Rabatt auf der Rechnung
Ein Rabatt, der schon im Rechnungsbetrag steckt, mindert das Entgelt und damit die Umsatzsteuer. Nachlässe, deren Höhe bei Rechnungsstellung noch offen ist – Skonto oder Bonus –, muss die Rechnung als Vereinbarung nennen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
Ein Rabatt auf der Rechnung mindert den Preis, bevor die Umsatzsteuer berechnet wird. Ist er schon im Rechnungsbetrag berücksichtigt, ist umsatzsteuerlich alles erledigt: Das Entgelt ist niedriger, die Steuer auch. Anders bei Nachlässen, die erst später wirken – Skonto und Bonus: Sie muss die Rechnung als im Voraus vereinbarte Minderung nennen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). In der E-Rechnung hat jeder Nachlass ein eigenes Feld mit Betrag, Grund und – auf Rechnungsebene – Steuerkategorie.
Rabatt, Skonto, Bonus: der Unterschied
| Nachlass | Wann er wirkt | Auf der Rechnung | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Rabatt (z. B. Mengen-, Treue-, Aktionsrabatt) | bei Rechnungsstellung | im Entgelt berücksichtigt; Ausweis als eigene Zeile freiwillig | Steuer vom geminderten Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) |
| Skonto | bei Zahlung innerhalb einer Frist | Angabe der Vereinbarung, z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis …” | Änderung nach § 17 UStG, wenn genutzt |
| Bonus (z. B. Umsatz- oder Jahresbonus) | nachträglich, nach Erreichen einer Schwelle | eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung, z. B. den Vertrag | Änderung nach § 17 UStG, wenn gezahlt |
Die Einzelheiten zum Skonto stehen im Ratgeber Skonto auf der Rechnung.
Was die Rechnung angeben muss
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG enthält die Rechnung das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt „sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist”. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass präzisiert das in Abschn. 14.5 Abs. 19:
- Anzugeben sind nur Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger unmittelbar gegenüber dem leistenden Unternehmer geltend machen kann (Satz 2). Vereinbarungen mit Dritten – etwa Prämien eines Herstellers – muss die Rechnung nicht bezeichnen (Satz 3).
- Steht bei Boni, Skonti und Rabatten die Höhe der Minderung bei Rechnungserstellung noch nicht fest, ist eindeutig auf die Vereinbarung hinzuweisen, etwa durch Benennung des Vertrags (Sätze 4 und 5).
- Die Vereinbarung ist als Teil der Aufzeichnungspflichten geordnet aufzubewahren (Satz 10).
Ein Rabatt, der den Preis schon bei Rechnungsstellung mindert, ist „im Entgelt berücksichtigt”. Viele Rechnungen zeigen ihn trotzdem als eigene Zeile – das macht die Rechnung nachvollziehbar.
Rabatt und Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt: alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Unternehmer für die Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ein Rabatt wird deshalb vor der Steuer abgezogen.
Beispiel mit einem Positionsrabatt und einem Rabatt auf die ganze Rechnung:
| Betrag | |
|---|---|
| Position 1: 10 Stück × 60,00 € | 600,00 € |
| 10 % Mengenrabatt auf Position 1 | −60,00 € |
| Position 1 netto | 540,00 € |
| Position 2: 2 Stück × 100,00 € | 200,00 € |
| Summe der Positionen | 740,00 € |
| 5 % Treuerabatt auf die Rechnung | −37,00 € |
| Entgelt (netto) | 703,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 133,57 € |
| Rechnungsbetrag | 836,57 € |
Wird ein Nachlass dagegen nachträglich gewährt – ein Jahresbonus, ein Nachlass wegen eines Mangels –, ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG: Der Verkäufer berichtigt seine Umsatzsteuer, der Käufer seine Vorsteuer. Die ursprüngliche Rechnung muss dafür nicht berichtigt werden, auch nicht bei einer E-Rechnung (UStAE Abschn. 17.1 Abs. 3a; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 51a).
