E-Rechnung für Handwerker

Ob ein Handwerksbetrieb eine E-Rechnung schreiben muss, entscheidet der Kunde – Unternehmen bekommen sie ab 2027 oder 2028, Privatkunden nicht. Empfangen muss jeder Betrieb E-Rechnungen schon seit 2025.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Für Handwerksbetriebe hängt die E-Rechnung am Kunden, nicht am Gewerk: Arbeitet der Betrieb für ein anderes Unternehmen im Inland, wird ab 2027 oder 2028 eine E-Rechnung fällig. Arbeitet er für eine Privatperson, bleibt die Papier- oder PDF-Rechnung erlaubt. Empfangen muss jeder Betrieb E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025 – auch die Rechnung vom Großhändler.

Wer ist Ihr Kunde? E-Rechnung ja oder nein

Die Pflicht folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Eine E-Rechnung ist auszustellen für Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn beide im Inland ansässig sind. Für die typischen Kunden eines Handwerksbetriebs heißt das:

KundeE-Rechnung?Grundlage
Privatkunde, Arbeiten an Haus oder Wohnungnein; Rechnung innerhalb von sechs Monaten, Papier oder mit Zustimmung elektronisch§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG, Abschnitt 14.1 Abs. 9 UStAE
Unternehmen, Leistung für den Betriebja, nach den Übergangsfristen§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 27 Abs. 38 UStG
Unternehmerin, Arbeiten an ihrem privaten Wohnhausnein, die Leistung ist nicht für das Unternehmen§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 UStG
Vermieter, Arbeiten an der vermieteten Wohnungja – Vermieter sind Unternehmer, auch mit steuerfreien MietenBMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17
Gemeinschaft, an der ein Unternehmer beteiligt ist (z. B. Eheleute als Miteigentümer)ja, die E-Rechnungspflicht geht vorAbschnitt 15.2a Abs. 3 Satz 10 UStAE
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)nicht ausdrücklich geregeltKlärung mit Verwaltung oder Steuerberatung
Kunde ist Kleinunternehmerja – er muss E-Rechnungen empfangenBMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17; Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE
Verein, nur ideeller Bereichnein; Rechnungspflicht ja, auch auf PapierBMF-FAQ E-Rechnung, Frage 5
Behörde, KommuneXRechnung mit Leitweg-ID nach E-RechV oder Landesrecht§ 3 E-RechV
Kleinreparatur bis 250 € bruttonein, außer bei § 13b§ 33 Satz 3 und 4 UStDV

Kann der Betrieb nicht erkennen, dass der Auftrag für ein Unternehmen ist, wird eine fehlende E-Rechnung nicht beanstandet; die Angabe einer USt-IdNr. kann ein Hinweis auf einen Geschäftskunden sein (Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStAE). Wie Sie Privat- und Geschäftskunden unterscheiden, vertieft der Ratgeber E-Rechnung an Privatkunden.

Ab wann die Pflicht gilt

ZeitraumWas giltGrundlage
seit 1.1.2025E-Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügtAbschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE
bis 31.12.2026Papier oder mit Zustimmung PDF weiter möglich, für alle§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG
2027E-Rechnung Pflicht, wenn der Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
ab 1.1.2028E-Rechnung Pflicht für alle Betriebe im B2B-Inland§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen dauerhaft befreit (§ 34a UStDV). Die Übersicht aller Fristen und Ausnahmen steht im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

Privatkunden: Rechnung ja, E-Rechnung nein

Für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – also fast alles, was Handwerker an Haus und Wohnung tun – besteht auch gegenüber Privatkunden eine Rechnungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Die Rechnung muss den Hinweis enthalten, dass der Kunde sie zwei Jahre aufbewahren muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Eine E-Rechnung an Privatkunden ist erlaubt, braucht aber deren Zustimmung. Die Zustimmung ist formlos und kann auch stillschweigend erfolgen (Abschnitt 14.1 Abs. 9 Satz 3 und 4 UStAE).

Bauleistungen nach § 13b UStG in der E-Rechnung

Erbringt ein Betrieb eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – typisch: Subunternehmer für einen Generalunternehmer –, schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG). Davon ist auszugehen, wenn er eine gültige Bescheinigung des Finanzamts nach Vordruck USt 1 TG hat (Abschnitt 13b.3 Abs. 3 UStAE). Auch diese Rechnungen fallen unter die E-Rechnungspflicht (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 8 UStAE).

Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG). In der E-Rechnung sieht das so aus:

AngabeFeldInhalt
UmsatzsteuerkategorieBT-151AE (Reverse Charge)
SteuersatzBT-1520
BefreiungsgrundBT-120„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”
BefreiungscodeBT-121VATEX-EU-AE
Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.BT-32 oder BT-31Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG
USt-IdNr. des AuftraggebersBT-48verlangt die EN-Regel BR-AE-02 (ersatzweise Registernummer BT-47)
SteuerbetragBT-1170,00 € (Regel BR-AE-09)

Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gilt für § 13b-Rechnungen nicht (§ 33 Satz 3 UStDV) – auch eine kleine Reparatur für den Generalunternehmer wird dann als E-Rechnung abgerechnet, sobald die Übergangsfrist abgelaufen ist.

Abschläge und Schlussrechnung

Für Abschlags- und Anzahlungsrechnungen gelten die Rechnungsregeln des § 14 UStG sinngemäß, die E-Rechnungspflicht eingeschlossen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG). In der Schlussrechnung müssen die bezahlten Abschläge samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer abgezogen werden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). In der E-Rechnung steht die Summe der Abschläge im Feld „Gezahlter Betrag” (BT-113), die Aufstellung der einzelnen Abschläge darf in einem Anhang stehen. Wie das genau aussieht, mit Rechenbeispiel, erklärt der Ratgeber Abschlagsrechnung und Schlussrechnung als E-Rechnung.

