Reverse-Charge-Rechnung nach § 13b UStG

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung weist deshalb keine Steuer aus und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG); zwischen inländischen Unternehmen fällt sie unter die E-Rechnungspflicht.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Reverse Charge heißt: Für bestimmte Umsätze schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Die Rechnung enthält dann alle Pflichtangaben nach § 14 UStG ohne Steuerausweis und zusätzlich die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5 UStG). Zwischen inländischen Unternehmen fällt sie unter die E-Rechnungspflicht.

So funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren

  • Steuerschuldner: der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist – in einigen Fällen auch eine juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
  • Vorsteuer: Der Empfänger kann die von ihm geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG ist dafür keine Voraussetzung (UStAE Abschn. 13b.15 Abs. 1 und 2).
  • Entstehung: In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung.

Die Fälle des § 13b UStG

FundstelleUmsatzDer Empfänger schuldet die Steuer, wenn er …
Abs. 1Sonstige Leistungen eines im übrigen EU-Gebiet ansässigen Unternehmers, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtig sindUnternehmer oder juristische Person ist
Abs. 2 Nr. 1Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen UnternehmersUnternehmer oder juristische Person ist
Abs. 2 Nr. 2Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des InsolvenzverfahrensUnternehmer oder juristische Person ist
Abs. 2 Nr. 3Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenUnternehmer oder juristische Person ist
Abs. 2 Nr. 4Bauleistungen, ohne Planungs- und Überwachungsleistungenselbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – davon ist bei einer gültigen Bescheinigung des Finanzamts auszugehen
Abs. 2 Nr. 5Gas, Strom, Wärme und Kälte über Netze von einem im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (a); Gas über das Erdgasnetz und Strom in den übrigen Fällen (b)Unternehmer ist (a); bei (b) Wiederverkäufer von Gas ist bzw. – wie der Lieferer – Wiederverkäufer von Strom
Abs. 2 Nr. 6Emissionszertifikate, Gas- und ElektrizitätszertifikateUnternehmer ist
Abs. 2 Nr. 7Schrott und Abfälle nach Anlage 3, z. B. Schrott aus Eisen, Kupfer oder Aluminium, Bruchglas, KunststoffabfälleUnternehmer ist
Abs. 2 Nr. 8Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilenselbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt (Bescheinigung)
Abs. 2 Nr. 9Gold mit einem Feingehalt ab 325 Tausendstel in Rohform oder als HalbzeugUnternehmer ist
Abs. 2 Nr. 10Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise vor dem Einbau – ab 5.000 € Entgelt je wirtschaftlichem VorgangUnternehmer ist
Abs. 2 Nr. 11Metalle nach Anlage 4, z. B. Silber, Platin, Kupfer, Aluminium in Rohform – ab 5.000 € je wirtschaftlichem VorgangUnternehmer ist
Abs. 2 Nr. 12Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der TelekommunikationUnternehmer ist, dessen Haupttätigkeit beim Erwerb dieser Leistungen in ihrer Erbringung besteht und der sie kaum selbst verbraucht (Bescheinigung)

Bauleistungen im Handwerk behandelt der Ratgeber E-Rechnung für Handwerker.

Pflichtangaben der Reverse-Charge-Rechnung

AngabeGrundlage
Alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, auch Steuernummer oder USt-IdNr. des LeistendenUStAE Abschn. 14.5 Abs. 8
Kein gesonderter Steuerausweis, nur das Nettoentgelt§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” oder „Reverse charge”§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG, UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 6
Keine Kleinbetragsrechnung, auch unter 250 €§ 33 Satz 3 UStDV
Doppel der Rechnung acht Jahre aufbewahren – Leistender und EmpfängerUStAE Abschn. 13b.14 Abs. 2

Ein Beispiel für den Rechnungsfuß:

Rechnung Nr. 2026-0317 vom 12.10.2026
Fliesenarbeiten, Bauvorhaben Hauptstraße 4, Freiburg, 01.10. bis 09.10.2026
Nettobetrag                                   4.800,00 €
Zu zahlen                                     4.800,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Fehler und ihre Folgen. Fehlt der Hinweis, wird der Empfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Weist der leistende Unternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach § 14c Abs. 1 UStG (UStAE Abschn. 13b.14 Abs. 1 Sätze 4 und 5). Eine fehlerhafte Rechnung lässt sich nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen – siehe E-Rechnung korrigieren.

