Leistungsort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG
Eine sonstige Leistung an ein Unternehmen wird nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt; an Privatpersonen gilt nach § 3a Abs. 1 der Ort des leistenden Unternehmens. Der Leistungsort entscheidet, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt und welche Angaben die Rechnung braucht.
Der Leistungsort nach § 3a UStG entscheidet, in welchem Staat eine sonstige Leistung besteuert wird. Die Grundregel unterscheidet nach dem Empfänger: An ein Unternehmen ist der Ort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG); an Privatpersonen dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Liegt der Ort im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar – die Rechnung weist dann keine deutsche Umsatzsteuer aus. Für viele Leistungen gelten Ausnahmen, etwa für Grundstücke, Restaurants, Veranstaltungen und elektronische Dienstleistungen.
Die Grundregeln: Unternehmen oder Privatperson
| Empfänger | Leistungsort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (B2B) | Sitz des Empfängers; bei Leistung an eine Betriebsstätte deren Ort | § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG |
| Juristische Person mit USt-IdNr., auch wenn sie nicht unternehmerisch tätig ist | wie B2B | § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG |
| Privatperson und sonstiger Nichtunternehmer (B2C) | Sitz des leistenden Unternehmers; bei Leistung von einer Betriebsstätte deren Ort | § 3a Abs. 1 UStG |
Beide Grundregeln gelten nur, soweit keine der Sonderregeln in § 3a Abs. 3 bis 8, § 3b oder § 3e UStG greift. Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind – Beratung, Planung, Werbung, Programmierung, Reparatur, Vermittlung, Vermietung. Für die Lieferung von Waren gelten eigene Ortsregeln (§§ 3, 3c UStG).
Die wichtigsten Ausnahmen
| Leistung | Leistungsort | Vorschrift |
|---|---|---|
| Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, z. B. Vermietung, Makler, Architekt, Bauleistungen | Lage des Grundstücks | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG |
| Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis 30 Tage, Wasserfahrzeuge bis 90 Tage) | Ort der Übergabe an den Empfänger | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG |
| Kulturelle, künstlerische, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen an Nichtunternehmer | Ort der Tätigkeit; per Streaming der Wohnsitz des Empfängers | § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG |
| Restaurationsleistungen (Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle) | Ort der Abgabe | § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a UStG |
| Arbeiten an beweglichen Gegenständen für Nichtunternehmer | Ort der Tätigkeit | § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG |
| Vermittlung an Nichtunternehmer | Ort des vermittelten Umsatzes | § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG |
| Eintrittsberechtigung zu Messen, Kongressen, Konzerten an Unternehmer | Ort der Veranstaltung; bei virtueller Teilnahme die Grundregel | § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG |
| Katalogleistungen (u. a. Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Überlassung von Rechten) an Privatpersonen im Drittland | Wohnsitz des Empfängers | § 3a Abs. 4 UStG |
| Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer | Wohnsitz des Empfängers; unterhalb der Schwelle von 10.000 € Sitz des Leistenden | § 3a Abs. 5 UStG |
| Personenbeförderung | Beförderungsstrecke, anteilig je Land | § 3b Abs. 1 UStG |
Die Schwelle in § 3a Abs. 5 von 10.000 € gilt für elektronische Dienstleistungen und Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten zusammen. Wird sie überschritten, wird die Steuer im Staat des Kunden geschuldet – erklärt wird sie meist über das OSS-Verfahren.
Innergemeinschaftliche sonstige Leistung: Folgen für die Rechnung
Erbringt ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, schuldet dort der Empfänger die Steuer (Reverse Charge). Für die Rechnung gelten dann die Zusatzpflichten des § 14a Abs. 1 UStG:
- Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”; zulässig ist auch die Formulierung der jeweiligen Amtssprache, etwa „Reverse charge” (UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 2).
- USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Frist: Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt.
- Kein Steuerausweis. Weist die Rechnung trotzdem deutsche Umsatzsteuer aus, schuldet der Aussteller sie nach § 14c Abs. 1 UStG – das gilt auch für nicht steuerbare Leistungen im Ausland (UStAE Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4).
- Zusammenfassende Meldung: Die Leistung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden (§ 18a Abs. 2 UStG).
