Leistungsort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Eine sonstige Leistung an ein Unternehmen wird nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt; an Privatpersonen gilt nach § 3a Abs. 1 der Ort des leistenden Unternehmens. Der Leistungsort entscheidet, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt und welche Angaben die Rechnung braucht.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Der Leistungsort nach § 3a UStG entscheidet, in welchem Staat eine sonstige Leistung besteuert wird. Die Grundregel unterscheidet nach dem Empfänger: An ein Unternehmen ist der Ort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG); an Privatpersonen dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Liegt der Ort im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar – die Rechnung weist dann keine deutsche Umsatzsteuer aus. Für viele Leistungen gelten Ausnahmen, etwa für Grundstücke, Restaurants, Veranstaltungen und elektronische Dienstleistungen.

Die Grundregeln: Unternehmen oder Privatperson

EmpfängerLeistungsortVorschrift
Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (B2B)Sitz des Empfängers; bei Leistung an eine Betriebsstätte deren Ort§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG
Juristische Person mit USt-IdNr., auch wenn sie nicht unternehmerisch tätig istwie B2B§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG
Privatperson und sonstiger Nichtunternehmer (B2C)Sitz des leistenden Unternehmers; bei Leistung von einer Betriebsstätte deren Ort§ 3a Abs. 1 UStG

Beide Grundregeln gelten nur, soweit keine der Sonderregeln in § 3a Abs. 3 bis 8, § 3b oder § 3e UStG greift. Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind – Beratung, Planung, Werbung, Programmierung, Reparatur, Vermittlung, Vermietung. Für die Lieferung von Waren gelten eigene Ortsregeln (§§ 3, 3c UStG).

Die wichtigsten Ausnahmen

LeistungLeistungsortVorschrift
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, z. B. Vermietung, Makler, Architekt, BauleistungenLage des Grundstücks§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis 30 Tage, Wasserfahrzeuge bis 90 Tage)Ort der Übergabe an den Empfänger§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG
Kulturelle, künstlerische, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen an NichtunternehmerOrt der Tätigkeit; per Streaming der Wohnsitz des Empfängers§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
Restaurationsleistungen (Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle)Ort der Abgabe§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a UStG
Arbeiten an beweglichen Gegenständen für NichtunternehmerOrt der Tätigkeit§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG
Vermittlung an NichtunternehmerOrt des vermittelten Umsatzes§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Eintrittsberechtigung zu Messen, Kongressen, Konzerten an UnternehmerOrt der Veranstaltung; bei virtueller Teilnahme die Grundregel§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Katalogleistungen (u. a. Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Überlassung von Rechten) an Privatpersonen im DrittlandWohnsitz des Empfängers§ 3a Abs. 4 UStG
Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen an NichtunternehmerWohnsitz des Empfängers; unterhalb der Schwelle von 10.000 € Sitz des Leistenden§ 3a Abs. 5 UStG
PersonenbeförderungBeförderungsstrecke, anteilig je Land§ 3b Abs. 1 UStG

Die Schwelle in § 3a Abs. 5 von 10.000 € gilt für elektronische Dienstleistungen und Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten zusammen. Wird sie überschritten, wird die Steuer im Staat des Kunden geschuldet – erklärt wird sie meist über das OSS-Verfahren.

Innergemeinschaftliche sonstige Leistung: Folgen für die Rechnung

Erbringt ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, schuldet dort der Empfänger die Steuer (Reverse Charge). Für die Rechnung gelten dann die Zusatzpflichten des § 14a Abs. 1 UStG:

  • Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”; zulässig ist auch die Formulierung der jeweiligen Amtssprache, etwa „Reverse charge” (UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 2).
  • USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
  • Frist: Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt.
  • Kein Steuerausweis. Weist die Rechnung trotzdem deutsche Umsatzsteuer aus, schuldet der Aussteller sie nach § 14c Abs. 1 UStG – das gilt auch für nicht steuerbare Leistungen im Ausland (UStAE Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4).
  • Zusammenfassende Meldung: Die Leistung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden (§ 18a Abs. 2 UStG).

