Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Eine Rechnung bis 250 € brutto braucht nach § 33 UStDV nur vier Angaben – Name und Anschrift des Ausstellers, Datum, Leistung und Bruttobetrag mit Steuersatz. Sie darf auch unter der E-Rechnungspflicht auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF gestellt werden.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Für sie verlangt § 33 UStDV statt der zehn Pflichtangaben nach § 14 UStG nur vier: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie den Bruttobetrag mit Steuersatz. Eine E-Rechnung ist für Kleinbeträge keine Pflicht.

Diese vier Angaben genügen

AngabeKleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)Rechnung über 250 € (§ 14 Abs. 4 UStG)
Name und Anschrift des leistenden Unternehmersjaja
Name und Anschrift des Empfängersneinja
Steuernummer oder USt-IdNr.neinja
Ausstellungsdatumjaja
Rechnungsnummerneinja
Menge und Art der Leistungjaja
Leistungsdatumneinja
Entgelt und Steuerbetragin einer Summe (brutto)getrennt ausgewiesen
Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiungjaja

Die Regeln für Abkürzungen und für mehrere Dokumente (§ 31 UStDV) sowie für verschiedene Steuersätze (§ 32 UStDV) gelten entsprechend (§ 33 Satz 2 UStDV). Unterliegen die Leistungen verschiedenen Steuersätzen, steht für jeden Satz eine eigene Summe auf der Rechnung (UStAE Abschn. 14.6 Abs. 1 Satz 2). Ein Beispiel aus der Gastronomie, wo Speisen seit 2026 mit 7 % und Getränke mit 19 % besteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):

Gasthaus Adler, Marktplatz 3, 79098 Freiburg
12.10.2026
2 Tagesessen                              38,00 €
2 Apfelschorle 0,4 l                       9,80 €
Summe Speisen, enthält 7 % USt            38,00 €
Summe Getränke, enthält 19 % USt           9,80 €
Gesamtbetrag                              47,80 €

Name des Gastes, Rechnungsnummer und Steuernummer fehlen – für eine Kleinbetragsrechnung ist das zulässig.

Wann die Vereinfachung nicht gilt

§ 33 Satz 3 UStDV schließt drei Fälle aus. Für sie gilt § 33 UStDV insgesamt nicht (UStAE Abschn. 14.6 Abs. 3) – auch eine Rechnung über 40 € braucht dann alle Pflichtangaben:

  • Fernverkauf (§ 3c UStG): Lieferungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Staat.
  • Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG): Die Rechnung nennt die USt-IdNr. beider Seiten – siehe Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), etwa eine kleine Reparatur eines Subunternehmers für einen Bauunternehmer – siehe Reverse-Charge-Rechnung. Weil § 33 UStDV hier nicht greift, gilt zwischen inländischen Unternehmen auch die E-Rechnungspflicht.

Liegt der Gesamtbetrag über 250 €, ist die Rechnung keine Kleinbetragsrechnung mehr. Eine Tankquittung über 262 € muss dann zum Beispiel Name und Anschrift des Empfängers, eine Rechnungsnummer und den Steuerbetrag gesondert enthalten.

Kleinbetragsrechnung und E-Rechnungspflicht

Eine Kleinbetragsrechnung darf nach § 33 Satz 4 UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden – auch zwischen inländischen Unternehmen und auch nach den Übergangsfristen 2027 und 2028:

FormZulässig?Fundstelle
PapierimmerUStAE Abschn. 14.6 Abs. 4 Satz 1
PDF oder anderes elektronisches Formatmit Zustimmung des Empfängers; formlos, auch stillschweigendUStAE Abschn. 14.6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3
E-Rechnungimmer, ohne ZustimmungUStAE Abschn. 14.6 Abs. 4 Satz 4

Maßgeblich ist allein der Gesamtbetrag. Übersteigt er 250 €, ist eine E-Rechnung auszustellen, auch wenn der e-rechnungspflichtige Teil darunter liegt – etwa weil die Rechnung zusätzlich steuerfreie Leistungen enthält (UStAE Abschn. 14.6 Abs. 4 Sätze 5 und 6). Dieselbe Erleichterung wie Kleinbeträge haben Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 22).

