Rechnung an Kunden in der Schweiz

Eine Rechnung aus Deutschland in die Schweiz enthält meist keine deutsche Umsatzsteuer – Waren gehen als steuerfreie Ausfuhrlieferung über die Grenze, Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen sind in Deutschland nicht steuerbar. Eine deutsche E-Rechnungspflicht besteht für Schweizer Kunden nicht.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Für eine Rechnung in die Schweiz kommt es darauf an, was geliefert wird und an wen. Die Schweiz gehört nicht zur EU; sie ist umsatzsteuerlich Drittland. Waren, die in die Schweiz gelangen, sind als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen werden nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz ausgeführt und sind in Deutschland nicht steuerbar – dort versteuert der Kunde sie in der Regel über die Bezugsteuer. Nur Dienstleistungen an Privatpersonen bleiben nach der Grundregel in Deutschland steuerpflichtig.

Ware oder Dienstleistung: was gilt

LeistungDeutsche UmsatzsteuerGrundlage
Ware wird in die Schweiz befördert oder versendetnein, steuerfreie Ausfuhrlieferung mit Ausfuhrnachweis§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG
Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmennein, Leistungsort Schweiz§ 3a Abs. 2 UStG
Dienstleistung an eine Privatperson in der Schweizja, 19 % oder 7 % (Grundregel)§ 3a Abs. 1 UStG
Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Überlassung von Rechten und weitere Katalogleistungen an eine Privatperson in der Schweiznein, Leistungsort Wohnsitz des Kunden§ 3a Abs. 4 UStG
Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in der Schweiznein, Leistungsort Lage des Grundstücks§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Ob der Kunde Unternehmer ist, kann bei Kunden im Drittland eine Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde belegen (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 11). Weist die Rechnung trotz fehlender Steuerbarkeit oder Steuerbefreiung deutsche Umsatzsteuer aus, schuldet der Aussteller sie nach § 14c Abs. 1 UStG (UStAE Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 und 4). Die Grundregeln und Ausnahmen erklärt Leistungsort nach § 3a UStG.

Waren in die Schweiz: Ausfuhrlieferung

Die Rechnung über Waren nennt statt Steuersatz und Steuerbetrag die Steuerbefreiung, etwa „steuerfreie Ausfuhrlieferung”; eine umgangssprachliche Angabe wie „Ausfuhr” genügt (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 20). Die Befreiung setzt den Ausfuhrnachweis voraus, in der Regel den elektronischen Ausgangsvermerk aus ATLAS-Ausfuhr (§§ 8 bis 10 UStDV), und den Buchnachweis (§ 13 UStDV). Einzelheiten unter Ausfuhrlieferung.

Montiert oder baut ein deutsches Unternehmen in der Schweiz (werkvertragliche Lieferung), kann das laut Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) eine Steuerpflicht in der Schweiz begründen – unabhängig davon, ob Material mitgeliefert wird.

Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen: Bezugsteuer

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmen, liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz. Die Rechnung weist keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Zusatzangaben des § 14a Abs. 1 UStG – Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft und USt-IdNr. beider Seiten – gelten nur für Leistungen in anderen EU-Staaten, nicht für die Schweiz.

In der Schweiz versteuert der Empfänger solche Leistungen über die Bezugsteuer. Die ESTV nennt als Beispiele Werbung, Beratung, Vermögensverwaltung, Datenverarbeitung, Personalverleih und die Einräumung immaterieller Rechte – jeweils Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip. Eingetragene Empfänger deklarieren sie; nicht eingetragene erst, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken solche Leistungen beziehen.

Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz für deutsche Unternehmen

Nach Angaben der ESTV sind ausländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie dort Leistungen erbringen und mindestens 100.000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen. Ausgenommen ist, wer in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen, oder von der Steuer ausgenommene Leistungen. Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen sich durch einen Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz vertreten lassen. Anmeldung und Einzelheiten regelt die ESTV.

QR-Rechnung: der Schweizer Zahlschein

Viele Schweizer Kunden zahlen über die QR-Rechnung. Sie besteht aus einem Zahlteil und einem Empfangsschein; der Swiss QR Code im Zahlteil enthält die Zahlungsdaten. Die QR-Rechnung ist seit Juni 2020 im Umlauf und hat am 1. Oktober 2022 die bisherigen Einzahlungsscheine abgelöst.