Beispiel: Eine Werbeagentur in Köln gestaltet für ein Unternehmen in Wien eine Kampagne für 4.000 € netto. Leistungsort ist Österreich (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Rechnung lautet über 4.000 € ohne Umsatzsteuer, nennt die USt-IdNr. der Agentur (DE…) und die des Kunden (ATU…) und trägt den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dieselbe Kampagne für eine Privatperson in Wien wäre in Deutschland mit 19 % steuerpflichtig (§ 3a Abs. 1 UStG); für eine Privatperson in Zürich läge der Ort in der Schweiz (§ 3a Abs. 4 UStG, Werbung nach Satz 2 Nr. 2).

KonstellationSteuerRechnung
Unternehmen im Inlanddeutsche UmsatzsteuerPflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Unternehmen in einem anderen EU-StaatEmpfänger schuldet die Steuer dortZusatzangaben nach § 14a Abs. 1 UStG, Zusammenfassende Meldung
Unternehmen im Drittland, z. B. Schweiz, USAin Deutschland nicht steuerbarkein deutscher Steuerausweis; Besteuerung nach dem Recht des Empfängerstaats
Privatperson, Grundregeldeutsche UmsatzsteuerPflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Für Kunden in der Schweiz steht das Vorgehen unter Rechnung an Kunden in der Schweiz. Den umgekehrten Fall – ein ausländisches Unternehmen leistet an ein deutsches – behandelt Reverse-Charge-Rechnung.

Unternehmer oder Privatperson: der Nachweis

Weil die Grundregel am Status des Kunden hängt, muss der Leistende ihn nachweisen können:

  • Kunde in der EU: Verwendet der Kunde für den Auftrag eine USt-IdNr., darf der Leistende regelmäßig davon ausgehen, dass er Unternehmer ist und für sein Unternehmen bezieht – vorausgesetzt, er hat die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 9 Sätze 4 und 5). Wie das geht, steht unter USt-IdNr. prüfen.
  • Verwendung festhalten: Die USt-IdNr. soll vor der Leistung verwendet und im Auftragsdokument festgehalten werden; eine im Briefkopf eingedruckte Nummer allein genügt nicht (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 10 Sätze 1 und 5).
  • Ohne USt-IdNr.: Verwendet ein Kunde aus der EU keine Nummer, darf der Leistende von einem Nichtunternehmer ausgehen, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (Abs. 9 Satz 9).
  • Kunde im Drittland: Den Nachweis kann eine Bescheinigung der Steuerbehörde des Sitzstaats führen (Abs. 11). Bei Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG entfällt die Prüfung, weil der Ort in beiden Fällen im Drittland liegt (Abs. 12).

Sonstige Leistung in der E-Rechnung

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nur, wenn leistender Unternehmer und Empfänger im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Bei Kunden im Ausland besteht keine Pflicht; eine E-Rechnung ist dann mit Zustimmung des Empfängers möglich (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16). Wird eine E-Rechnung ausgestellt, bildet die EN 16931 den Leistungsort über die Umsatzsteuerkategorie je Position ab (BT-151, Codeliste UNTDID 5305):

FallKategorieWeitere Felder und Regeln
Deutsche UmsatzsteuerS (Standard rate)Steuersatz größer 0 (BR-S-05), Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers (BR-S-02)
Empfänger in einem anderen EU-Staat schuldet die SteuerAE (Reverse charge)Steuersatz 0 (BR-AE-05), Hinweis in BT-120 oder Code VATEX-EU-AE in BT-121 (BR-AE-10), USt-IdNr. des Käufers in BT-48 (BR-AE-02)
In Deutschland nicht steuerbarO (Not subject to VAT)kein Steuersatz (BR-O-05), Befreiungsgrund in BT-120 oder BT-121 (BR-O-10), keine USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer (BR-O-02), keine weitere Kategorie in derselben Rechnung (BR-O-11 bis BR-O-14)

Für § 14a Abs. 1 UStG empfiehlt die KoSIT, den Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in BT-120 einzutragen; die USt-IdNr. beider Seiten stehen in BT-31 und BT-48. Bei der Kategorie O ist die USt-IdNr. des Verkäufers ausgeschlossen, die Steuernummer (BT-32) dagegen nicht.