Kleinbetrag als E-Rechnung: Was das Format zusätzlich verlangt

Wer einen Kleinbetrag freiwillig als E-Rechnung stellt, muss mehr liefern, als § 33 UStDV verlangt. Die Norm EN 16931 kennt keine verkürzte Rechnung:

FeldRegelWas das bedeutet
BT-1 RechnungsnummerBR-02Pflichtfeld, obwohl § 33 keine Nummer verlangt
BT-44 Name und BG-8 Anschrift des Käufers mit Land (BT-55)BR-07, BR-10, BR-11der Empfänger muss bekannt sein
BT-116 Nettobetrag und BT-117 Steuerbetrag je SteuerkategorieBR-45, BR-46Netto und Steuer stehen getrennt, nicht „in einer Summe”
BT-31 USt-IdNr. oder BT-32 Steuernummer des VerkäufersBR-S-02, im Standard XRechnung BR-DE-16bei Positionen zum Regelsteuersatz Pflicht

Das Format XRechnung verlangt außerdem die Käuferreferenz (BT-10, Regel BR-DE-15) und Zahlungsangaben (BG-16, BR-DE-1). Für den anonymen Kassenbon passt die E-Rechnung deshalb nicht; für einen Stammkunden, der Rechnungen automatisch verarbeitet, kann sie sinnvoll sein.

Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen

Weil die Kleinbetragsrechnung keinen Steuerbetrag ausweist, rechnet der Empfänger ihn selbst heraus: Nach § 35 Abs. 1 UStDV kann er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt. Die Formel steht in UStAE Abschn. 15.4 Abs. 2:

SteuersatzFormelBeispiel
19 %Bruttobetrag × 19 / 119149,95 € × 19 / 119 = 23,94 €
7 %Bruttobetrag × 7 / 10753,50 € × 7 / 107 = 3,50 €

Rechnungen eines Voranmeldungszeitraums mit demselben Steuersatz dürfen für die Berechnung zusammengefasst werden (UStAE Abschn. 15.4 Abs. 1). Die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG gelten unverändert – fehlt auf dem Beleg der Steuersatz, fehlt eine Pflichtangabe.

Typische Kleinbetragsrechnungen

BelegKleinbetragsrechnung?Hinweis
Tankquittung über 78,40 €ja, wenn die vier Angaben enthalten sindüber 250 € gelten die vollen Pflichtangaben
Restaurantrechnung über 47,80 €jafür den Betriebsausgabenabzug verlangt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zusätzlich Anlass und Teilnehmer – mehr unter E-Rechnung in der Gastronomie
Kassenbon aus dem Baumarkt über 24,70 €ja, wenn Steuersatz und Anschrift des Händlers darauf stehenein Bon ohne Steuersatz erfüllt § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV nicht
Fahrkarteeigene RegelFahrausweise regelt § 34 UStDV
Reparatur für 180 € als Subunternehmer eines Bauunternehmersnein§ 13b UStG – volle Pflichtangaben, unter der E-Rechnungspflicht als E-Rechnung

Kleinbeträge als E-Rechnung mit XRIO

Für Papier- und PDF-Kleinbetragsrechnungen brauchen Sie kein Werkzeug. Wollen Sie einem Kunden auch kleine Beträge als E-Rechnung schicken, übergibt Ihre KI – Claude Code, Cursor oder die Gemini CLI – oder Ihr eigenes Programm die Rechnungsdaten an XRIO. XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; fehlt ein Pflichtfeld der Norm wie die Rechnungsnummer, kommt ein Befund statt einer Datei zurück. Wie das abläuft, steht unter E-Rechnung mit KI erstellen.

Quellen

Häufige Fragen

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt (§ 33 UStDV). Sie muss nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz enthalten.

Gilt die Grenze von 250 € brutto oder netto?

Brutto. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer; das BMF nennt in seinen Fragen und Antworten zur E-Rechnung Kleinbeträge „bis 250 Euro Bruttobetrag". Werden mehrere Leistungen in einer Rechnung abgerechnet, zählt der Gesamtbetrag.

Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?

Nein. Nach § 33 Satz 4 UStDV darf sie immer als sonstige Rechnung übermittelt werden – auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers als PDF. Eine E-Rechnung ist trotzdem zulässig, zwischen inländischen Unternehmen auch ohne Zustimmung.

Wie wird die Vorsteuer aus einer Kleinbetragsrechnung berechnet?

Der Empfänger teilt den Bruttobetrag selbst in Entgelt und Steuer auf (§ 35 Abs. 1 UStDV). Bei 19 % gilt Bruttobetrag × 19 / 119, z. B. 149,95 € × 19 / 119 = 23,94 € Vorsteuer. Die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG müssen erfüllt sein.

Wann gilt die Vereinfachung für Kleinbeträge nicht?

Bei Fernverkäufen (§ 3c UStG), innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und Umsätzen, für die der Empfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG). Dann braucht auch eine Rechnung über 50 € alle Angaben des § 14 Abs. 4 UStG (§ 33 Satz 3 UStDV).

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