USt-ID prüfen: Bestätigung der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern
Ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist, bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e UStG) – einfach (nur die Nummer) oder qualifiziert (Nummer, Name und Anschrift). Seit dem 20. Juli 2025 nimmt das BZSt solche Anfragen nur noch online entgegen.
Eine USt-ID prüfen heißt: beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen lassen, dass eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen EU-Staat gültig ist (§ 18e Nr. 1 UStG). Die einfache Bestätigung prüft nur die Nummer, die qualifizierte zusätzlich Name und Anschrift ihres Inhabers. Anfragen kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., seit dem 20. Juli 2025 nur noch online. Die Prüfung ist mehr als eine Formalie: Von der gültigen Nummer des Kunden hängen die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und der Ort vieler Dienstleistungen ab.
Einfache und qualifizierte Bestätigung
| Einfache Bestätigung | Qualifizierte Bestätigung | |
|---|---|---|
| Was wird geprüft | Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. | Gültigkeit sowie Name und Anschrift des Inhabers |
| Angaben der Anfrage | eigene deutsche USt-IdNr. und die zu prüfende Nummer | zusätzlich Firmenname mit Rechtsform, Straße, Postleitzahl und Ort |
| Ergebnis | gültig oder nicht gültig zum Zeitpunkt der Anfrage | zusätzlich je Angabe, ob der ausstellende Staat sie als zutreffend meldet |
| Fundstelle | UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 3 | UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 4 |
Das BZSt speichert selbst keine Daten zu ausländischen Nummern; es gibt die Ergebnisse weiter, die die Mitgliedstaaten übermitteln. Die Daten des ausländischen Unternehmens zeigt die qualifizierte Anfrage nicht an – sie meldet nur Übereinstimmung oder Abweichung der angefragten Angaben.
So läuft die Anfrage beim BZSt
- Berechtigt: jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 1).
- Einzelanfrage: über das Online-Formular des BZSt auf bzst.de (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 1).
- Mehrere Nummern: über die Schnittstelle des BZSt (REST-API); die frühere XML-RPC-Schnittstelle ist seit dem 30. November 2025 abgelöst.
- Telefon und Brief: Seit dem 20. Juli 2025 lässt die Verwaltung nur noch die Online-Abfrage zu (BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025).
- Geprüft werden können nur Nummern, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat (§ 18e Nr. 1 UStG); dazu gehören auch Nummern mit dem Präfix XI für Unternehmen in Nordirland.
Ist ein Mitgliedstaat vorübergehend nicht erreichbar, etwa wegen Wartung, liefert die Anfrage kein Ergebnis; das BZSt empfiehlt dann eine spätere Anfrage.
Warum die Prüfung zählt
| Fall | Was an der USt-IdNr. hängt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Innergemeinschaftliche Lieferung | Steuerfrei nur, wenn der Abnehmer eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet | § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG |
| Vertrauensschutz bei falschen Angaben | Steuerfreiheit bleibt, wenn der Lieferer die Unrichtigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte; dann schuldet der Abnehmer die Steuer | § 6a Abs. 4 UStG |
| Dienstleistung an Unternehmen in der EU | Leistungsort beim Kunden; Vertrauensschutz setzt die Bestätigung beim BZSt voraus | § 3a Abs. 2 UStG; UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 9 Sätze 4 und 5 |
| Dreiecksgeschäft | Der letzte Abnehmer muss eine USt-IdNr. des Bestimmungslands verwenden | § 25b Abs. 2 Nr. 4 UStG |
| Rechnung | Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen in anderen EU-Staaten gehört die USt-IdNr. des Kunden auf die Rechnung | § 14a Abs. 1 und 3 UStG |
Zeitpunkt: War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer sie nicht erkannt – etwa weil er das Bestätigungsverfahren nicht oder erst nach dem Umsatz durchgeführt hat –, genügt das nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (UStAE Abschn. 6a.8 Abs. 6 Satz 1). Liegt ein Barkauf zugrunde und holt ein Vertreter des Abnehmers die Ware ab, reicht eine qualifizierte Bestätigung allein nicht aus (Abs. 7).
Mehr zu den Rechnungsangaben unter Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung und Leistungsort nach § 3a UStG.
Ergebnis dokumentieren
Der Nachweis einer qualifizierten Anfrage wird so geführt (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 5):
- Einzelanfrage: Ausdruck aufbewahren oder das Ergebnis als Screenshot oder in einem allgemein üblichen Format in das eigene System übernehmen.
- Schnittstelle: Der vom BZSt übermittelte Datensatz ist der Nachweis; er kann direkt in das eigene System eingebunden werden.
Aufbau der USt-IdNr. in der EU
Jede USt-IdNr. beginnt mit dem Länderkennzeichen. Eine Auswahl nach der Übersicht des BZSt:
| Staat | Kennzeichen | Weitere Stellen |
|---|---|---|
| Deutschland | DE | neun Ziffern |
| Österreich | AT | neun Zeichen, die erste ist der Buchstabe „U” |
| Frankreich | FR | elf Zeichen, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Italien | IT | elf Ziffern |
| Niederlande | NL | zwölf Zeichen aus Ziffern, Buchstaben und den Zeichen „+” und „*“ |
| Belgien | BE | zehn Ziffern |
| Griechenland | EL | neun Ziffern |
| Nordirland | XI | neun oder zwölf Ziffern |
Griechenland verwendet „EL”, nicht den ISO-Code GR. In mehreren Staaten ist die USt-IdNr. die dortige Steuernummer mit vorangestelltem Länderkennzeichen.
USt-IdNr. in der E-Rechnung
In der E-Rechnung steht die USt-IdNr. des Verkäufers in BT-31, die des Käufers in BT-48, die eines Fiskalvertreters in BT-63. Die Prüfregeln der EN 16931 verlangen für alle drei ein Länderpräfix nach ISO 3166-1; Griechenland darf „EL” verwenden (BR-CO-09). Bei Reverse Charge (Kategorie AE) muss die USt-IdNr. des Käufers oder ersatzweise seine Registernummer vorhanden sein (BR-AE-02), bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Kategorie K) die USt-IdNr. des Käufers (BR-IC-02).
Eine Validierung prüft damit, ob die Nummer vorhanden und formal richtig ist – nicht, ob sie gültig ist. Das bestätigt nur die Anfrage beim BZSt. Welche Nummer in welchem Fall auf die Rechnung gehört, erklärt Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung.
USt-IdNr. in XRIO
Die Feldliste der XRIO-Schnittstelle verlangt die USt-IdNr. des Käufers (BT-48) für jede Rechnung mit Reverse-Charge-Positionen (Kategorie AE). XRIO prüft jede erzeugte Datei mit dem KoSIT-Validator; fehlt eine Nummer oder ihr Länderpräfix, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück. Eine Anfrage beim BZSt stellt XRIO nicht – die Bestätigung der Gültigkeit bleibt ein eigener Schritt.
Quellen
- § 18e UStG – Bestätigungsverfahren.
- § 6a UStG – innergemeinschaftliche Lieferung, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4.
- § 3a UStG – Abs. 2; § 25b UStG – Abs. 2 Nr. 4; § 14a UStG – Abs. 1 und 3.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 3a.2 Abs. 9, 6a.8 Abs. 6 und 7, 18e.1, 18e.2.
- BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025 – Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. nur noch online, ab 20. Juli 2025.
- BZSt: Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. und eVatR-Anbindung.
- BZSt: Aufbau der USt-IdNr. in den EU-Mitgliedstaaten.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-CO-09, BR-AE-02, BR-IC-02.