Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG
Beim Dreiecksgeschäft handeln drei Unternehmen aus drei EU-Staaten mit derselben Ware, die direkt vom ersten an den letzten gelangt. Der mittlere Unternehmer muss sich im Bestimmungsland nicht registrieren – vorausgesetzt, seine Rechnung weist auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hin (§ 14a Abs. 7 UStG).
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer aus drei EU-Mitgliedstaaten über dieselbe Ware Geschäfte abschließen und die Ware direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt (§ 25b UStG). Ohne Sonderregel müsste sich der mittlere Unternehmer (erster Abnehmer) im Bestimmungsland registrieren. § 25b UStG vermeidet das: Die Steuer für seine Lieferung schuldet der letzte Abnehmer. Bedingung ist eine Rechnung mit den Angaben nach § 14a Abs. 7 UStG – ohne sie greift die Vereinfachung nicht.
Reihengeschäft und Dreiecksgeschäft
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt er unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor (§ 3 Abs. 6a UStG). Die Beförderung oder Versendung wird dann nur einer Lieferung zugeordnet – nur diese „bewegte” Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Die übrigen Lieferungen sind „ruhende” Lieferungen am Beginn oder Ende der Beförderung (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG).
| Wer befördert oder versendet? | Zuordnung der Beförderung | Vorschrift |
|---|---|---|
| Erster Unternehmer in der Reihe | seiner Lieferung | § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG |
| Letzter Abnehmer | der Lieferung an ihn | § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG |
| Zwischenhändler | der Lieferung an ihn; seiner eigenen Lieferung, wenn er bis zum Beginn der Beförderung die USt-IdNr. des Abgangsstaats verwendet | § 3 Abs. 6a Sätze 4 und 5 UStG |
Das Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts. Es kann auch innerhalb einer längeren Kette vorliegen, wenn die drei Beteiligten am Ende der Kette stehen (UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 2 Satz 2).
Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 UStG
| Voraussetzung | Erläuterung |
|---|---|
| Drei Unternehmer, derselbe Gegenstand, direkter Warenweg | Die Ware gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Nr. 1). |
| Erfassung in drei verschiedenen Mitgliedstaaten | Maßgeblich ist die verwendete USt-IdNr., nicht der Sitz. Treten zwei Beteiligte mit Nummern desselben Staates auf, liegt kein Dreiecksgeschäft vor (Nr. 2; UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 3). |
| Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten | Gelangt die Ware direkt aus dem Drittland zum letzten Abnehmer, liegt kein Dreiecksgeschäft vor (Nr. 3; Abs. 4 Satz 3). |
| Transport durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer | Der erste Abnehmer muss dabei als Abnehmer handeln. Holt der letzte Abnehmer ab, liegt kein Dreiecksgeschäft vor (Nr. 4; Abs. 5). |
Letzter Abnehmer kann auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist, wenn sie im Bestimmungsland für die Umsatzsteuer erfasst ist (§ 25b Abs. 1 Satz 2 UStG).
Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer
Liegen die Voraussetzungen vor, schuldet der letzte Abnehmer die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers, wenn zusätzlich gilt (§ 25b Abs. 2 UStG):
- Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen.
- Der erste Abnehmer ist im Bestimmungsland nicht ansässig und verwendet gegenüber beiden Partnern dieselbe USt-IdNr. eines dritten Staates – weder des Abgangs- noch des Bestimmungslands.
- Der erste Abnehmer erteilt dem letzten eine Rechnung nach § 14a Abs. 7 UStG ohne gesonderten Steuerausweis.
- Der letzte Abnehmer verwendet eine USt-IdNr. des Bestimmungslands.
Die Übertragung ist dann zwingend (UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 6 Satz 2). Der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers gilt als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG). Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag; der letzte Abnehmer schlägt die Steuer darauf auf (§ 25b Abs. 4 UStG, UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 9) und kann sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (§ 25b Abs. 5 UStG).
Beispiel (nach UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 7): Ein belgisches Unternehmen B bestellt eine Baumaschine beim deutschen Händler D. D bestellt sie beim spanischen Hersteller SP, der sie mit eigenem Lkw nach Belgien bringt. Alle verwenden die USt-IdNr. ihres Landes.
| Umsatz | Ort | Behandlung |
|---|---|---|
| SP an D (bewegte Lieferung) | Spanien | steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung |
| Erwerb durch D | Belgien | gilt als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG) |
| D an B (ruhende Lieferung) | Belgien | B schuldet die belgische Steuer; D muss sich in Belgien nicht registrieren |
D meldet die Lieferung in seiner Zusammenfassenden Meldung. Damit entfällt auch die Erwerbsbesteuerung in Deutschland über § 3d Satz 2 UStG (UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 7, Satz 18 des Beispiels).