Reverse Charge in der E-Rechnung

Die Norm EN 16931 bildet Reverse Charge über die Umsatzsteuerkategorie AE ab. Die Regeln BR-AE-01 bis BR-AE-10 prüfen, ob die Rechnung dazu passt:

AngabeFeldRegel
Kategorie AE je Position und genau eine AE-Zeile in der SteueraufschlüsselungBT-151, BT-118BR-AE-01
Steuersatz 0BT-152BR-AE-05
Bemessungsgrundlage = Summe der AE-PositionenBT-116BR-AE-08
Steuerbetrag 0BT-117BR-AE-09
Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” oder Code VATEX-EU-AEBT-120, BT-121BR-AE-10
Steuernummer oder USt-IdNr. des VerkäufersBT-32, BT-31BR-AE-02
USt-IdNr. des Käufers – ersatzweise seine RegisternummerBT-48, BT-47BR-AE-02

KoSIT und FeRD empfehlen, den Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in BT-120 einzutragen. Die USt-IdNr. des Käufers verlangt das UStG im Inland nicht; die Norm fordert sie oder die Registernummer trotzdem. Welche Nummer wann auf die Rechnung gehört, erklärt Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung.

E-Rechnungspflicht: Inland oder EU?

KonstellationRechnungE-Rechnungspflicht
Beide im Inland ansässig, z. B. Subunternehmer und Generalunternehmer (§ 13b Abs. 2 UStG)§ 14a Abs. 5 UStGja, nach den Übergangsfristen (Rn. 17; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 4 Satz 8)
Deutsches Unternehmen erbringt eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat§ 14a Abs. 1 UStG: Hinweis, USt-IdNr. beider Seiten, Rechnung bis zum 15. des Folgemonatsnein (Rn. 16); E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers
Leistender im Ausland ansässig, z. B. Leistung eines Unternehmens aus einem anderen EU-Staat an ein deutsches Unternehmenbei EU-Unternehmen nach den Vorschriften seines Staates (§ 14 Abs. 7 UStG)nein (Rn. 16)

Die Leistung ins EU-Ausland gehört außerdem in die Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG). Für Warenlieferungen in andere EU-Staaten gelten eigene Regeln – siehe Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Ab wann die Pflicht im Inland greift, steht unter E-Rechnungspflicht.

Reverse-Charge-Rechnungen mit XRIO

Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Positionen mit der Kategorie AE an XRIO. Die Feldliste der XRIO-Schnittstelle verlangt für AE-Positionen den Befreiungsgrund (BT-120) und die USt-IdNr. des Käufers (BT-48). XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; verletzt ein Wert eine BR-AE-Regel, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück statt einer Datei. Mehr unter XRechnung erstellen.

Quellen

Häufige Fragen

Was bedeutet Reverse Charge?

Umkehr der Steuerschuldnerschaft. In den Fällen des § 13b UStG schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Er meldet sie an und kann sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zugleich als Vorsteuer abziehen.

Welcher Hinweis muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung?

Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). Laut UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 6 ist auch die englische Fassung „Reverse charge" zulässig. Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.

Was passiert, wenn auf der Reverse-Charge-Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist?

Dann schuldet der leistende Unternehmer die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (UStAE Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5). Fehlt nur der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft, bleibt der Empfänger trotzdem Steuerschuldner (Satz 4).

Muss eine Reverse-Charge-Rechnung eine E-Rechnung sein?

Ja, wenn leistender Unternehmer und Empfänger im Inland ansässig sind – nach Ablauf der Übergangsfristen (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 17). Sitzt einer der beiden im Ausland, besteht keine E-Rechnungspflicht (Rn. 16).

Wie sieht Reverse Charge in der E-Rechnung aus?

Die Positionen tragen die Steuerkategorie AE mit 0 %, der Steuerbetrag ist 0, der Befreiungsgrund steht in BT-120 oder als Code VATEX-EU-AE in BT-121 (Regel BR-AE-10). Dazu kommen die Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers und die USt-IdNr. des Käufers (BR-AE-02).

Braucht die Reverse-Charge-Rechnung die USt-IdNr. des Kunden?

Nach dem UStG nur bei sonstigen Leistungen in einem anderen EU-Staat (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG). In der E-Rechnung verlangt die Regel BR-AE-02 aber bei Kategorie AE die USt-IdNr. des Käufers oder ersatzweise seine Registernummer (BT-47).

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