Reverse-Charge-Rechnung nach § 13b UStG
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung weist deshalb keine Steuer aus und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG); zwischen inländischen Unternehmen fällt sie unter die E-Rechnungspflicht.
Reverse Charge heißt: Für bestimmte Umsätze schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Die Rechnung enthält dann alle Pflichtangaben nach § 14 UStG ohne Steuerausweis und zusätzlich die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5 UStG). Zwischen inländischen Unternehmen fällt sie unter die E-Rechnungspflicht.
So funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren
- Steuerschuldner: der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist – in einigen Fällen auch eine juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
- Vorsteuer: Der Empfänger kann die von ihm geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG ist dafür keine Voraussetzung (UStAE Abschn. 13b.15 Abs. 1 und 2).
- Entstehung: In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung.
Die Fälle des § 13b UStG
| Fundstelle | Umsatz | Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn er … |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Sonstige Leistungen eines im übrigen EU-Gebiet ansässigen Unternehmers, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtig sind | Unternehmer oder juristische Person ist |
| Abs. 2 Nr. 1 | Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers | Unternehmer oder juristische Person ist |
| Abs. 2 Nr. 2 | Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens | Unternehmer oder juristische Person ist |
| Abs. 2 Nr. 3 | Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen | Unternehmer oder juristische Person ist |
| Abs. 2 Nr. 4 | Bauleistungen, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen | selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – davon ist bei einer gültigen Bescheinigung des Finanzamts auszugehen |
| Abs. 2 Nr. 5 | Gas, Strom, Wärme und Kälte über Netze von einem im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (a); Gas über das Erdgasnetz und Strom in den übrigen Fällen (b) | Unternehmer ist (a); bei (b) Wiederverkäufer von Gas ist bzw. – wie der Lieferer – Wiederverkäufer von Strom |
| Abs. 2 Nr. 6 | Emissionszertifikate, Gas- und Elektrizitätszertifikate | Unternehmer ist |
| Abs. 2 Nr. 7 | Schrott und Abfälle nach Anlage 3, z. B. Schrott aus Eisen, Kupfer oder Aluminium, Bruchglas, Kunststoffabfälle | Unternehmer ist |
| Abs. 2 Nr. 8 | Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen | selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt (Bescheinigung) |
| Abs. 2 Nr. 9 | Gold mit einem Feingehalt ab 325 Tausendstel in Rohform oder als Halbzeug | Unternehmer ist |
| Abs. 2 Nr. 10 | Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise vor dem Einbau – ab 5.000 € Entgelt je wirtschaftlichem Vorgang | Unternehmer ist |
| Abs. 2 Nr. 11 | Metalle nach Anlage 4, z. B. Silber, Platin, Kupfer, Aluminium in Rohform – ab 5.000 € je wirtschaftlichem Vorgang | Unternehmer ist |
| Abs. 2 Nr. 12 | Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation | Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit beim Erwerb dieser Leistungen in ihrer Erbringung besteht und der sie kaum selbst verbraucht (Bescheinigung) |
Bauleistungen im Handwerk behandelt der Ratgeber E-Rechnung für Handwerker.
Pflichtangaben der Reverse-Charge-Rechnung
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, auch Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden | UStAE Abschn. 14.5 Abs. 8 |
| Kein gesonderter Steuerausweis, nur das Nettoentgelt | § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG |
| „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” oder „Reverse charge” | § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG, UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 6 |
| Keine Kleinbetragsrechnung, auch unter 250 € | § 33 Satz 3 UStDV |
| Doppel der Rechnung acht Jahre aufbewahren – Leistender und Empfänger | UStAE Abschn. 13b.14 Abs. 2 |
Ein Beispiel für den Rechnungsfuß:
Rechnung Nr. 2026-0317 vom 12.10.2026
Fliesenarbeiten, Bauvorhaben Hauptstraße 4, Freiburg, 01.10. bis 09.10.2026
Nettobetrag 4.800,00 €
Zu zahlen 4.800,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Fehler und ihre Folgen. Fehlt der Hinweis, wird der Empfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Weist der leistende Unternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach § 14c Abs. 1 UStG (UStAE Abschn. 13b.14 Abs. 1 Sätze 4 und 5). Eine fehlerhafte Rechnung lässt sich nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen – siehe E-Rechnung korrigieren.