Die Rechnung des ersten Abnehmers
Die Rechnung nach § 14a Abs. 7 UStG ist materielle Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuld (UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 8 Satz 1; BFH, Urteil vom 17.07.2024, XI R 35/22). Neben den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG braucht sie:
- einen Hinweis auf das Dreiecksgeschäft, z. B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG” oder „Vereinfachungsregelung nach Artikel 141 MwStSystRL”,
- einen Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers,
- die USt-IdNr. des ersten Abnehmers,
- die USt-IdNr. des letzten Abnehmers.
Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen (§ 14a Abs. 7 Satz 3 UStG). Der letzte Abnehmer soll an den Hinweisen eindeutig erkennen können, dass er die Steuer schuldet (UStAE Abschn. 25b.1 Abs. 8 Satz 3). Ein Rechnungstext kann so lauten:
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG. Die Steuer schuldet der letzte Abnehmer. USt-IdNr. Lieferer: DE123456789 · USt-IdNr. Abnehmer: BE0123456789
Die Lieferung des ersten Lieferers an den ersten Abnehmer ist eine gewöhnliche innergemeinschaftliche Lieferung – ihre Rechnung behandelt Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die USt-IdNr. des letzten Abnehmers entscheidet über die Vereinfachung; ihre Gültigkeit bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e UStG) – siehe USt-IdNr. prüfen.
Zusammenfassende Meldung
Der erste Abnehmer meldet die Lieferung an den letzten Abnehmer in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 1 UStG) mit:
- der USt-IdNr. des letzten Abnehmers aus dem Bestimmungsland,
- der Summe der Bemessungsgrundlagen je letztem Abnehmer,
- einem Hinweis auf das Dreiecksgeschäft (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Abgabe ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats. Betragen innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte zusammen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 €, genügt die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Dreiecksgeschäft in der E-Rechnung
Pflicht: Eine E-Rechnung ist nur vorgeschrieben, wenn leistender Unternehmer und Empfänger im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Endet die Beförderung in Deutschland, ist der erste Abnehmer hier nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht ansässig – eine Pflicht besteht dann nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16). Eine E-Rechnung ist in diesen Fällen mit Zustimmung des Empfängers möglich.
Felder: Die KoSIT ordnet die Angaben nach § 14a Abs. 7 UStG so zu:
| Angabe | Feld |
|---|---|
| Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuld des letzten Abnehmers | BG-1 Rechnungshinweis (BT-22) |
| USt-IdNr. des ersten Abnehmers (Rechnungsaussteller) | BT-31 Seller VAT identifier |
| USt-IdNr. des letzten Abnehmers | BT-48 Buyer VAT identifier |
Eine eigene Umsatzsteuerkategorie für das Dreiecksgeschäft gibt es in der Codeliste der EN 16931 nicht. Die Kategorie AE (Reverse charge) beschreibt den Fall, dass der Rechnungsempfänger die Steuer schuldet; die KoSIT-Tabelle legt für § 14a Abs. 7 UStG allerdings keine Kategorie fest. Bei AE verlangen die Prüfregeln den Steuersatz 0, einen Befreiungsgrund in BT-120 oder BT-121 und die USt-IdNr. des Käufers (BR-AE-02, BR-AE-05, BR-AE-10).
Dreiecksgeschäft-Rechnung mit XRIO
Die XRIO-Schnittstelle nimmt Rechnungshinweise (BG-1) sowie die USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer (BT-31, BT-48) entgegen. Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Werte, XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; ein Regelverstoß kommt als Befund mit Regel und Stelle zurück. Ob die Voraussetzungen des § 25b UStG vorliegen, prüft die Validierung nicht – das bleibt Sache des Rechnungsstellers.
Quellen
- § 25b UStG – innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, Abs. 1 bis 6.
- § 14a UStG – Abs. 7 (Rechnung beim Dreiecksgeschäft).
- § 3 UStG – Abs. 6a und 7 (Reihengeschäft).
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung, Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 4.
- § 14 UStG – Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (E-Rechnung bei inländischen Unternehmern).
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 25b.1 Abs. 1 bis 10.
- BFH, Urteil vom 17.07.2024, XI R 35/22 (XI R 14/20), BStBl II S. 810.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16.
- KoSIT: Pflichtangaben nach UStG und EN 16931 – Zuordnung zu § 14a Abs. 7 UStG.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-AE-02, BR-AE-05, BR-AE-10.