Zahlungsziel auf der Rechnung
Das Zahlungsziel ist die Frist, bis zu der eine Rechnung bezahlt werden soll. Nach § 14 UStG ist es keine Pflichtangabe; ohne Vereinbarung ist eine Rechnung sofort fällig (§ 271 BGB). In einer E-Rechnung muss dagegen ein Fälligkeitsdatum oder eine Zahlungsbedingung stehen, sobald ein Betrag offen ist.
Das Zahlungsziel legt fest, bis wann eine Rechnung zu bezahlen ist – als Datum („zahlbar bis 15.11.2026”) oder als Frist („zahlbar innerhalb von 14 Tagen”). Das Umsatzsteuergesetz verlangt es nicht: Es fehlt in den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Wichtig ist es im Zivilrecht – für Fälligkeit und Verzug. Und in der E-Rechnung ist ein Fälligkeitsdatum oder eine Zahlungsbedingung Pflicht, sobald ein Betrag offen ist (Regel BR-CO-25 der EN 16931).
Das Wichtigste zum Zahlungsziel
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflichtangabe nach UStG? | nein | § 14 Abs. 4 UStG |
| Fällig ohne Vereinbarung? | sofort | § 271 Abs. 1 BGB |
| Verzug ohne Mahnung? | spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; bei Verbrauchern nur mit Hinweis | § 286 Abs. 3 BGB |
| Verzug mit dem Ablauf des Zahlungsziels? | nur bei vereinbartem Termin | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| Zahlungsziel über 60 Tage im B2B? | nur ausdrücklich und nicht grob unbillig | § 271a Abs. 1 BGB |
| Pflicht in der E-Rechnung? | Fälligkeitsdatum oder Zahlungsbedingungen, wenn ein Betrag offen ist | EN 16931, BR-CO-25 |
Ohne Zahlungsziel: sofort fällig
Ist keine Zeit für die Leistung bestimmt und ergibt sie sich nicht aus den Umständen, kann der Gläubiger sie sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung ohne Zahlungsziel ist also mit Zugang fällig. Ist ein Termin bestimmt, darf der Gläubiger im Zweifel nicht früher fordern, der Schuldner aber früher zahlen (§ 271 Abs. 2 BGB).
Fällig heißt noch nicht im Verzug. Dafür gilt § 286 BGB:
- Mahnung: Zahlt der Schuldner nach einer Mahnung nicht, die nach Fälligkeit zugeht, kommt er in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB).
- 30-Tage-Regel: Bei einer Entgeltforderung kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.
- Unsicherer Zugang: Steht nicht fest, wann die Rechnung zuging, kommt ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Einen festen Wortlaut für den Hinweis an Verbraucher schreibt das Gesetz nicht vor. Er kann etwa lauten: „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung, kommen Sie ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).”
Zahlungsziel und Verzug
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) – etwa „zahlbar bis 15.11.2026”. Diese Bestimmung muss aber vereinbart sein. Schreibt der Rechnungssteller das Zahlungsziel nur einseitig auf die Rechnung, genügt das nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig nicht, um ohne Mahnung einen Verzug zu begründen (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07). Steht der Termin dagegen im Vertrag, im Angebot oder in den vereinbarten Geschäftsbedingungen, gerät der Kunde mit dem Ablauf in Verzug. Dasselbe gilt für eine vereinbarte Frist, die sich ab einem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Im Verzug ist eine Geldschuld zu verzinsen (§ 288 BGB):
| Schuldner | Verzugszins | Pauschale |
|---|---|---|
| Verbraucher | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | – |
| Unternehmen (kein Verbraucher beteiligt) | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) |
Wie lang darf ein Zahlungsziel sein?
Für Zahlungsfristen zwischen Unternehmen setzt § 271a BGB Grenzen. Sie gelten nicht, wenn ein Verbraucher die Zahlung schuldet, und nicht für vereinbarte Abschlags- und Ratenzahlungen (§ 271a Abs. 5 BGB).
| Fall | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Zahlungsfrist zwischen Unternehmen | mehr als 60 Tage nur ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig | § 271a Abs. 1 BGB |
| Öffentlicher Auftraggeber zahlt | mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt; mehr als 60 Tage unwirksam | § 271a Abs. 2 BGB |
| Überprüfungs- oder Abnahmefrist vor der Zahlung | mehr als 30 Tage nur ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig | § 271a Abs. 3 BGB |
| Zahlungsfrist in den AGB des zahlenden Unternehmens | mehr als 30 Tage gelten im Zweifel als unangemessen lang | § 308 Nr. 1a BGB |
Die Frist beginnt mit dem Empfang der Leistung; geht die Rechnung später zu, zählt ihr Zugang (§ 271a Abs. 1 BGB). Ist eine zu lange Frist unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam (§ 271a Abs. 4 BGB).
