USt-ID prüfen: Bestätigung der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern

Ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist, bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e UStG) – einfach (nur die Nummer) oder qualifiziert (Nummer, Name und Anschrift). Seit dem 20. Juli 2025 nimmt das BZSt solche Anfragen nur noch online entgegen.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Eine USt-ID prüfen heißt: beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen lassen, dass eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen EU-Staat gültig ist (§ 18e Nr. 1 UStG). Die einfache Bestätigung prüft nur die Nummer, die qualifizierte zusätzlich Name und Anschrift ihres Inhabers. Anfragen kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., seit dem 20. Juli 2025 nur noch online. Die Prüfung ist mehr als eine Formalie: Von der gültigen Nummer des Kunden hängen die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und der Ort vieler Dienstleistungen ab.

Einfache und qualifizierte Bestätigung

Einfache BestätigungQualifizierte Bestätigung
Was wird geprüftGültigkeit der ausländischen USt-IdNr.Gültigkeit sowie Name und Anschrift des Inhabers
Angaben der Anfrageeigene deutsche USt-IdNr. und die zu prüfende Nummerzusätzlich Firmenname mit Rechtsform, Straße, Postleitzahl und Ort
Ergebnisgültig oder nicht gültig zum Zeitpunkt der Anfragezusätzlich je Angabe, ob der ausstellende Staat sie als zutreffend meldet
FundstelleUStAE Abschn. 18e.1 Abs. 3UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 4

Das BZSt speichert selbst keine Daten zu ausländischen Nummern; es gibt die Ergebnisse weiter, die die Mitgliedstaaten übermitteln. Die Daten des ausländischen Unternehmens zeigt die qualifizierte Anfrage nicht an – sie meldet nur Übereinstimmung oder Abweichung der angefragten Angaben.

So läuft die Anfrage beim BZSt

  • Berechtigt: jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 1).
  • Einzelanfrage: über das Online-Formular des BZSt auf bzst.de (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 1).
  • Mehrere Nummern: über die Schnittstelle des BZSt (REST-API); die frühere XML-RPC-Schnittstelle ist seit dem 30. November 2025 abgelöst.
  • Telefon und Brief: Seit dem 20. Juli 2025 lässt die Verwaltung nur noch die Online-Abfrage zu (BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025).
  • Geprüft werden können nur Nummern, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat (§ 18e Nr. 1 UStG); dazu gehören auch Nummern mit dem Präfix XI für Unternehmen in Nordirland.

Ist ein Mitgliedstaat vorübergehend nicht erreichbar, etwa wegen Wartung, liefert die Anfrage kein Ergebnis; das BZSt empfiehlt dann eine spätere Anfrage.

Warum die Prüfung zählt

FallWas an der USt-IdNr. hängtFundstelle
Innergemeinschaftliche LieferungSteuerfrei nur, wenn der Abnehmer eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
Vertrauensschutz bei falschen AngabenSteuerfreiheit bleibt, wenn der Lieferer die Unrichtigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte; dann schuldet der Abnehmer die Steuer§ 6a Abs. 4 UStG
Dienstleistung an Unternehmen in der EULeistungsort beim Kunden; Vertrauensschutz setzt die Bestätigung beim BZSt voraus§ 3a Abs. 2 UStG; UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 9 Sätze 4 und 5
DreiecksgeschäftDer letzte Abnehmer muss eine USt-IdNr. des Bestimmungslands verwenden§ 25b Abs. 2 Nr. 4 UStG
RechnungBei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen in anderen EU-Staaten gehört die USt-IdNr. des Kunden auf die Rechnung§ 14a Abs. 1 und 3 UStG

Zeitpunkt: War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer sie nicht erkannt – etwa weil er das Bestätigungsverfahren nicht oder erst nach dem Umsatz durchgeführt hat –, genügt das nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (UStAE Abschn. 6a.8 Abs. 6 Satz 1). Liegt ein Barkauf zugrunde und holt ein Vertreter des Abnehmers die Ware ab, reicht eine qualifizierte Bestätigung allein nicht aus (Abs. 7).

Mehr zu den Rechnungsangaben unter Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung und Leistungsort nach § 3a UStG.

Ergebnis dokumentieren

Der Nachweis einer qualifizierten Anfrage wird so geführt (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 5):

  • Einzelanfrage: Ausdruck aufbewahren oder das Ergebnis als Screenshot oder in einem allgemein üblichen Format in das eigene System übernehmen.
  • Schnittstelle: Der vom BZSt übermittelte Datensatz ist der Nachweis; er kann direkt in das eigene System eingebunden werden.