Aufmaß, Stundenzettel und Leistungsverzeichnis

Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen; ein bloßer Verweis auf eine Anlage genügt nicht. Ergänzende Angaben dürfen aber als Anhang in die E-Rechnung, ausdrücklich etwa „eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei”. Ein Link auf ein externes Ziel reicht nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 35; Abschnitt 14.5 Abs. 15 UStAE).

Für Bauleistungen lässt das BMF eine Vereinfachung zu: Im strukturierten Teil genügen „jedenfalls derzeit” die einzelnen Gewerke mit ihren Summen, wenn eine menschenlesbare Anlage das Leistungsverzeichnis im Detail aufschlüsselt und der strukturierte Teil eindeutig auf sie hinweist (BMF-FAQ E-Rechnung, Frage 7b). Ändert sich nach der Rechnung das Aufmaß, ist das keine bloße Minderung des Entgelts, sondern erfordert grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 51b).

Die Handwerkerrechnung in E-Rechnungsfeldern

Was heute auf Ihrer Rechnung steht, hat in der E-Rechnung ein festes Feld. Eine Auswahl:

Auf der RechnungFeldBeispiel
Rechnungsnummer, RechnungsdatumBT-1, BT-22027-0142, 15.03.2027
Leistungsdatum oder -zeitraumBT-72 oder BT-73 und BT-7401.03. bis 05.03.2027
BaustelleLieferanschrift BT-75 bis BT-80Lindenweg 4, 34117 Kassel
Auftragsnummer des KundenBT-13B-4711
Position mit Menge und EinheitBT-153, BT-129, BT-13012 Std. Montage (HUR), 18 m² Fliesen (MTK)
Skonto, ZahlungszielBT-20, BT-92 % bei Zahlung in 10 Tagen
BankverbindungBT-84IBAN des Betriebs
Aufmaß, StundenzettelAnhang BG-24aufmass-lindenweg.pdf

Welche Angaben eine Rechnung insgesamt braucht, steht im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.

Aus Ihren Rechnungsdaten eine E-Rechnung machen

Viele Betriebe schreiben Rechnungen in Word, Excel oder einer Handwerkersoftware ohne E-Rechnungsausgang. Mit XRIO können Sie E-Rechnungen mit KI erstellen: Sie geben Ihrer KI – Claude Code, Cursor oder der Gemini CLI – die gewohnte Rechnung oder Ihre Notizen, die KI überträgt die Werte, und XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD. Ihr eigenes Programm kann dasselbe per REST-API tun. Aufmaß oder Stundenzettel hängen Sie als PDF an; eine § 13b-Position geben Sie mit der Kategorie AE und der USt-IdNr. des Auftraggebers mit, die XRIO dafür verlangt.

Jede Datei prüft XRIO mit dem KoSIT-Validator, bevor Sie sie bekommen. Eine erstellte E-Rechnung kostet 0,25 € netto (XRechnung und ZUGFeRD in einem Aufruf sind zwei Dokumente); die 5 € Startguthaben reichen für 20 E-Rechnungen. Abschlagsrechnungen erstellt XRIO als normale Rechnung (Code 380), die Schlussrechnung ebenfalls als 380 mit dem gezahlten Betrag in BT-113 – die Baurechnungscodes 875 bis 877 erzeugt XRIO nicht. Versenden und archivieren bleiben Ihre Aufgabe: XRIO hält die Dateien 7 Tage bereit und ist kein Archiv.

Quellen

Häufige Fragen

Müssen Handwerker E-Rechnungen schreiben?

Für Leistungen an andere Unternehmen im Inland ja – ab 2027, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, sonst ab 2028. Für Privatkunden gilt keine E-Rechnungspflicht. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen befreit.

Bekommen Privatkunden vom Handwerker eine E-Rechnung?

Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Für Arbeiten an Haus oder Wohnung eines Privatkunden muss der Handwerker aber innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen – auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch – mit dem Hinweis, dass der Kunde sie zwei Jahre aufbewahren muss.

Ist ein Vermieter für den Handwerker Privat- oder Geschäftskunde?

Wer eine Wohnung vermietet, ist umsatzsteuerlich Unternehmer, auch wenn seine Mieten steuerfrei sind. Arbeiten an der vermieteten Wohnung werden deshalb nach den Übergangsfristen per E-Rechnung abgerechnet (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 17).

Wie sieht eine Rechnung nach § 13b UStG als E-Rechnung aus?

Die Position trägt die Umsatzsteuerkategorie AE (Reverse Charge) mit 0 %, als Befreiungsgrund den Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" und den Code VATEX-EU-AE. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen; die EN-Regel BR-AE-02 verlangt zusätzlich die USt-IdNr. oder Registernummer des Auftraggebers.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für kleine Reparaturen?

Rechnungen bis 250 € brutto (Kleinbetragsrechnungen) dürfen weiter als Papier- oder PDF-Rechnung gestellt werden (§ 33 UStDV). Das gilt nicht für Bauleistungen, bei denen der Auftraggeber die Steuer nach § 13b UStG schuldet.

Kann ich Aufmaß und Stundenzettel mit der E-Rechnung schicken?

Ja, als Anhang in der E-Rechnung, zum Beispiel als PDF. Die Pflichtangaben selbst müssen aber im strukturierten Teil stehen, und ein Link auf eine externe Datei genügt nicht.

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