Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Die Rechnung nennt die USt-IdNr. beider Seiten und weist auf die Steuerbefreiung hin; eine E-Rechnung ist bei einem Abnehmer im EU-Ausland keine Pflicht.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung – Ware geht an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat – ist in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, die USt-IdNr. von Lieferer und Abnehmer (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG) und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Sie ist bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Eine E-Rechnung ist bei einem Abnehmer im EU-Ausland nicht vorgeschrieben.
Wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt
Nach § 6a Abs. 1 UStG müssen vier Voraussetzungen zusammenkommen:
- Der Lieferer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in einen anderen EU-Staat.
- Der Abnehmer ist ein in einem anderen EU-Staat für die Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt, oder eine dort erfasste juristische Person; bei neuen Fahrzeugen jeder Erwerber.
- Der Erwerb unterliegt im anderen Staat der Umsatzbesteuerung.
- Der Abnehmer hat eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte, gültige USt-IdNr. verwendet.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn der Lieferer die Zusammenfassende Meldung nicht abgibt oder für diese Lieferung unrichtig oder unvollständig abgibt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e UStG).
Pflichtangaben der Rechnung
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG | § 14 Abs. 4 UStG, UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 1 |
| USt-IdNr. des Lieferers und des Abnehmers | § 14a Abs. 3 Satz 2 UStG |
| Hinweis auf die Steuerbefreiung, umgangssprachlich genügt | UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 4 Satz 1, Abschn. 14.5 Abs. 20 |
| Liefertag: der Tag, an dem Beförderung oder Versendung beginnt | UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Nr. 2 |
| Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats | § 14a Abs. 3 Satz 1 UStG |
| Keine Kleinbetragsrechnung | § 33 Satz 3 UStDV |
| Neue Fahrzeuge: zusätzlich die Merkmale nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG | § 14a Abs. 4 UStG |
Die Rechnungspflicht gilt auch bei Lieferungen an juristische Personen, etwa Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 4 Sätze 2 und 3). Beim Verbringen eigener Ware in einen anderen EU-Staat entsteht keine Rechnung, sondern ein Beleg mit beiden USt-IdNrn., etwa eine Pro-forma-Rechnung (UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 5).
Ein Beispiel:
Muster Maschinenbau GmbH, Industriestraße 5, 79108 Freiburg, USt-IdNr. DE123456789
An: Exemple SARL, 12 rue de la Gare, 69002 Lyon, Frankreich, USt-IdNr. FR12345678901
Rechnung Nr. 2026-0412 vom 12.10.2026
Liefertag (Beginn der Versendung): 08.10.2026
2 Spannvorrichtungen Typ SV-40, je 1.200,00 € 2.400,00 €
Rechnungsbetrag 2.400,00 €
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Nachweise: Gelangensbestätigung und Zusammenfassende Meldung
- Gelangensvermutung (§ 17a UStDV): Das Gelangen in den anderen EU-Staat wird vermutet, wenn der Lieferer angibt, selbst oder durch einen Beauftragten befördert oder versendet zu haben, und zwei einander nicht widersprechende Belege unabhängiger Dritter besitzt – etwa einen Frachtbrief und eine Versicherungspolice (Abs. 1 Nr. 1). Die zweite Variante verlangt zusätzlich eine Gelangensbestätigung des Abnehmers, die spätestens am 10. Tag des Folgemonats vorliegt (Abs. 1 Nr. 2). Das Finanzamt kann die Vermutung widerlegen.
- Belegnachweis (§ 17b UStDV): Ein Doppel der Rechnung zusammen mit der Gelangensbestätigung des Abnehmers gilt als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis (§ 17b Abs. 2 UStDV).
- Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 1 UStG): an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats mit innergemeinschaftlichen Lieferungen. Vierteljährlich genügt, solange die Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale 50.000 € übersteigen.
Innergemeinschaftliche Lieferung in der E-Rechnung
Die Norm EN 16931 bildet die Lieferung über die Umsatzsteuerkategorie K („Intra-community supply”) ab. Die Regeln BR-IC-01 bis BR-IC-12 verlangen mehr als bei einer Inlandsrechnung:
| Angabe | Feld | Regel |
|---|---|---|
| Kategorie K je Position, genau eine K-Zeile in der Steueraufschlüsselung | BT-151, BT-118 | BR-IC-01 |
| USt-IdNr. des Verkäufers – die Steuernummer genügt nicht | BT-31 | BR-IC-02 |
| USt-IdNr. des Käufers | BT-48 | BR-IC-02 |
| Steuersatz 0, Steuerbetrag 0 | BT-152, BT-117 | BR-IC-05, BR-IC-09 |
| Befreiungsgrund oder Code VATEX-EU-IC | BT-120, BT-121 | BR-IC-10 |
| Lieferdatum oder Lieferzeitraum | BT-72 oder BG-14 | BR-IC-11 |
| Land der Lieferadresse | BT-80 | BR-IC-12 |
KoSIT und FeRD empfehlen für BT-120 den Text „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung” oder „Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG”. Im Standard XRechnung braucht eine Lieferadresse außerdem Ort und Postleitzahl (BR-DE-10, BR-DE-11). Wie das Lieferdatum in die Felder kommt, erklärt Leistungsdatum auf der Rechnung.
E-Rechnungspflicht bei Lieferungen ins EU-Ausland
| Abnehmer | E-Rechnungspflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland | nein – Papier zulässig, E-Rechnung oder PDF mit Zustimmung des Empfängers | BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 3 |
| EU-Betriebsstätte eines inländischen Unternehmers | ja, nach den Übergangsfristen | Rn. 13; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 4 Satz 9 |
Eine E-Rechnung an einen Kunden im EU-Ausland ist also freiwillig und setzt seine Zustimmung voraus (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Wann die Pflicht im Inland gilt, steht unter E-Rechnungspflicht; Dienstleistungen ins EU-Ausland behandelt Reverse-Charge-Rechnung.
Innergemeinschaftliche Lieferungen mit XRIO
Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Positionen mit der Kategorie K, die USt-IdNrn., das Lieferdatum und die Lieferadresse an XRIO. Die Feldliste der Schnittstelle verlangt bei K den Befreiungsgrund (BT-120). XRIO erzeugt daraus ZUGFeRD oder XRechnung und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; fehlt eine Angabe, die eine BR-IC-Regel verlangt, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück statt einer Datei. Die Käuferreferenz (BT-10) verlangt nur das Format XRechnung, nicht ZUGFeRD. Mehr unter ZUGFeRD-Rechnung erstellen.
Quellen
- § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG – Steuerbefreiung und Bedingung der Zusammenfassenden Meldung.
- § 6a UStG – innergemeinschaftliche Lieferung.
- § 14a Abs. 3 und 4 UStG – Rechnungsfrist, USt-IdNr. beider Seiten, neue Fahrzeuge.
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung; § 18e UStG – Bestätigungsverfahren.
- § 17a UStDV und § 17b UStDV – Gelangensvermutung und Belegnachweis.
- § 33 UStDV – Satz 3.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Fassung – Abschn. 14.1 Abs. 4 und 6, 14.5 Abs. 16 und 20, 14a.1 Abs. 1, 3, 4 und 5.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025 – Rn. 13 und 16.
- KoSIT/FeRD: Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung, Teil I, Stand 25. Juli 2025 – § 14a Abs. 3 UStG.
- EN 16931-1 – Regeln BR-IC-01 bis BR-IC-12; Codeliste VATEX (VATEX-EU-IC); XRechnung 3.0.2 – BR-DE-10, BR-DE-11.