Was ist eine Rechnung?

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird – gleichgültig, wie es im Geschäftsverkehr heißt. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Überschrift.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Ein Angebot, ein Lieferschein oder eine Mahnung sind deshalb keine Rechnungen – ein Mietvertrag oder die Abrechnung durch den Kunden können es sein.

Die Definition nach § 14 UStG

Die gesetzliche Definition hat drei Teile:

MerkmalBedeutungGrundlage
DokumentPapier, PDF, E-Mail-Text oder strukturierte Datei; eine Papier- oder PDF-Rechnung darf aus mehreren Dokumenten bestehen§ 14 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 1 UStDV, UStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 2
Abrechnung über eine Leistungdas Dokument rechnet über eine Lieferung oder sonstige Leistung ab§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG
Bezeichnung gleichgültig„Rechnung” muss nicht darüberstehen; der Inhalt entscheidetUStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4

Ausstellen darf die Rechnung der leistende Unternehmer, ein von ihm beauftragter Dritter oder – nach vorheriger Vereinbarung – der Kunde selbst; dann heißt sie Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Sätze 5 und 7 UStG, siehe Gutschrift). Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, ist eine zweite Frage: Das regelt § 14 Abs. 4 UStG, erklärt im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert die Rechnung nicht. Es knüpft aber Folgen an sie: Wer eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt, kommt in Verzug; ein Verbraucher nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Was keine Rechnung ist: Angebot, Lieferschein, Quittung und Co.

DokumentWozu es dientRechnung im Sinne des UStG?Grundlage
Angebotträgt einen Vertrag an, vor der Leistungnein – es rechnet nicht ab§ 145 BGB
Kostenvoranschlagschätzt die Kosten eines Werks im Vorausnein§ 649 BGB
Lieferscheinbegleitet die Ware, belegt die Lieferungnein; bei einer sonstigen Rechnung kann er den Liefertag beisteuernUStAE Abschn. 14.5 Abs. 1 Satz 19, Abs. 16 Sätze 6 und 7
Quittungbestätigt den Empfang einer Zahlungnur, wenn sie zugleich über die Leistung abrechnet§ 368 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG
Mahnung, Zahlungserinnerungfordert zur Zahlung aufnein, auch mit allen PflichtangabenUStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 5
Beleg über einen InnenumsatzAbrechnung zwischen Betriebsteilen oder im Organkreisnein – unternehmensinterner BuchungsbelegUStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Sätze 6 bis 8
Vertrag, z. B. Miet- oder Wartungsvertragregelt eine Leistung und ihr Entgeltja, wenn er die Pflichtangaben enthältUStAE Abschn. 14.1 Abs. 17
Gutschriftder Kunde rechnet über die Leistung seines Lieferanten abja§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG
Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungrechnet über ein Entgelt vor der Leistung abja§ 14 Abs. 5 UStG
Gebührenbescheid einer Behördesetzt ein Entgelt hoheitlich festkann eine Rechnung sein; dann gelten die Regeln des UStGUStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 9

Ein Kassenbon ist ein typischer Grenzfall: Enthält er die Angaben des § 33 UStDV – Name und Anschrift des Verkäufers, Datum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz –, rechnet er ab und ist eine Kleinbetragsrechnung bis 250 € – siehe Kleinbetragsrechnung. Ein Vertrag als Rechnung ist bei Dauerleistungen wie Miete verbreitet; wie das mit der E-Rechnung zusammengeht, zeigt der Ratgeber E-Rechnung für Vermieter.

Warum die Definition zählt

Ob ein Dokument eine Rechnung ist, hat handfeste Folgen:

  • Vorsteuerabzug. Der Kunde darf die Vorsteuer nur abziehen, wenn er eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
  • Steuer aus dem Dokument. Wer in einer Rechnung zu viel Steuer ausweist, schuldet den Mehrbetrag; wer sie unberechtigt ausweist, schuldet den ganzen Betrag (§ 14c Abs. 1 und 2 UStG). Weil der Inhalt entscheidet, gilt das auch für ein Dokument mit anderer Überschrift.
  • Pflichtangaben und Form. Die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG und die E-Rechnungspflicht hängen an der Rechnung – auch ein Gebührenbescheid, der eine Rechnung ist, folgt diesen Regeln (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 9).
  • Aufbewahrung. Ausgestellte und erhaltene Rechnungen werden acht Jahre aufbewahrt (§ 14b Abs. 1 UStG).

