Ausfuhrlieferung: Rechnung ohne Umsatzsteuer in Drittländer
Eine Ausfuhrlieferung – eine Warenlieferung in ein Land außerhalb der EU – ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG steuerfrei. Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus, nennt aber die Steuerbefreiung; die Ausfuhr ist mit Belegen, in der Regel dem Ausgangsvermerk, und in der Buchführung nachzuweisen.
Eine Ausfuhrlieferung ist eine Lieferung von Waren in das Drittlandsgebiet, also in einen Staat außerhalb der EU – etwa in die USA, die Schweiz oder nach Norwegen. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG steuerfrei. Die Rechnung enthält deshalb keine Umsatzsteuer, aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Befreiung hängt an Nachweisen: dem Ausfuhrnachweis – in der Regel dem elektronischen Ausgangsvermerk – und dem Buchnachweis (§ 6 Abs. 4 UStG, §§ 8 bis 13 UStDV).
Wann eine Ausfuhrlieferung vorliegt
| Fall | Voraussetzung | Vorschrift |
|---|---|---|
| Der Lieferer befördert oder versendet ins Drittland | Der Abnehmer darf auch im Inland sitzen | § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; UStAE Abschn. 6.1 Abs. 1 |
| Der Abnehmer befördert oder versendet ins Drittland (Abholfall) | Der Abnehmer ist ein ausländischer Abnehmer (Wohnort oder Sitz im Ausland) | § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 UStG |
| Beförderung in einen Freihafen oder ein anderes Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG | Der Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen, oder ein ausländischer Nichtunternehmer bringt die Ware ins übrige Drittland | § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG |
Bei einem Reihengeschäft kann nur die Lieferung steuerfrei sein, der die Beförderung zugeordnet ist (UStAE Abschn. 6.1 Abs. 4). Für Waren, die Privatpersonen aus dem Drittland im Reisegepäck mitnehmen, gelten zusätzliche Bedingungen: Wohnort im Drittland und Ausfuhr bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach der Lieferung (§ 6 Abs. 3a UStG).
Die Rechnung für eine Ausfuhrlieferung
Die Rechnung enthält die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – mit einem Unterschied bei Nr. 8: Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
- Die Vorschrift muss nicht genannt werden. Der Grund der Befreiung soll erkennbar sein; eine umgangssprachliche Angabe wie „Ausfuhr” genügt (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 20 Sätze 4 bis 6).
- Weist die Rechnung trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet der Aussteller sie nach § 14c Abs. 1 UStG – das gilt auch für steuerfreie Leistungen (UStAE Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3).
- Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gilt auch hier; der Hinweis auf die Steuerbefreiung bleibt Pflicht (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV).
Beispielzeile: „Maschinenbauteil Typ X, 20 Stück, 8.400,00 € – steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG)”. Die Summen lauten dann netto gleich brutto, Steuerbetrag 0,00 €.
Ausfuhrnachweis und Buchnachweis
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss der Unternehmer nachweisen (§ 6 Abs. 4 UStG). Aus den Belegen muss sich die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 8 Abs. 1 UStDV).
| Nachweis | Inhalt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Ausgangsvermerk | Bestätigung der Ausfuhrzollstelle, dass die Ware ausgeführt wurde, elektronisch übermittelt; in Deutschland über das IT-System ATLAS-Ausfuhr, als PDF | § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV; UStAE Abschn. 6.2 |
| Alternativ-Ausgangsvermerk | gilt ebenfalls als Ausfuhrnachweis | § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStDV |
| Andere Belege (ohne elektronische Anmeldung) | z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder Spediteursbescheinigung mit den vorgeschriebenen Angaben | § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV |
| Buchnachweis | Menge und Bezeichnung, Name und Anschrift des Abnehmers, Tag der Lieferung, Entgelt, Tag der Ausfuhr, bei elektronischer Anmeldung die MRN | § 13 Abs. 2 UStDV |
Der Buchnachweis ist bis zu dem Zeitpunkt zu führen, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Lieferung zu übermitteln ist; Aufzeichnungen eines rechtzeitig geführten Buchnachweises können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzt oder berichtigt werden (UStAE Abschn. 6.10 Abs. 3). Liefert der Unternehmer selbst an einen inländischen Abnehmer ins Drittland, zeichnet er zusätzlich die Beförderung durch ihn selbst und den Bestimmungsort auf (§ 13 Abs. 3 UStDV).
Rechnung in die USA, die Schweiz und andere Drittländer
Die deutsche Steuerbefreiung sagt nichts über die Abgaben im Bestimmungsland: Ob und welche Einfuhrabgaben dort anfallen, regelt das Recht dieses Staates. Dienstleistungen in Drittländer sind keine Ausfuhrlieferungen; ihr Ort richtet sich nach § 3a UStG. Für Kunden in der Schweiz – Waren und Dienstleistungen, Bezugsteuer, QR-Rechnung – siehe Rechnung an Kunden in der Schweiz. Lieferungen in andere EU-Staaten sind keine Ausfuhren, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen.
E-Rechnungspflicht bei Ausfuhren
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nur zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Für die Ausfuhr bedeutet das:
| Abnehmer | E-Rechnungspflicht |
|---|---|
| Unternehmen mit Sitz im Drittland, z. B. in den USA | nein; Papier oder – mit Zustimmung – elektronisch (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16) |
| Inländisches Unternehmen als Abnehmer, der Lieferer bringt die Ware ins Drittland (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) | ja, nach den Übergangsfristen – die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG ändert daran nichts (Rn. 13; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 4 Satz 9) |
| Privatperson | nein |
Ab wann die Pflicht für inländische Umsätze gilt, steht unter E-Rechnungspflicht.
Ausfuhrlieferung in der E-Rechnung
Die EN 16931 bildet die Ausfuhr über die Umsatzsteuerkategorie G („Export outside the EU”) ab. Die Prüfregeln verlangen:
| Angabe | Feld | Regel |
|---|---|---|
| Kategorie G je Position und genau eine G-Zeile in der Steueraufschlüsselung | BT-151, BT-118 | BR-G-01 |
| USt-IdNr. des Verkäufers oder seines Fiskalvertreters | BT-31, BT-63 | BR-G-02 |
| Steuersatz 0 | BT-152 | BR-G-05 |
| Steuerbetrag 0 | BT-117 | BR-G-09 |
| Befreiungsgrund als Text oder Code VATEX-EU-G | BT-120, BT-121 | BR-G-10 |
Anders als bei Standard-Positionen genügt für G die Steuernummer (BT-32) nicht: BR-G-02 verlangt die USt-IdNr. Den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ordnet die KoSIT den Feldern BT-120 und BT-121 zu.
Ausfuhr-Rechnungen mit XRIO
Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Positionen mit der Kategorie G an XRIO; die Feldliste verlangt dafür den Befreiungsgrund (BT-120). XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator – fehlt etwa die USt-IdNr. des Verkäufers, kommt ein Befund zu BR-G-02 zurück statt einer Datei. Mehr unter XRechnung erstellen.
Quellen
- § 4 UStG – Nr. 1 Buchst. a (Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung).
- § 6 UStG – Ausfuhrlieferung, Abs. 1 bis 4.
- §§ 8 bis 10 UStDV – Ausfuhrnachweis; § 13 UStDV – Buchnachweis.
- § 14 UStG – Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 8.
- § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnung.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 6.1, 6.2, 6.10, 14.1 Abs. 4, 14.5 Abs. 20, 14c.1 Abs. 1.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 13 und 16.
- KoSIT: Pflichtangaben nach UStG und EN 16931 – Zuordnung zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-G-01 bis BR-G-10.