Reverse Charge in der E-Rechnung
Die Norm EN 16931 bildet Reverse Charge über die Umsatzsteuerkategorie AE ab. Die Regeln BR-AE-01 bis BR-AE-10 prüfen, ob die Rechnung dazu passt:
| Angabe | Feld | Regel |
|---|---|---|
| Kategorie AE je Position und genau eine AE-Zeile in der Steueraufschlüsselung | BT-151, BT-118 | BR-AE-01 |
| Steuersatz 0 | BT-152 | BR-AE-05 |
| Bemessungsgrundlage = Summe der AE-Positionen | BT-116 | BR-AE-08 |
| Steuerbetrag 0 | BT-117 | BR-AE-09 |
| Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” oder Code VATEX-EU-AE | BT-120, BT-121 | BR-AE-10 |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers | BT-32, BT-31 | BR-AE-02 |
| USt-IdNr. des Käufers – ersatzweise seine Registernummer | BT-48, BT-47 | BR-AE-02 |
KoSIT und FeRD empfehlen, den Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in BT-120 einzutragen. Die USt-IdNr. des Käufers verlangt das UStG im Inland nicht; die Norm fordert sie oder die Registernummer trotzdem. Welche Nummer wann auf die Rechnung gehört, erklärt Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung.
E-Rechnungspflicht: Inland oder EU?
| Konstellation | Rechnung | E-Rechnungspflicht |
|---|---|---|
| Beide im Inland ansässig, z. B. Subunternehmer und Generalunternehmer (§ 13b Abs. 2 UStG) | § 14a Abs. 5 UStG | ja, nach den Übergangsfristen (Rn. 17; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 4 Satz 8) |
| Deutsches Unternehmen erbringt eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat | § 14a Abs. 1 UStG: Hinweis, USt-IdNr. beider Seiten, Rechnung bis zum 15. des Folgemonats | nein (Rn. 16); E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers |
| Leistender im Ausland ansässig, z. B. Leistung eines Unternehmens aus einem anderen EU-Staat an ein deutsches Unternehmen | bei EU-Unternehmen nach den Vorschriften seines Staates (§ 14 Abs. 7 UStG) | nein (Rn. 16) |
Die Leistung ins EU-Ausland gehört außerdem in die Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG). Für Warenlieferungen in andere EU-Staaten gelten eigene Regeln – siehe Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Ab wann die Pflicht im Inland greift, steht unter E-Rechnungspflicht.
Reverse-Charge-Rechnungen mit XRIO
Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Positionen mit der Kategorie AE an XRIO. Die Feldliste der XRIO-Schnittstelle verlangt für AE-Positionen den Befreiungsgrund (BT-120) und die USt-IdNr. des Käufers (BT-48). XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; verletzt ein Wert eine BR-AE-Regel, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück statt einer Datei. Mehr unter XRechnung erstellen.
Quellen
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner, Abs. 1, 2 und 5; Anlagen 3 und 4 zum UStG.
- § 14a UStG – Abs. 1 und 5.
- § 14 UStG – Abs. 4 und 7.
- § 33 UStDV – Satz 3.
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung, Abs. 2.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Fassung – Abschn. 13b.14, 13b.15, 14.1 Abs. 4, 14.5 Abs. 8, 14a.1 Abs. 6.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025 – Rn. 16 und 17.
- KoSIT/FeRD: Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung, Teil I, Stand 25. Juli 2025 – § 14a Abs. 5 UStG.
- EN 16931-1 – Regeln BR-AE-01 bis BR-AE-10; Codeliste VATEX (VATEX-EU-AE).