  • Währung: Franken (CHF) und Euro (EUR).
  • Konto: Nach den Implementation Guidelines von SIX (Version 2.3) sind nur IBAN mit Ländercode CH oder LI zulässig – ein Konto bei einer deutschen Bank genügt dafür nicht.
  • Abgrenzung: Die QR-Rechnung regelt den Zahlteil einer Rechnung; sie ist kein Rechnungsformat nach EN 16931 und damit keine E-Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG.

E-Rechnung und die Schweiz

Deutsche Pflicht: Die E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn Leistender und Empfänger im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Für Kunden in der Schweiz besteht sie nicht; eine E-Rechnung ist mit Zustimmung des Empfängers möglich (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16).

Schweizer Bundesverwaltung: Lieferanten der Bundesverwaltung müssen seit dem 1. Januar 2016 elektronische Rechnungen einreichen, wenn der Vertragswert 5.000 Franken übersteigt.

Felder: Wird eine E-Rechnung nach EN 16931 ausgestellt, steht der Grund für die fehlende Steuer im Befreiungsgrund (BT-120) oder als Code (BT-121):

FallKategorieWichtige Regeln
Ware in die SchweizG (Export outside the EU)Steuersatz 0 (BR-G-05), Befreiungsgrund (BR-G-10), USt-IdNr. des Verkäufers in BT-31 (BR-G-02)
In Deutschland nicht steuerbare DienstleistungO (Not subject to VAT)kein Steuersatz (BR-O-05), Befreiungsgrund (BR-O-10), keine USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer (BR-O-02), keine weitere Kategorie in derselben Rechnung (BR-O-11)

Die Rechnungswährung steht in BT-5 und kann auch CHF sein.

Rechnungen in die Schweiz mit XRIO

Für eine E-Rechnung an Schweizer Kunden übergibt Ihre KI oder Ihr Programm die Rechnungsdaten an XRIO – bei Warenlieferungen mit der Kategorie G und dem Befreiungsgrund in BT-120, den die Feldliste dafür verlangt. XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; ein Regelverstoß kommt als Befund mit Regel und Stelle zurück. Eine QR-Rechnung erzeugt XRIO nicht. Mehr unter XRechnung erstellen.

Quellen

Häufige Fragen

Muss auf eine Rechnung in die Schweiz deutsche Umsatzsteuer?

Bei Waren nicht, wenn die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG erfüllt und nachgewiesen sind. Bei Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen ebenfalls nicht, weil der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz liegt. Dienstleistungen an Privatpersonen sind nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG in Deutschland steuerpflichtig, mit Ausnahmen nach § 3a Abs. 4 UStG.

Was ist die Schweizer Bezugsteuer?

Die Schweizer Form der Steuerschuldumkehr – der Empfänger in der Schweiz versteuert Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, die nach dem Empfängerortsprinzip in der Schweiz steuerbar sind. Nicht eingetragene Empfänger werden nach Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung erst steuerpflichtig, wenn sie solche Leistungen für mehr als 10.000 Franken im Kalenderjahr beziehen.

Wann wird ein deutsches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Nach Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung gilt seit dem 1. Januar 2018 – wer Leistungen in der Schweiz erbringt und im Jahr mindestens 100.000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielt, ist steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig ist, wer in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen, oder von der Steuer ausgenommene Leistungen.

Was ist eine QR-Rechnung?

Der Schweizer Zahlschein mit Swiss QR Code, bestehend aus Zahlteil und Empfangsschein. Er ist seit Juni 2020 im Umlauf und hat am 1. Oktober 2022 die bisherigen Einzahlungsscheine abgelöst. Unterstützt werden Franken und Euro; als Konto sind nur IBAN mit Ländercode CH oder LI zulässig.

Brauche ich für Schweizer Kunden eine E-Rechnung?

Nach deutschem Recht nicht – die Pflicht gilt nur, wenn Leistender und Empfänger im Inland ansässig sind. Die Schweizer Bundesverwaltung verlangt von ihren Lieferanten seit dem 1. Januar 2016 elektronische Rechnungen, wenn der Vertragswert 5.000 Franken übersteigt.

Wo steht in der E-Rechnung, warum keine Umsatzsteuer berechnet wird?

Im Befreiungsgrund BT-120 oder als Code in BT-121. Für eine Ausfuhr gilt die Kategorie G mit Steuersatz 0 und der USt-IdNr. des Verkäufers; für einen in Deutschland nicht steuerbaren Umsatz enthält die Codeliste die Kategorie O („Not subject to VAT").

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