Rechnung in Fremdwährung

Eine Rechnung darf in jeder Währung ausgestellt werden; die geschuldete Umsatzsteuer muss aber zusätzlich in Euro angegeben sein (Art. 230 MwStSystRL). Umgerechnet wird nach § 16 Abs. 6 UStG mit dem Durchschnittskurs, den das BMF für den Monat der Leistung bekannt gibt.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Eine Rechnung in Fremdwährung ist zulässig: Das Umsatzsteuerrecht schreibt keine Rechnungswährung vor. Nach Art. 230 der Richtlinie 2006/112/EG dürfen die Beträge einer Rechnung in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist. Für eine deutsche Umsatzsteuer heißt das: Der Steuerbetrag steht zusätzlich in Euro, umgerechnet nach § 16 Abs. 6 UStG.

Das Wichtigste in Kürze

FrageAntwortGrundlage
Rechnung in USD, CHF oder GBP?erlaubtArt. 230 MwStSystRL
Umsatzsteuer in Euro?ja, zusätzlichArt. 230 MwStSystRL
Welcher Kurs?BMF-Durchschnittskurs des Leistungsmonats§ 16 Abs. 6 Satz 1 UStG
Tageskurs?nur mit Gestattung des Finanzamts§ 16 Abs. 6 Satz 3 UStG
Kursänderung bis zur Zahlung?bleibt unberücksichtigtUStAE Abschn. 16.4 Abs. 1

Welcher Umrechnungskurs gilt?

Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer auf Euro umzurechnen, und zwar nach den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder ein Entgelt vor der Leistung vereinnahmt wird (§ 16 Abs. 6 Satz 1 UStG). Das BMF veröffentlicht diese Umsatzsteuer-Umrechnungskurse jeden Monat, etwa mit Schreiben vom 1. April 2026 für den März 2026; zugrunde liegen die Euro-Referenzkurse der EZB.

Zwei Abweichungen sieht das Gesetz vor:

  • Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG): Maßgeblich ist der Durchschnittskurs des Monats, in dem das Entgelt eingeht (§ 16 Abs. 6 Satz 2 UStG).
  • Tageskurs: Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist (§ 16 Abs. 6 Satz 3 UStG; UStAE Abschn. 16.4 Abs. 2).

Ändert sich der Kurs zwischen Leistung und Zahlung, bleibt das umsatzsteuerlich ohne Folgen (UStAE Abschn. 16.4 Abs. 1 Satz 2). Für die Sonderverfahren wie OSS gelten eigene Regeln mit Kursen der Europäischen Zentralbank (§ 16 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStG).

Beispiel: Rechnung in US-Dollar

Ein deutsches Unternehmen berechnet einem Kunden im Inland eine Leistung im Oktober 2026 in US-Dollar. Angenommen, der BMF-Durchschnittskurs für Oktober beträgt 1 EUR = 1,1000 USD:

USDEUR
Entgelt (netto)10.000,00–
Umsatzsteuer 19 %1.900,001.727,27
Rechnungsbetrag11.900,00–

Auf der Rechnung steht der Steuerbetrag in Dollar und in Euro. Der Kurs ist im Beispiel angenommen; maßgeblich ist der vom BMF veröffentlichte Wert.

Weist die Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer aus – etwa weil der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (siehe Reverse Charge) oder weil eine Ausfuhrlieferung steuerfrei ist –, gibt es keinen Steuerbetrag, der in Euro anzugeben wäre. Was bei Rechnungen in Franken gilt, zeigt Rechnung in die Schweiz. Welche Pflichtangaben sonst gelten, zeigt Pflichtangaben einer Rechnung.

Fremdwährung in der E-Rechnung

Die Norm EN 16931 trennt Rechnungswährung und Steuerwährung:

FeldInhaltRegel
BT-5 Invoice currency codeWährung aller Beträge der Rechnung, Code nach ISO 4217, z. B. USDPflicht (BR-05)
BT-6 VAT accounting currency codeWährung, in der die Umsatzsteuer abzurechnen ist, z. B. EURnur wenn abweichend
BT-111 Invoice total VAT amount in accounting currencyUmsatzsteuer gesamt in der Währung aus BT-6Pflicht, sobald BT-6 angegeben ist (BR-53)

Alle übrigen Beträge – Positionen, Steueraufschlüsselung (BG-23), Summen – stehen in der Rechnungswährung. In die zweite Währung wird nur die Steuer insgesamt übertragen, mit höchstens zwei Nachkommastellen (BR-DEC-15). Im Beispiel enthält die E-Rechnung also BT-5 = USD, BT-6 = EUR und BT-111 = 1727.27.

Rechnungen in Fremdwährung mit XRIO

In der Schnittstelle von XRIO ist die Rechnungswährung ein Pflichtfeld (currency, BT-5). Für die Steuer in einer zweiten Währung übergeben Sie deren Code (taxCurrency.code, BT-6) und den umgerechneten Steuerbetrag (taxCurrency.vatTotal, BT-111). Den Kurs ermittelt XRIO nicht – den Betrag rechnet Ihr Programm oder Ihre KI mit dem maßgeblichen Kurs um. Die Datei prüft XRIO mit dem KoSIT-Validator, auch auf Regel BR-53. Mehr unter XRechnung erstellen.

Quellen

  • § 16 Abs. 6 UStG – Umrechnung von Werten in fremder Währung.
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschn. 16.4 Abs. 1 und 2.
  • Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), Art. 230 und Art. 91.
  • BMF-Schreiben vom 1. April 2026, III C 3 - S 7329/00014/008/032 – Umsatzsteuer- Umrechnungskurse für März 2026, als Beispiel der monatlichen Veröffentlichung.
  • EN 16931-1 – BT-5, BT-6, BT-111; Regeln BR-05, BR-53 und BR-DEC-15.

Häufige Fragen

Darf eine Rechnung in US-Dollar oder Franken ausgestellt werden?

Ja. Die Beträge einer Rechnung dürfen in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist (Art. 230 Richtlinie 2006/112/EG) – in Deutschland also die Umsatzsteuer in Euro.

Welcher Kurs gilt für die Umrechnung der Umsatzsteuer?

Der Durchschnittskurs, den das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 16 Abs. 6 Satz 1 UStG). Bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zählt der Monat der Zahlung; einen Tageskurs kann das Finanzamt gestatten.

Muss ich die Umsatzsteuer neu berechnen, wenn sich der Kurs bis zur Zahlung ändert?

Nein. Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts bleiben unberücksichtigt (UStAE Abschn. 16.4 Abs. 1).

Wie wird eine Fremdwährung in der E-Rechnung angegeben?

Die Rechnungswährung steht in BT-5, etwa USD. Ist die Umsatzsteuer in einer anderen Währung abzurechnen, stehen deren Code in BT-6 und die Steuer in dieser Währung in BT-111. Nach Regel BR-53 ist BT-111 Pflicht, sobald BT-6 angegeben ist.

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