Beispiel: Eine Werbeagentur in Köln gestaltet für ein Unternehmen in Wien eine Kampagne für 4.000 € netto. Leistungsort ist Österreich (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Rechnung lautet über 4.000 € ohne Umsatzsteuer, nennt die USt-IdNr. der Agentur (DE…) und die des Kunden (ATU…) und trägt den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dieselbe Kampagne für eine Privatperson in Wien wäre in Deutschland mit 19 % steuerpflichtig (§ 3a Abs. 1 UStG); für eine Privatperson in Zürich läge der Ort in der Schweiz (§ 3a Abs. 4 UStG, Werbung nach Satz 2 Nr. 2).
| Konstellation | Steuer | Rechnung |
|---|---|---|
| Unternehmen im Inland | deutsche Umsatzsteuer | Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG |
| Unternehmen in einem anderen EU-Staat | Empfänger schuldet die Steuer dort | Zusatzangaben nach § 14a Abs. 1 UStG, Zusammenfassende Meldung |
| Unternehmen im Drittland, z. B. Schweiz, USA | in Deutschland nicht steuerbar | kein deutscher Steuerausweis; Besteuerung nach dem Recht des Empfängerstaats |
| Privatperson, Grundregel | deutsche Umsatzsteuer | Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG |
Für Kunden in der Schweiz steht das Vorgehen unter Rechnung an Kunden in der Schweiz. Den umgekehrten Fall – ein ausländisches Unternehmen leistet an ein deutsches – behandelt Reverse-Charge-Rechnung.
Unternehmer oder Privatperson: der Nachweis
Weil die Grundregel am Status des Kunden hängt, muss der Leistende ihn nachweisen können:
- Kunde in der EU: Verwendet der Kunde für den Auftrag eine USt-IdNr., darf der Leistende regelmäßig davon ausgehen, dass er Unternehmer ist und für sein Unternehmen bezieht – vorausgesetzt, er hat die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 9 Sätze 4 und 5). Wie das geht, steht unter USt-IdNr. prüfen.
- Verwendung festhalten: Die USt-IdNr. soll vor der Leistung verwendet und im Auftragsdokument festgehalten werden; eine im Briefkopf eingedruckte Nummer allein genügt nicht (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 10 Sätze 1 und 5).
- Ohne USt-IdNr.: Verwendet ein Kunde aus der EU keine Nummer, darf der Leistende von einem Nichtunternehmer ausgehen, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (Abs. 9 Satz 9).
- Kunde im Drittland: Den Nachweis kann eine Bescheinigung der Steuerbehörde des Sitzstaats führen (Abs. 11). Bei Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG entfällt die Prüfung, weil der Ort in beiden Fällen im Drittland liegt (Abs. 12).
Sonstige Leistung in der E-Rechnung
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nur, wenn leistender Unternehmer und Empfänger im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Bei Kunden im Ausland besteht keine Pflicht; eine E-Rechnung ist dann mit Zustimmung des Empfängers möglich (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16). Wird eine E-Rechnung ausgestellt, bildet die EN 16931 den Leistungsort über die Umsatzsteuerkategorie je Position ab (BT-151, Codeliste UNTDID 5305):
| Fall | Kategorie | Weitere Felder und Regeln |
|---|---|---|
| Deutsche Umsatzsteuer | S (Standard rate) | Steuersatz größer 0 (BR-S-05), Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers (BR-S-02) |
| Empfänger in einem anderen EU-Staat schuldet die Steuer | AE (Reverse charge) | Steuersatz 0 (BR-AE-05), Hinweis in BT-120 oder Code VATEX-EU-AE in BT-121 (BR-AE-10), USt-IdNr. des Käufers in BT-48 (BR-AE-02) |
| In Deutschland nicht steuerbar | O (Not subject to VAT) | kein Steuersatz (BR-O-05), Befreiungsgrund in BT-120 oder BT-121 (BR-O-10), keine USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer (BR-O-02), keine weitere Kategorie in derselben Rechnung (BR-O-11 bis BR-O-14) |
Für § 14a Abs. 1 UStG empfiehlt die KoSIT, den Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in BT-120 einzutragen; die USt-IdNr. beider Seiten stehen in BT-31 und BT-48. Bei der Kategorie O ist die USt-IdNr. des Verkäufers ausgeschlossen, die Steuernummer (BT-32) dagegen nicht.
Rechnungen mit Reverse-Charge-Hinweis mit XRIO erzeugen
Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Rechnungsdaten mit der passenden Kategorie je Position an XRIO – bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland AE. Die Feldliste der XRIO-Schnittstelle verlangt für AE-Positionen den Befreiungsgrund (BT-120) und die USt-IdNr. des Käufers (BT-48). XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; verletzt ein Wert eine Regel, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück statt einer Datei. Mehr unter XRechnung erstellen.
Quellen
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung, Abs. 1 bis 8.
- § 3b UStG – Ort der Beförderungsleistungen.
- § 14 UStG – Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (E-Rechnung bei inländischen Unternehmern).
- § 14a UStG – Abs. 1 (Rechnung über sonstige Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat).
- § 14c UStG – unrichtiger Steuerausweis.
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung, Abs. 2.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 3a.2 Abs. 9 bis 12, Abschn. 14a.1 Abs. 2 und 6, Abschn. 14c.1 Abs. 1.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16.
- KoSIT: Pflichtangaben nach UStG und EN 16931 – Zuordnung zu § 14a Abs. 1 UStG.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-S-02, BR-S-05, BR-AE-02, BR-AE-05, BR-AE-10, BR-O-02, BR-O-05, BR-O-10 bis BR-O-14.