Rechnung und E-Rechnung

Die Definition gilt für jede Rechnung, gleich in welcher Form. Seit 2025 unterscheidet § 14 Abs. 1 UStG zwei Formen:

FormWas sie istGrundlage
E-RechnungRechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – etwa XRechnung oder ZUGFeRD§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG
Sonstige RechnungRechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, etwa als PDF ohne eingebetteten Datensatz§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG

Eine E-Rechnung ist also keine neue Art von Dokument, sondern eine Rechnung in einem bestimmten Format. Was das Format verlangt und wer ab wann E-Rechnungen schreiben muss, erklärt der Ratgeber Was ist eine E-Rechnung?. Wie eine Rechnung Schritt für Schritt entsteht, steht unter Rechnung schreiben.

Rechnungen als E-Rechnung ausstellen

Rechnet ein Dokument über eine Leistung an ein Unternehmen im Inland ab, braucht es ab 2027 oder 2028 die Form der E-Rechnung. XRIO erzeugt sie aus Ihren Rechnungsdaten – übergeben von Ihrer KI (Claude Code, Cursor, Gemini CLI) oder Ihrem eigenen Programm per API – als XRechnung oder ZUGFeRD, für Rechnungen (380), Gutschriften (389), Rechnungskorrekturen (381) und korrigierte Rechnungen (384), und prüft jede Datei mit dem KoSIT-Validator. Mehr unter E-Rechnung mit KI erstellen.

Quellen

  • § 14 UStG – Abs. 1 (Definition, E-Rechnung, sonstige Rechnung), Abs. 2 Sätze 5 und 7 (Gutschrift, Dritte), Abs. 5 (Anzahlungen); § 14c UStG; § 15 Abs. 1 UStG; § 14b Abs. 1 UStG.
  • § 31 Abs. 1 UStDV – Rechnung aus mehreren Dokumenten.
  • § 286 Abs. 3 BGB, § 368 BGB (Quittung), § 649 BGB (Kostenanschlag), § 145 BGB (Antrag).
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschn. 14.1 Abs. 1 und 17, Abschn. 14.5 Abs. 1 und 16 – in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025.

Häufige Fragen

Was ist eine Rechnung?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie es bezeichnet wird. Auch ein Vertrag oder eine Gutschrift des Kunden kann eine Rechnung sein.

Muss „Rechnung" auf einer Rechnung stehen?

Nein. Rechnungen brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden; es reicht, wenn sich aus dem Inhalt ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4). Nur die Gutschrift muss das Wort „Gutschrift" tragen.

Ist eine Quittung eine Rechnung?

Eine Quittung bestätigt den Empfang einer Zahlung (§ 368 BGB). Eine Rechnung ist sie nur, wenn sie zugleich über die Leistung abrechnet, also Leistung und Preis nennt – etwa ein Kassenbon, der als Kleinbetragsrechnung bis 250 € die Angaben des § 33 UStDV enthält.

Ist ein Lieferschein eine Rechnung?

Nein, er belegt die Lieferung und rechnet nicht ab. Bei einer Papier- oder PDF-Rechnung kann er aber den Liefertag beisteuern, wenn die Rechnung ihn bezeichnet; in einer E-Rechnung ist das nicht zulässig (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 16).

Ist eine Mahnung eine Rechnung?

Nein. Schriftstücke, die sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen, wie Mahnungen, sind keine Rechnungen – auch wenn sie alle Pflichtangaben enthalten (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 5).

Was ist der Unterschied zwischen Rechnung und E-Rechnung?

Die E-Rechnung ist eine Form der Rechnung. Sie wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Jede andere Rechnung – auf Papier oder als PDF – ist eine sonstige Rechnung.

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