Bonus über mehrere Steuersätze. Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Umsätze eines Zeitraums gemeinsam geändert, etwa durch einen Jahresbonus, muss der Unternehmer einen Beleg erteilen, aus dem die Verteilung auf die Steuersätze hervorgeht (§ 17 Abs. 4 UStG). Dieser Beleg kann, muss aber keine Rechnung sein (UStAE Abschn. 17.1 Abs. 3a). Wann statt einer Entgeltminderung eine Rechnungskorrektur nötig ist, steht unter E-Rechnung korrigieren.
Rabatt in der E-Rechnung
Die Norm EN 16931 kennt drei Wege, einen Preisnachlass abzubilden. Welcher passt, hängt davon ab, worauf er sich bezieht:
| Ebene | Gruppe / Felder | Wirkung |
|---|---|---|
| Preisnachlass im Stückpreis | BT-148 Listenpreis (Item gross price), BT-147 Nachlass; Nettopreis BT-146 | Listenpreis minus Nachlass ergibt den Nettopreis je Einheit |
| Nachlass auf eine Position | BG-27: BT-136 Betrag, BT-137 Basis, BT-138 Prozentsatz, BT-139 Grund, BT-140 Code | mindert den Nettobetrag der Position (BT-131) |
| Nachlass auf die ganze Rechnung | BG-20: BT-92 Betrag, BT-93 Basis, BT-94 Prozentsatz, BT-95 Steuerkategorie, BT-96 Steuersatz, BT-97 Grund, BT-98 Code | fließt in die Summe der Nachlässe (BT-107) und mindert den Nettobetrag der Rechnung (BT-109) |
Die Prüfregeln verlangen für jeden Nachlass einen Betrag (BR-31, BR-41) und einen Grund als Text oder Code (BR-CO-21, BR-CO-23). Ein Nachlass auf die ganze Rechnung braucht außerdem eine Steuerkategorie (BR-32), denn er mindert die Bemessungsgrundlage eines bestimmten Steuersatzes. Die Gründe als Code kommen aus der Codeliste UNTDID 5189, zum Beispiel:
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| 95 | Discount (Rabatt) |
| 100 | Special rebate (Sonderrabatt) |
| 105 | Yearly turnover (Jahresumsatz) |
| 42 | Other bonus (sonstiger Bonus) |
Der Begriff „gross price” in BT-148 meint den Preis vor dem Nachlass, nicht den Preis einschließlich Umsatzsteuer – mehr dazu unter Netto und brutto auf der Rechnung. Skonto gehört dagegen nicht in diese Gruppen, sondern in die Zahlungsbedingungen (BT-20). Zuschläge wie Versandkosten haben eigene Gruppen (BG-21, BG-28).
Rabatte mit XRIO übergeben
Die Schnittstelle von XRIO kennt alle drei Ebenen: Listenpreis und Preisnachlass je Position,
Nachlässe je Position (lines/*/allowances) und Nachlässe auf die ganze Rechnung
(allowances), jeweils als Betrag oder Prozentsatz mit Grund oder Code. Die Summen berechnet
XRIO aus den eingegebenen Werten und prüft die fertige Datei mit dem KoSIT-Validator; fehlt
etwa der Grund eines Nachlasses, kommt ein Befund mit der Regel zurück. Wie das per KI oder API
funktioniert, steht unter ZUGFeRD-Rechnung erstellen und in der
API-Dokumentation.
Quellen
- § 10 Abs. 1 UStG – Entgelt als Bemessungsgrundlage.
- § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG – im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts.
- § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage, Abs. 1 und Abs. 4.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025 – Rn. 51a; Umsatzsteuer- Anwendungserlass Abschn. 14.5 Abs. 19 und Abschn. 17.1 Abs. 3a in der Fassung dieses Schreibens.
- EN 16931-1 – BG-20, BG-27, BT-146 bis BT-148; Regeln BR-31, BR-32, BR-41, BR-CO-13, BR-CO-21, BR-CO-23.
- UNTDID 5189 – Gründe für Nachlässe, Codeliste der EN 16931.