Mehrwertsteuer auf der Rechnung

Eine Rechnung muss den Steuersatz und den Steuerbetrag nennen – oder auf eine Steuerbefreiung hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Der Regelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte 7 %; bei mehreren Sätzen wird das Entgelt je Steuersatz aufgeschlüsselt. In der E-Rechnung steht das in der Steueraufschlüsselung BG-23.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Auf jede Rechnung gehören Steuersatz und Steuerbetrag – oder der Hinweis, dass die Leistung steuerfrei ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dazu kommt das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen (Nr. 7). Der Regelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 %, für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt 0 %. In einer E-Rechnung steht die Umsatzsteuer zweimal: je Position als Kategorie und Satz und zusammengefasst in der Steueraufschlüsselung (BG-23).

Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer?

Beide Begriffe meinen dieselbe Steuer. Das deutsche Gesetz heißt Umsatzsteuergesetz und spricht von Umsatzsteuer; die europäische Grundlage, die Richtlinie 2006/112/EG, spricht von Mehrwertsteuer. Auf Rechnungen finden sich beide Abkürzungen, „MwSt.” und „USt.”. Rechtlich kommt es nicht auf den Begriff an, sondern darauf, dass Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen sind.

Umsatzsteuer ausweisen: was auf der Rechnung stehen muss

AngabeGrundlageHinweis
Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStGsiehe Steuernummer oder USt-IdNr.
Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und SteuerbefreiungenNr. 7auch im Voraus vereinbarte Minderungen wie Skonto
Anzuwendender SteuersatzNr. 8z. B. 19 %
Auf das Entgelt entfallender SteuerbetragNr. 8in Euro
Hinweis auf eine SteuerbefreiungNr. 8statt Satz und Betrag

Bis 250 € genügen Bruttobetrag und Steuersatz (Kleinbetragsrechnung, § 33 UStDV). Wie Netto, Steuer und Brutto zusammenhängen und wo Rundungsdifferenzen entstehen, erklärt Netto und brutto auf der Rechnung.

Steuersätze: 19 %, ermäßigter Satz 7 %, 0 %

SatzGrundlageTypische Fälle
19 %§ 12 Abs. 1 UStGRegelsatz für alle Umsätze ohne Ermäßigung, z. B. Handwerksleistungen, Beratung, Getränke im Restaurant
7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2viele Lebensmittel, Bücher, Zeitungen
7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStGEintritt in Theater, Konzerte, Museen
7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStGPersonenbeförderung im Schienenverkehr; mit Bus, Taxi und anderen Verkehrsmitteln innerhalb einer Gemeinde oder bis 50 km
7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStGkurzfristige Beherbergung, z. B. Hotelübernachtung
7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStGRestaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke, seit 1. Januar 2026
0 %§ 12 Abs. 3 UStGLieferung und Installation von Solarmodulen und Stromspeichern unter den dort genannten Voraussetzungen

Die Liste ist nicht abschließend; maßgeblich ist der Wortlaut des § 12 UStG und der Anlage 2. Branchenbeispiele mit 7 % und 19 % auf einer Rechnung zeigt der Ratgeber E-Rechnung in Gastronomie und Hotellerie, den Nullsatz E-Rechnung bei Photovoltaikanlagen.

Mehrere Steuersätze auf einer Rechnung

Unterliegen die Leistungen einer Rechnung verschiedenen Sätzen, steht das Entgelt je Steuersatz auf der Rechnung, ebenso der Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG).

Beispiel: Catering für eine Firmenfeier.

LeistungEntgeltSatzSteuer
Speisen800,00 €7 %56,00 €
Getränke200,00 €19 %38,00 €
Summe1.000,00 €94,00 €
Rechnungsbetrag1.094,00 €

Eine Vereinfachung enthält § 32 UStDV: Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

Rechnungen ohne Umsatzsteuer

Nicht jede Rechnung weist Umsatzsteuer aus. Dann verlangt das Gesetz einen Hinweis:

FallHinweis auf der RechnungKategorie in der E-Rechnung
Steuerfreie Leistung nach § 4 UStG, z. B. Heilbehandlung (§ 4 Nr. 14)Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8)E
Kleinunternehmer nach § 19 UStGHinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV) – siehe KleinunternehmerE
Leistungsempfänger schuldet die Steuer, § 13b UStG„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5) – siehe Reverse ChargeAE
Innergemeinschaftliche LieferungHinweis auf die Steuerbefreiung, USt-IdNr. beider Seiten (§ 14a Abs. 3) – siehe innergemeinschaftliche LieferungK
Ausfuhrlieferung in ein Drittland (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG)Hinweis auf die Steuerbefreiung – siehe AusfuhrlieferungG

Falscher Steuerausweis

  • Zu hoher Steuerbetrag: Weist ein Unternehmer mehr Steuer aus, als er schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Empfänger kann nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Rechnung lässt sich berichtigen – siehe E-Rechnung korrigieren.
  • Unberechtigter Steuerausweis: Wer Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein – etwa als Kleinunternehmer –, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG).
  • Falscher Satz und Validierung: Eine Prüfsoftware erkennt einen falschen Steuersatz nicht, solange die Rechnung in sich stimmig ist. Laut BMF ist das trotzdem ein Inhaltsfehler, und die Validierung ersetzt nicht die Prüfung durch den Empfänger (Rn. 35a).

