Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung

Auf jede Rechnung gehört die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers – eine der beiden genügt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die USt-IdNr. des Kunden ist nur in grenzüberschreitenden Fällen Pflicht; die neue W-IdNr. ersetzt beide auf der Rechnung derzeit nicht.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Auf jeder Rechnung steht die Steuernummer vom Finanzamt oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vom Bundeszentralamt für Steuern – und zwar die des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Eine der beiden genügt. Die USt-IdNr. des Kunden verlangt das Gesetz nur bei grenzüberschreitenden Umsätzen nach § 14a UStG. Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ersetzt beide auf der Rechnung derzeit nicht.

Welche Nummer in welchem Fall

FallNummer des leistenden UnternehmersNummer des KundenFundstelle
Rechnung im InlandSteuernummer oder USt-IdNr.–§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG
Steuerfreie Umsätze, Reverse Charge im Inland (§ 13b UStG)Steuernummer oder USt-IdNr.gesetzlich nicht verlangtUStAE Abschn. 14.5 Abs. 8
Innergemeinschaftliche LieferungUSt-IdNr.USt-IdNr.§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG
Sonstige Leistung in einem anderen EU-Staat, der Kunde schuldet die SteuerUSt-IdNr.USt-IdNr.§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG
Innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftUSt-IdNr.USt-IdNr.§ 14a Abs. 7 Satz 2 UStG
KleinunternehmerSteuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer–§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV
Kleinbetragsrechnung bis 250 €keine–§ 33 UStDV
Gutschriftdie des leistenden Unternehmers, nicht die des Ausstellers–UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5 Sätze 6 und 7
OrganschaftUSt-IdNr. der Organgesellschaft oder des Organträgers, oder Steuernummer des Organträgers–UStAE Abschn. 14.5 Abs. 7

Einzelheiten aus UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5 und 8:

  • Ohne USt-IdNr. ist zwingend die Steuernummer anzugeben. Hat das Finanzamt eine eigene Steuernummer für die Umsatzsteuer erteilt, ist diese anzugeben; nach einem Umzug gilt nur noch die neue.
  • Kein Zusatz nötig: Name des Finanzamts oder Länderschlüssel müssen nicht dabeistehen.
  • Photovoltaik: Betreibt ein Kleinunternehmer ausschließlich eine Photovoltaikanlage (und vermietet gegebenenfalls steuerfrei), wird es nicht beanstandet, wenn er in Rechnungen über die Stromlieferung statt der Steuernummer die MaStR-Nummer angibt.

Die USt-IdNr. des Kunden

Die USt-IdNr. des Abnehmers ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr als eine Rechnungsangabe: Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Abnehmer eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Staats verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Die Gültigkeit bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e UStG). Mehr dazu unter Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Im Inland verlangt das UStG die Nummer des Kunden nicht. Sie hat aber eine Indizwirkung: Verwendet der Kunde seine USt-IdNr. oder W-IdNr., kann das ein Indiz dafür sein, dass er als Unternehmer handelt – und damit für die Frage, ob eine E-Rechnung auszustellen ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 15; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 2). Bei Reverse Charge verlangt außerdem die E-Rechnungsnorm die USt-IdNr. des Käufers oder ersatzweise dessen Registernummer.

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

Die W-IdNr. nach § 139c AO identifiziert jeden wirtschaftlich Tätigen. Sie beginnt mit „DE”, hat neun Ziffern und ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal je Tätigkeit, z. B. DE123456789-00001. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt sie ohne Antrag in Stufen:

StufeWer die W-IdNr. erhältAb
1Unternehmer mit Pflicht zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Kleinunternehmer nach § 19 UStGNovember 2024
2Körperschaftsteuerpflichtige und zur gesonderten Feststellung Verpflichtete4. Quartal 2026
3alle übrigen wirtschaftlich Tätigen4. Quartal 2027

Wer bis zum 30. November 2024 eine USt-IdNr. hatte, für den entspricht diese zugleich der W-IdNr. Auf die Frage, ob die W-IdNr. auf Rechnungen anstelle von Steuernummer oder USt-IdNr. anzugeben ist, antwortet das Bundeszentralamt für Steuern: Nein, derzeit erfüllt sie nicht die Anforderungen des § 14 UStG (FAQ, Stand 13. August 2026). Die Steuernummer soll nach einer Übergangsphase durch die W-IdNr. abgelöst werden; einen Termin dafür nennt das BZSt nicht.

