OSS-Verfahren: Umsatzsteuer auf EU-Verkäufe an Privatkunden

Mit dem OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 18j UStG) erklären Unternehmen die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern. Nötig wird das, sobald diese Umsätze 10.000 € im Jahr übersteigen; eine besondere Rechnungspflicht besteht im OSS nicht.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 18j UStG) bündelt die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen in anderen EU-Staaten auf Verkäufe an Privatkunden schuldet. Statt sich in jedem Bestimmungsland zu registrieren, meldet es die Umsätze vierteljährlich in einer Erklärung beim Bundeszentralamt für Steuern an und zahlt dort. Relevant wird das, sobald innergemeinschaftliche Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zusammen 10.000 € im Jahr übersteigen. Lieferungen an Unternehmen, die mit ihrer USt-IdNr. einkaufen, laufen nicht über das OSS – und die E-Rechnungspflicht betrifft OSS-Umsätze nicht.

Wofür das OSS-Verfahren gilt

Es gibt drei besondere Besteuerungsverfahren mit einer zentralen Anlaufstelle:

VerfahrenWer und wasVorschrift
EU-Regelung (OSS)Innergemeinschaftliche Fernverkäufe; sonstige Leistungen von EU-Unternehmen an Privatpersonen in EU-Staaten, in denen sie nicht ansässig sind; Lieferungen über elektronische Schnittstellen§ 18j UStG
Nicht-EU-RegelungSonstige Leistungen von Unternehmen ohne Sitz in der EU an Privatpersonen in der EU§ 18i UStG
Import-Regelung (IOSS)Fernverkäufe von Waren aus dem Drittland in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 €§ 18k UStG

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Ware an eine Privatperson oder einen vergleichbaren Erwerber in einem anderen EU-Staat befördert oder versendet (§ 3c Abs. 1 UStG) – typisch für den Onlinehandel. Die Teilnahme am OSS gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Umsätze (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG). Auch Kleinunternehmer können teilnehmen (UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 1 Satz 2).

Die Schwelle von 10.000 €

Ist ein Unternehmen nur in einem EU-Staat ansässig, bleibt der Ort von Fernverkäufen und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden im Inland, solange deren Entgelte zusammen 10.000 € im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 3c Abs. 4 Satz 1, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Dann gilt deutsche Umsatzsteuer.

  • Überschreiten: Sobald die Summe im laufenden Jahr überschritten wird, verlagert sich der Ort in das Land des Kunden – schon für den Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird (UStAE Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, Abschn. 3c.1 Abs. 1 Satz 3).
  • Verzicht: Der Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten und die Umsätze von Anfang an im Bestimmungsland versteuern; die Erklärung bindet ihn mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Sätze 2 und 3 UStG).

Beispiel (nach UStAE Abschn. 3c.1): Ein Händler aus Deutschland verschickt einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Liegen seine EU-Fernverkäufe unter 10.000 € und hat er nicht verzichtet, ist die Lieferung in Deutschland mit deutscher Umsatzsteuer steuerpflichtig. Überschreitet er die Schwelle, liegt der Lieferort in Frankreich; der Händler kann den Umsatz über das OSS erklären oder sich in Frankreich registrieren.

Anzeige, Erklärung und Zahlung

SchrittRegelFundstelle
Anzeige der Teilnahmeelektronisch beim BZSt, vor Beginn des Kalendervierteljahres§ 18j Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG
Erstmaliges Überschreiten der SchwelleVerfahren ab der ersten Leistung, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des Folgemonats eingehtUStAE Abschn. 18j.1 Abs. 1 Satz 7
Erklärungje Kalendervierteljahr, innerhalb eines Monats nach dessen Ende, auch ohne Umsätze; Umsätze je Mitgliedstaat mit dem dort geltenden Steuersatz§ 18j Abs. 4 UStG; UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 2
Zahlungbis zum letzten Tag des Folgemonats nach dem Quartal§ 18j Abs. 4 Satz 3 UStG
Widerrufnur zum Beginn eines Kalendervierteljahres§ 18j Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG
Vorsteuernicht in der OSS-Erklärung, sondern im allgemeinen Verfahren oder im VergütungsverfahrenUStAE Abschn. 18j.1 Abs. 8

Wer seinen Pflichten wiederholt nicht nachkommt, wird ausgeschlossen – zugleich auch von den Verfahren nach § 18i und § 18k UStG (§ 18j Abs. 6 UStG).

Rechnungen bei OSS-Umsätzen

Für Fernverkäufe, deren Ort in Deutschland liegt, verlangt § 14a Abs. 2 Satz 1 UStG eine Rechnung – außer, der Unternehmer nimmt am OSS teil (Satz 2). Für die Rechnungsstellung gilt dann das Recht des Staates, in dem er die Teilnahme angezeigt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 7). Für deutsche Unternehmer, die das OSS beim BZSt angezeigt haben, sind das die deutschen Vorschriften (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 20 Satz 6).

