Sie sie angeben. Eine erstellte E-Rechnung kostet 0,25 € netto, die 5 € Startguthaben reichen für 20 E-Rechnungen.
Quellen
- § 24 UStG – Abs. 1 Satz 1 bis 5 (Grenze, Durchschnittssätze, Vorsteuer, Angabe in der Rechnung), Abs. 4 (Option).
- § 14 Abs. 2 Satz 2 und 5, Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 UStG.
- § 31 Abs. 4 UStDV – Kalendermonat; § 33 UStDV – Kleinbeträge.
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320), Rn. 64, und Rn. 17 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 14.1 Abs. 4, 5 und 9, 14c.1 Abs. 3, 24.9.
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Frage 7b (Stand März 2026).
- KoSIT und FeRD: Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung, Teil I (Stand 25. Juli 2025) – Steuersatz in BT-152 und BT-119, Leistungszeitraum.