Steuernummer und USt-IdNr. in der E-Rechnung

AngabeFeldRegel
USt-IdNr. des Verkäufers, mit LänderkennungBT-31Präfix nach ISO 3166-1 (BR-CO-09)
Steuernummer des VerkäufersBT-32–
Mindestens BT-31, BT-32 oder ein Steuervertreter (BG-11)–BR-DE-16 bei den Kategorien S, Z, E, AE, K, G, L, M
Kennung des Verkäufers: BT-29, Registernummer BT-30 oder USt-IdNr. BT-31–BR-CO-26
USt-IdNr. des KäufersBT-48Pflicht bei K (BR-IC-02); bei AE oder ersatzweise Registernummer BT-47 (BR-AE-02)
Innergemeinschaftliche Lieferung: USt-IdNr. des VerkäufersBT-31die Steuernummer genügt nicht (BR-IC-02)

Im CII-Format steht die USt-IdNr. mit der Kennung VA, die Steuernummer mit FC im Element ram:SpecifiedTaxRegistration. Die Nummer muss im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen; ein Vertrag im Anhang genügt dafür nicht (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 9 Satz 6).

Folge von BR-CO-26: Wer nur eine Steuernummer hat, besteht zwar die deutsche Regel BR-DE-16, braucht für die Norm aber zusätzlich eine Verkäuferkennung (BT-29) oder eine Registernummer wie die Handelsregisternummer (BT-30). Fehlt beides, meldet ein Validator die Regel BR-CO-26 – prüfen lässt sich das mit dem XRechnung-Validator.

Steuernummer und USt-IdNr. bei XRIO

Die XRIO-Schnittstelle verlangt USt-IdNr. oder Steuernummer des Verkäufers (BR-DE-16). XRIO schreibt die Steuernummer – ohne Steuernummer die USt-IdNr. – zusätzlich als Verkäuferkennung (BT-29) in die Datei; BR-CO-26 ist damit auch ohne USt-IdNr. erfüllt. Name, Anschrift, USt-IdNr. und Steuernummer lassen sich im Portal unter „Firmendaten” hinterlegen; fehlt der Verkäufer in der Anfrage, übernimmt XRIO ihn von dort. Weitere Kennungen und die Registernummer (BT-30) gehen je Aufruf mit. Für Positionen mit Reverse Charge (AE) verlangt die Feldliste die USt-IdNr. des Käufers (BT-48). Alle Felder stehen in der API-Dokumentation.

Quellen

Häufige Fragen

Muss die Steuernummer auf die Rechnung?

Die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers muss auf die Rechnung; eine der beiden genügt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Wer keine USt-IdNr. erteilt bekommen hat, gibt zwingend die Steuernummer an (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 5).

Wann muss die USt-IdNr. des Kunden auf die Rechnung?

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 14a Abs. 3 UStG), bei sonstigen Leistungen in einem anderen EU-Staat, für die der Kunde die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 UStG), und beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 14a Abs. 7 UStG) – jeweils zusammen mit der eigenen USt-IdNr.

Darf die W-IdNr. statt Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung stehen?

Nein. Laut Bundeszentralamt für Steuern erfüllt die Wirtschafts-Identifikationsnummer derzeit nicht die Anforderungen des § 14 UStG. Auf der Rechnung bleibt es bei Steuernummer oder USt-IdNr.

Welche Nummer gehört auf die Rechnung eines Kleinunternehmers?

Die Steuernummer, die USt-IdNr. oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV). Bei Rechnungen bis 250 € brutto entfällt die Angabe, weil § 33 UStDV sie nicht verlangt.

Reicht in der E-Rechnung die Steuernummer allein?

Umsatzsteuerlich ja, und XRechnung verlangt nur eine der beiden Nummern (Regel BR-DE-16). Die Norm EN 16931 fordert aber zur Identifikation des Verkäufers BT-29, BT-30 oder die USt-IdNr. in BT-31 (Regel BR-CO-26). Ohne USt-IdNr. braucht die E-Rechnung daher eine Verkäuferkennung oder die Registernummer.

Muss die Steuernummer auch bei steuerfreien Umsätzen oder Reverse Charge auf die Rechnung?

Ja. Laut UStAE Abschn. 14.5 Abs. 8 ist die Angabe auch nötig, wenn ausschließlich über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.

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