Rechnungen mit Reverse-Charge-Hinweis mit XRIO erzeugen

Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Rechnungsdaten mit der passenden Kategorie je Position an XRIO – bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland AE. Die Feldliste der XRIO-Schnittstelle verlangt für AE-Positionen den Befreiungsgrund (BT-120) und die USt-IdNr. des Käufers (BT-48). XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; verletzt ein Wert eine Regel, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück statt einer Datei. Mehr unter XRechnung erstellen.

Quellen

  • § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung, Abs. 1 bis 8.
  • § 3b UStG – Ort der Beförderungsleistungen.
  • § 14 UStG – Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (E-Rechnung bei inländischen Unternehmern).
  • § 14a UStG – Abs. 1 (Rechnung über sonstige Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat).
  • § 14c UStG – unrichtiger Steuerausweis.
  • § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung, Abs. 2.
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 3a.2 Abs. 9 bis 12, Abschn. 14a.1 Abs. 2 und 6, Abschn. 14c.1 Abs. 1.
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16.
  • KoSIT: Pflichtangaben nach UStG und EN 16931 – Zuordnung zu § 14a Abs. 1 UStG.
  • EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-S-02, BR-S-05, BR-AE-02, BR-AE-05, BR-AE-10, BR-O-02, BR-O-05, BR-O-10 bis BR-O-14.

Häufige Fragen

Was regelt § 3a UStG?

§ 3a UStG bestimmt den Ort einer sonstigen Leistung, also einer Leistung, die keine Lieferung ist – etwa Beratung, Werbung, Reparatur oder Software-Entwicklung. Nur wenn dieser Ort im Inland liegt, ist die Leistung in Deutschland steuerbar und mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen.

Wo ist der Leistungsort bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland?

Nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Empfängers, also im anderen Mitgliedstaat. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar, der Empfänger schuldet die Steuer in seinem Staat. Die Rechnung trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" und die USt-IdNr. beider Seiten (§ 14a Abs. 1 UStG).

Was ist eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung?

Eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für die dort der Empfänger die Steuer schuldet. Sie ist bis zum 15. des Folgemonats abzurechnen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG) und in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben (§ 18a Abs. 2 UStG).

Welche Ausnahmen von der Grundregel gibt es?

Die wichtigsten stehen in § 3a Abs. 3 bis 5 UStG und § 3b UStG – etwa Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Ort des Grundstücks), Restaurationsleistungen (Ort der Abgabe), die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (Ort der Veranstaltung), die Personenbeförderung (Beförderungsstrecke) und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen (Wohnsitz des Empfängers).

Woran erkennt der Leistende, dass der Kunde Unternehmer ist?

Bei Kunden in der EU an der USt-IdNr., die der Kunde für den Auftrag verwendet; Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist die Bestätigung der Nummer durch das Bundeszentralamt für Steuern (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 9). Bei Kunden im Drittland kann eine Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde den Nachweis führen (Abs. 11).

Welche Steuerkategorie trägt die E-Rechnung?

Bei deutscher Umsatzsteuer die Kategorie S. Schuldet der Empfänger in einem anderen EU-Staat die Steuer, die Kategorie AE mit Hinweis in BT-120 und der USt-IdNr. des Käufers in BT-48. Für im Inland nicht steuerbare Umsätze enthält die Codeliste die Kategorie O („Not subject to VAT").

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