Daraus folgt:

  • Keine Pflicht gegenüber Privatpersonen. § 14 Abs. 2 UStG verlangt eine Rechnung an Unternehmer und juristische Personen sowie bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – nicht an Privatkunden im Onlinehandel.
  • Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, enthält sie die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG mit dem Steuersatz und Steuerbetrag des Bestimmungslands – bei einer Lieferung nach Frankreich also der französische Satz, nicht 19 %.
  • Keine Kleinbetragsrechnung. Die Vereinfachung des § 33 UStDV gilt für Fernverkäufe nach § 3c UStG nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).

Verkäufe an Unternehmen in anderen EU-Staaten laufen nicht über das OSS. Sie sind in der Regel innergemeinschaftliche Lieferungen mit eigenen Rechnungsangaben; bei Dienstleistungen gilt der Leistungsort nach § 3a UStG.

OSS und E-Rechnung

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nur für Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). OSS-Umsätze gehen an Privatpersonen im Ausland – eine E-Rechnungspflicht besteht dafür nicht. Eine E-Rechnung an Privatkunden ist nur mit deren Zustimmung zulässig (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 5); siehe E-Rechnung an Privatkunden.

Wird sie trotzdem ausgestellt, tragen die Positionen die Kategorie S mit dem Steuersatz des Bestimmungslands. Die Prüfregeln der EN 16931 verlangen für S nur einen Satz größer 0 (BR-S-05) und eine Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers (BR-S-02); welcher Satz im Bestimmungsland gilt, prüfen sie nicht.

Ein Shop, der Privat- und Geschäftskunden beliefert, braucht beides: das OSS für Privatkunden im EU-Ausland und E-Rechnungen für Geschäftskunden im Inland – siehe E-Rechnung im Onlinehandel.

E-Rechnungen für Geschäftskunden mit XRIO

Für die Bestellungen von Geschäftskunden im Inland übergibt Ihr Shop oder Ihr Programm die Rechnungsdaten über die E-Rechnung-API an XRIO. XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft jede Datei mit dem KoSIT-Validator. Die OSS-Erklärung selbst ist keine Rechnung; sie läuft über das BZSt.

Quellen

  • § 18j UStG – besonderes Besteuerungsverfahren (EU-Regelung).
  • § 18i UStG und § 18k UStG – Nicht-EU- und Import-Regelung.
  • § 3c UStG – Ort der Lieferung beim Fernverkauf, Schwelle in Abs. 4.
  • § 3a UStG – Abs. 5 (elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer).
  • § 14 UStG – Abs. 2 und Abs. 7 Satz 3; § 14a UStG – Abs. 2.
  • § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnung, Satz 3.
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 3a.9a Abs. 1, 3c.1, 14.1 Abs. 6 und 20, 14a.1 Abs. 7, 18j.1.
  • EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-S-02, BR-S-05.

Häufige Fragen

Was ist das OSS-Verfahren?

Ein besonderes Besteuerungsverfahren, mit dem ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die er in anderen EU-Staaten auf Fernverkäufe und Dienstleistungen an Privatpersonen schuldet, in einer Erklärung bei einer Behörde anmeldet und zahlt – in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j UStG). Eine Registrierung in jedem einzelnen Staat entfällt.

Ab wann gilt das OSS-Verfahren?

Das Verfahren ist freiwillig. Übersteigen Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zusammen 10.000 € im Jahr, ist die Steuer im Land des Kunden geschuldet (§ 3c Abs. 4, § 3a Abs. 5 UStG). Dann erklärt der Unternehmer sie über das OSS oder registriert sich in jedem Bestimmungsland.

Wie meldet man sich zum OSS an?

Elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern, vor Beginn des Kalendervierteljahres, ab dem das Verfahren gelten soll. Wird die Schwelle erstmals überschritten, gilt das Verfahren ab der ersten Lieferung, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des Folgemonats eingeht (UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 1 Satz 7).

Muss ich bei OSS-Umsätzen eine Rechnung ausstellen?

Eine besondere Pflicht besteht nicht (§ 14a Abs. 2 Satz 2 UStG). Für Unternehmer, die das OSS in Deutschland angezeigt haben, gelten die deutschen Rechnungsvorschriften (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 20 Satz 6); diese verlangen keine Rechnung an Privatpersonen, außer bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Welcher Steuersatz gilt bei OSS-Umsätzen?

Der Steuersatz des Mitgliedstaats, in dem der Kunde die Ware erhält oder ansässig ist. In der OSS-Erklärung werden die Umsätze je Mitgliedstaat getrennt und dem dort geltenden Steuersatz unterworfen (UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 2 Satz 2).

Gilt die E-Rechnungspflicht für OSS-Umsätze?

Nein. Das OSS erfasst Umsätze an Privatpersonen und vergleichbare Erwerber in anderen EU-Staaten, die E-Rechnungspflicht dagegen nur Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind. An Privatpersonen ist eine E-Rechnung nur mit deren Zustimmung zulässig (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 5).

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