Umsatzsteuer in der E-Rechnung

Eine E-Rechnung nach EN 16931 trägt die Umsatzsteuer auf zwei Ebenen. Jede Position hat eine Steuerkategorie (BT-151) und einen Steuersatz (BT-152). Daraus entsteht für jede Kombination aus Kategorie und Satz eine Steueraufschlüsselung (BG-23):

FeldInhalt
BT-116 VAT category taxable amountNettobetrag der Kategorie
BT-117 VAT category tax amountSteuerbetrag der Kategorie
BT-118 VAT category codeKategorie, z. B. S
BT-119 VAT category rateSteuersatz, z. B. 19
BT-120 / BT-121Befreiungsgrund als Text oder Code
BT-110 Invoice total VAT amountSumme der Umsatzsteuer der Rechnung

Im Catering-Beispiel oben enthält die E-Rechnung zwei Aufschlüsselungen der Kategorie S: 7 % auf 800,00 € und 19 % auf 200,00 €. Die Prüfregeln verlangen mindestens eine Aufschlüsselung (BR-CO-18), die Steuer je Aufschlüsselung als Nettobetrag × Satz, gerundet auf zwei Stellen (BR-CO-17), und als Summe aller Steuerbeträge den Gesamtbetrag (BR-CO-14). Die XRechnung verlangt den Steuersatz in jeder Aufschlüsselung (BR-DE-14).

Die Kategorien stammen aus der Codeliste UNTDID 5305:

CodeBedeutungSteuersatzBefreiungsgrund (BT-120/121)
SStandard rated – steuerpflichtiggrößer als 0, z. B. 19 oder 7 (BR-S-05)nicht erlaubt (BR-S-10)
ZZero rated – steuerpflichtig zum Satz 0 %0 (BR-Z-05)nicht erlaubt (BR-Z-10)
EExempt – steuerbefreit0 (BR-E-05)Pflicht (BR-E-10)
AEReverse charge – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers0 (BR-AE-05)Pflicht (BR-AE-10)
KIntra-community supply – innergemeinschaftliche Lieferung0 (BR-IC-05)Pflicht (BR-IC-10)
GExport outside the EU – Ausfuhr0 (BR-G-05)Pflicht (BR-G-10)
ONot subject to VAT – nicht steuerbarkein Satz je Position (BR-O-05)Pflicht (BR-O-10)
LKanarische Inseln (IGIC)––
MCeuta und Melilla (IPSI)––

Bei Kategorie O darf die Rechnung keine USt-IdNr. von Verkäufer oder Käufer enthalten (BR-O-02).

Umsatzsteuer mit XRIO

XRIO unterstützt alle neun Kategorien der Tabelle. Ihre KI oder Ihr Programm übergibt je Position Kategorie und Steuersatz, bei E, AE, K, G und O dazu den Befreiungsgrund; die Steueraufschlüsselung BG-23 und die Summen berechnet XRIO aus den eingegebenen Werten und prüft die fertige Datei mit dem KoSIT-Validator. Den richtigen Steuersatz für die Leistung wählt der Rechnungssteller. Wie das funktioniert, steht unter E-Rechnung mit KI erstellen und in der API-Dokumentation.

Quellen

  • § 12 UStG – Steuersätze, Abs. 1 bis 3, mit Anlage 2.
  • § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 7 und 8 UStG – Pflichtangaben zur Steuer.
  • § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis.
  • § 15 Abs. 1 UStG – Vorsteuerabzug.
  • § 32 UStDV – Rechnungen über Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen.
  • § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnung.
  • Steueränderungsgesetz 2025 – § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ab 1. Januar 2026.
  • Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025 – Rn. 35a.
  • EN 16931-1 – BG-23, BT-110, BT-116 bis BT-121, BT-151, BT-152; Regeln BR-CO-14, BR-CO-17, BR-CO-18 und die Kategorieregeln BR-S, BR-Z, BR-E, BR-AE, BR-IC, BR-G, BR-O; XRechnung 3.0.2 – BR-DE-14.

Häufige Fragen

Was muss zur Mehrwertsteuer auf der Rechnung stehen?

Das Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG). Ist die Leistung steuerfrei, tritt an die Stelle von Satz und Betrag ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Mehrwertsteuer 7 oder 19 %?

19 % ist der Regelsatz (§ 12 Abs. 1 UStG). 7 % gelten nur für die Fälle des § 12 Abs. 2 UStG, etwa viele Lebensmittel und Bücher (Anlage 2), kurzfristige Beherbergung und seit 1. Januar 2026 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.

Wie weist man mehrere Steuersätze auf einer Rechnung aus?

Entgelt und Steuerbetrag stehen getrennt für jeden Steuersatz. Berechnet eine Maschine die Steuer automatisch, darf der Steuerbetrag in einer Summe stehen, wenn bei jeder Position der Steuersatz angegeben ist (§ 32 UStDV).

Ist Mehrwertsteuer dasselbe wie Umsatzsteuer?

Ja. Das deutsche Gesetz spricht von Umsatzsteuer (Umsatzsteuergesetz), die EU-Richtlinie 2006/112/EG von Mehrwertsteuer. Gemeint ist dieselbe Steuer; auf der Rechnung sind beide Begriffe verständlich.

Was passiert bei einem zu hohen Steuerausweis?

Weist ein Unternehmer mehr Umsatzsteuer aus, als er schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Empfänger kann als Vorsteuer nur die gesetzlich geschuldete Steuer abziehen; die Rechnung lässt sich berichtigen.

Prüft ein E-Rechnung-Validator den Steuersatz?

Er prüft, ob die Angaben zusammenpassen, nicht die Wahl des Satzes. Er erkennt, wenn der Steuerbetrag nicht zu Satz und Nettobetrag passt oder eine Kategorie falsch kombiniert ist. Ob 7 % oder 19 % für die Leistung richtig sind, erkennt er nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 35a).

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