Leistungsdatum auf der Rechnung
Jede Rechnung muss angeben, wann geliefert oder geleistet wurde (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) – auch wenn das Datum dem Rechnungsdatum entspricht. Ein Kalendermonat oder ein Zeitraum genügt; in der E-Rechnung steht die Angabe in einem eigenen Feld.
Das Leistungsdatum ist eine Pflichtangabe jeder Rechnung: Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG steht darauf der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Das gilt auch, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, und auch bei Barzahlung (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Sätze 2 und 10). Statt eines Tages genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV) oder bei längeren Leistungen der Leistungszeitraum. In einer E-Rechnung steht die Angabe in BT-72 oder als Zeitraum in BG-14.
Welche Angabe in welchem Fall genügt
| Fall | Angabe auf der Rechnung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Lieferung mit Beförderung oder Versand | Tag, an dem Beförderung oder Versendung beginnt | UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Nr. 2 |
| Lieferung ohne Versand, etwa Abholung | Tag, an dem der Abnehmer die Verfügungsmacht erhält | Abs. 16 Nr. 3 |
| Sonstige Leistung | Tag ihrer Vollendung | Abs. 16 Nr. 4 Sätze 2 und 3 |
| Leistung über mehrere Monate oder Jahre | gesamter Zeitraum, z. B. „01.01.2026 bis 31.12.2026” | Abs. 16 Nr. 4 Satz 5 |
| Leistung innerhalb eines Monats | Kalendermonat, z. B. „Oktober 2026” | § 31 Abs. 4 UStDV |
| „Leistung bis zum heutigen Tag” ohne Beginn | nicht ausreichend | Abs. 16 Nr. 4 Satz 6 |
| Anzahlung vor der Leistung | Zeitpunkt der Vereinnahmung, wenn er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht; Monat genügt | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, Abs. 16 Nr. 5 |
| Miete, Wartung, Pauschalverträge | Zeitraum aus dem Vertrag oder aus den Zahlungsbelegen | Abs. 17 |
Eine Anzahlungsrechnung muss außerdem erkennen lassen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (Abs. 16 Nr. 5 Satz 3) – mehr dazu unter Abschlagsrechnung als E-Rechnung. Keine Leistungsdatum-Pflicht haben Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV): Beide Vorschriften zählen den Leistungszeitpunkt nicht zu ihren Mindestangaben.
„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum”
Der Satz ist zulässig – gestützt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (XI R 62/07) –, aber nur noch bei sonstigen Rechnungen, also auf Papier oder als PDF. In einer E-Rechnung muss das Datum im vorgesehenen strukturierten Feld stehen (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Sätze 3 und 4). Praktisch heißt das: Das Leistungsdatum in BT-72 ist dasselbe wie das Rechnungsdatum in BT-2.
Dasselbe gilt für den Lieferschein: Nur bei einer sonstigen Rechnung darf das Lieferdatum aus einem Lieferschein hervorgehen, auf den die Rechnung verweist. Der Lieferschein muss dann neben seinem eigenen Datum das Leistungsdatum enthalten oder die Rechnung festhalten, dass beide übereinstimmen (Abs. 16 Sätze 5 bis 8).
Leistungsdatum in der E-Rechnung
Die Norm EN 16931 hat für den Leistungszeitpunkt eigene Felder. KoSIT und FeRD ordnen sie in ihren Empfehlungen zu den Pflichtangaben so zu:
| Angabe | Feld | Hinweis |
|---|---|---|
| Liefer- oder Leistungstag | BT-72 Actual delivery date | – |
| Leistungszeitraum | BG-14 mit BT-73 (Beginn) und BT-74 (Ende) | Ende nicht vor dem Beginn (Regel BR-29) |
| Kalendermonat | BG-14 vom Monatsersten bis zum Monatsletzten | z. B. 2026-10-01 bis 2026-10-31 |
| Zeitraum je Position | BG-26 mit BT-134 und BT-135 | Regel BR-30 |
| Vereinnahmung bei Anzahlung | BT-7 Value added tax point date | nicht zusammen mit BT-8 (Regel BR-CO-03) |
| „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum” | BT-72 mit demselben Datum wie BT-2 | – |
Wichtig für die Prüfung: Diese Felder sind in EN 16931 und XRechnung optional. Eine E-Rechnung ohne Leistungsdatum besteht die Validierung deshalb, ist umsatzsteuerlich aber unvollständig. Laut BMF ersetzt die Validierung nicht die Prüfung der Rechnung auf Vollständigkeit (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 1 Satz 11). Nur bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (Steuerkategorie K) verlangt die Norm ein Lieferdatum oder einen Lieferzeitraum (Regel BR-IC-11) – siehe Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Leistungsdatum mit XRIO
Die XRIO-Schnittstelle kennt alle Felder dieser Tabelle: Lieferdatum (BT-72), Leistungszeitraum (BT-73, BT-74), Zeitraum je Position (BG-26) und das Datum der Steuerentstehung (BT-7). Wie in der Norm sind sie optional – XRIO prüft mit dem KoSIT-Validator und meldet ein fehlendes Leistungsdatum deshalb nur bei Kategorie K. Das Datum muss deshalb aus Ihren Rechnungsdaten kommen, die Ihre KI oder Ihr Programm übergibt; die Felder stehen in der API-Dokumentation. Mehr unter XRechnung erstellen.
Quellen
- § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 6 UStG – Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG – Entstehung der Steuer.
- § 31 Abs. 4 UStDV – Kalendermonat als Leistungszeitpunkt.
- § 33 UStDV und § 34a UStDV – Mindestangaben bei Kleinbeträgen und Kleinunternehmern.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Fassung – Abschn. 14.5 Abs. 1, 16 und 17; Abs. 16 Sätze 3 bis 8 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025.
- BFH, Urteil vom 17.12.2008 – XI R 62/07, BStBl II 2009 S. 432.
- KoSIT/FeRD: Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung, Teil I, Stand 25. Juli 2025 – § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG.
- EN 16931-1 – BT-7, BT-72, BG-14, BG-26, Regeln BR-29, BR-30, BR-CO-03, BR-IC-11.