Zahlungsziel auf der Rechnung formulieren
| Formulierung | Wirkung |
|---|---|
| „Zahlbar sofort ohne Abzug.” | fällig mit Zugang, entspricht § 271 Abs. 1 BGB |
| „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.” | Frist ab dem Ausstellungsdatum |
| „Zahlbar bis 15.11.2026.” | fester Termin; ohne Mahnung in Verzug nur, wenn vereinbart |
| „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto.” | Zahlungsziel mit Skonto – siehe Skonto auf der Rechnung |
„Netto” bedeutet in diesem Zusammenhang „ohne Abzug”, nicht „ohne Umsatzsteuer”. Wird ein Skonto angeboten, ist er eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts und damit Teil der Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. Wo Zahlungsziel und Skonto auf einer vollständigen Rechnung stehen, zeigt das Rechnungsmuster.
Bankverbindung, Lastschrift und PayPal
Auch die Bankverbindung ist keine Pflichtangabe nach § 14 UStG. Ohne sie kann der Kunde aber nicht überweisen; die XRechnung verlangt Zahlungsanweisungen deshalb in jeder Rechnung (Regel BR-DE-1). Für den Kunden bequemer wird die Überweisung mit einem GiroCode, der IBAN, Betrag und Verwendungszweck enthält.
Bei einer SEPA-Lastschrift zieht der Rechnungssteller den Betrag ein. In der E-Rechnung stehen dann die Gläubiger-Identifikationsnummer, die Mandatsreferenz und das belastete Konto des Kunden. Für Online-Zahldienste wie PayPal sieht die Codeliste der Zahlungsarten (UNTDID 4461) den Code 68 „Online payment service” vor; den Namen des Dienstes nennt das Textfeld BT-82.
Zahlungsziel in der E-Rechnung
Was das UStG offenlässt, regelt die Norm EN 16931: Ist der zu zahlende Betrag (BT-115) positiv, muss die E-Rechnung ein Fälligkeitsdatum (BT-9) oder Zahlungsbedingungen (BT-20) enthalten (BR-CO-25). Beides zusammen ist erlaubt.
| Angabe | Feld | Hinweis |
|---|---|---|
| Fälligkeitsdatum | BT-9 Payment due date | Datum, z. B. 2026-11-15 |
| Zahlungsbedingungen | BT-20 Payment terms | Text, auch Skonto und Verzugshinweis |
| Zahlungsart | BT-81 Payment means type code | 58 SEPA-Überweisung, 59 SEPA-Lastschrift, 30 Überweisung, 68 Online-Zahldienst |
| IBAN des Empfängers | BT-84 | Pflicht bei Überweisung (BR-61) |
| Kontoinhaber, BIC | BT-85, BT-86 | optional |
| Verwendungszweck | BT-83 Remittance information | z. B. die Rechnungsnummer |
| Mandatsreferenz | BT-89 | bei Lastschrift |
| Gläubiger-Identifikationsnummer | BT-90 | Pflicht bei Lastschrift (BR-DE-30) |
| Belastetes Konto des Kunden | BT-91 | bei Lastschrift |
Bei einer Schlussrechnung nach Abschlagsrechnungen bezieht sich das Zahlungsziel auf den Restbetrag: BT-115 ist der Gesamtbetrag abzüglich der bereits gezahlten Beträge (BT-113).
Zahlungsziel und Bankdaten mit XRIO übergeben
In der Schnittstelle von XRIO ist das Zahlungsziel ein Fälligkeitsdatum (payment.dueDate,
BT-9) oder ein Text (payment.terms, BT-20); eines von beiden ist nötig, wenn ein Betrag offen
ist. Die Bankverbindung übernimmt XRIO auf Wunsch aus einem im Konto hinterlegten Bankkonto.
Fehlt eine Angabe oder verletzt sie eine Regel, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück
statt einer Datei. Wie das mit einem KI-Assistenten oder per API funktioniert, steht unter
XRechnung erstellen; alle Felder nennt die
API-Dokumentation.
Quellen
- § 271 BGB – Leistungszeit.
- § 271a BGB – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen.
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3.
- § 288 BGB – Verzugszinsen und Pauschale.
- § 308 BGB – Nr. 1a, Zahlungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- § 14 Abs. 4 UStG – Pflichtangaben einer Rechnung.
- BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07 – einseitig gesetztes Zahlungsziel und Verzug.
- EN 16931-1 – Regeln BR-CO-25 und BR-61; XRechnung 3.0.2 (KoSIT) – Regeln BR-DE-1 und BR-DE-30.
- UNTDID 4461 – Zahlungsarten, Codeliste der EN 16931.