Aufbau der USt-IdNr. in der EU

Jede USt-IdNr. beginnt mit dem Länderkennzeichen. Eine Auswahl nach der Übersicht des BZSt:

StaatKennzeichenWeitere Stellen
DeutschlandDEneun Ziffern
ÖsterreichATneun Zeichen, die erste ist der Buchstabe „U”
FrankreichFRelf Zeichen, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein
ItalienITelf Ziffern
NiederlandeNLzwölf Zeichen aus Ziffern, Buchstaben und den Zeichen „+” und „*“
BelgienBEzehn Ziffern
GriechenlandELneun Ziffern
NordirlandXIneun oder zwölf Ziffern

Griechenland verwendet „EL”, nicht den ISO-Code GR. In mehreren Staaten ist die USt-IdNr. die dortige Steuernummer mit vorangestelltem Länderkennzeichen.

USt-IdNr. in der E-Rechnung

In der E-Rechnung steht die USt-IdNr. des Verkäufers in BT-31, die des Käufers in BT-48, die eines Fiskalvertreters in BT-63. Die Prüfregeln der EN 16931 verlangen für alle drei ein Länderpräfix nach ISO 3166-1; Griechenland darf „EL” verwenden (BR-CO-09). Bei Reverse Charge (Kategorie AE) muss die USt-IdNr. des Käufers oder ersatzweise seine Registernummer vorhanden sein (BR-AE-02), bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Kategorie K) die USt-IdNr. des Käufers (BR-IC-02).

Eine Validierung prüft damit, ob die Nummer vorhanden und formal richtig ist – nicht, ob sie gültig ist. Das bestätigt nur die Anfrage beim BZSt. Welche Nummer in welchem Fall auf die Rechnung gehört, erklärt Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung.

USt-IdNr. in XRIO

Die Feldliste der XRIO-Schnittstelle verlangt die USt-IdNr. des Käufers (BT-48) für jede Rechnung mit Reverse-Charge-Positionen (Kategorie AE). XRIO prüft jede erzeugte Datei mit dem KoSIT-Validator; fehlt eine Nummer oder ihr Länderpräfix, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück. Eine Anfrage beim BZSt stellt XRIO nicht – die Bestätigung der Gültigkeit bleibt ein eigener Schritt.

Quellen

Häufige Fragen

Wie kann ich eine USt-ID prüfen?

Über das Online-Formular des Bundeszentralamts für Steuern auf bzst.de, für viele Nummern auch über dessen Schnittstelle. Anfragen kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr.; die eigene Nummer wird bei der Anfrage angegeben (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 1 und 2). Telefonische und schriftliche Anfragen bearbeitet das BZSt seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Bestätigung?

Die einfache Bestätigung prüft nur, ob die ausländische USt-IdNr. gültig ist. Die qualifizierte prüft zusätzlich Name und Anschrift des Inhabers; das BZSt teilt mit, inwieweit diese Angaben vom ausstellenden Mitgliedstaat als zutreffend gemeldet werden (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 3 und 4).

Warum sollte die USt-IdNr. des Kunden geprüft werden?

Weil wichtige Steuerfolgen an ihr hängen. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn der Abnehmer eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Bei Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG setzt der Vertrauensschutz voraus, dass der Leistende die Nummer beim BZSt hat bestätigen lassen (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 5).

Wie wird das Prüfergebnis dokumentiert?

Bei Einzelanfragen durch einen Ausdruck oder durch Übernahme des Ergebnisses als Screenshot oder in einem allgemein üblichen Format in das eigene System. Bei Anfragen über die Schnittstelle dient der vom BZSt übermittelte Datensatz als Nachweis (UStAE Abschn. 18e.1 Abs. 2).

Kann ich deutsche USt-IdNrn. beim BZSt bestätigen lassen?

Das Bestätigungsverfahren nach § 18e Nr. 1 UStG gilt für Nummern, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat. Deutsche Nummern bestätigt das BZSt nur bestimmten Anfragenden, etwa Betreibern elektronischer Schnittstellen nach § 25e UStG (§ 18e Nr. 3 UStG).

Prüft eine E-Rechnungs-Validierung die USt-IdNr.?

Nur formal. Die Regeln der EN 16931 prüfen, ob die Nummer vorhanden ist, wo sie gebraucht wird – etwa bei Reverse Charge (BR-AE-02) oder innergemeinschaftlicher Lieferung (BR-IC-02) –, und ob sie ein Länderpräfix trägt (BR-CO-09). Ob die Nummer gültig ist, bestätigt nur die Anfrage beim BZSt.

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