OSS-Verfahren: Umsatzsteuer auf EU-Verkäufe an Privatkunden
Mit dem OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 18j UStG) erklären Unternehmen die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern. Nötig wird das, sobald diese Umsätze 10.000 € im Jahr übersteigen; eine besondere Rechnungspflicht besteht im OSS nicht.
Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 18j UStG) bündelt die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen in anderen EU-Staaten auf Verkäufe an Privatkunden schuldet. Statt sich in jedem Bestimmungsland zu registrieren, meldet es die Umsätze vierteljährlich in einer Erklärung beim Bundeszentralamt für Steuern an und zahlt dort. Relevant wird das, sobald innergemeinschaftliche Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zusammen 10.000 € im Jahr übersteigen. Lieferungen an Unternehmen, die mit ihrer USt-IdNr. einkaufen, laufen nicht über das OSS – und die E-Rechnungspflicht betrifft OSS-Umsätze nicht.
Wofür das OSS-Verfahren gilt
Es gibt drei besondere Besteuerungsverfahren mit einer zentralen Anlaufstelle:
| Verfahren | Wer und was | Vorschrift |
|---|---|---|
| EU-Regelung (OSS) | Innergemeinschaftliche Fernverkäufe; sonstige Leistungen von EU-Unternehmen an Privatpersonen in EU-Staaten, in denen sie nicht ansässig sind; Lieferungen über elektronische Schnittstellen | § 18j UStG |
| Nicht-EU-Regelung | Sonstige Leistungen von Unternehmen ohne Sitz in der EU an Privatpersonen in der EU | § 18i UStG |
| Import-Regelung (IOSS) | Fernverkäufe von Waren aus dem Drittland in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € | § 18k UStG |
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Ware an eine Privatperson oder einen vergleichbaren Erwerber in einem anderen EU-Staat befördert oder versendet (§ 3c Abs. 1 UStG) – typisch für den Onlinehandel. Die Teilnahme am OSS gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Umsätze (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG). Auch Kleinunternehmer können teilnehmen (UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 1 Satz 2).
Die Schwelle von 10.000 €
Ist ein Unternehmen nur in einem EU-Staat ansässig, bleibt der Ort von Fernverkäufen und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden im Inland, solange deren Entgelte zusammen 10.000 € im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 3c Abs. 4 Satz 1, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Dann gilt deutsche Umsatzsteuer.
- Überschreiten: Sobald die Summe im laufenden Jahr überschritten wird, verlagert sich der Ort in das Land des Kunden – schon für den Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird (UStAE Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, Abschn. 3c.1 Abs. 1 Satz 3).
- Verzicht: Der Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten und die Umsätze von Anfang an im Bestimmungsland versteuern; die Erklärung bindet ihn mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Beispiel (nach UStAE Abschn. 3c.1): Ein Händler aus Deutschland verschickt einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Liegen seine EU-Fernverkäufe unter 10.000 € und hat er nicht verzichtet, ist die Lieferung in Deutschland mit deutscher Umsatzsteuer steuerpflichtig. Überschreitet er die Schwelle, liegt der Lieferort in Frankreich; der Händler kann den Umsatz über das OSS erklären oder sich in Frankreich registrieren.
Anzeige, Erklärung und Zahlung
| Schritt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anzeige der Teilnahme | elektronisch beim BZSt, vor Beginn des Kalendervierteljahres | § 18j Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG |
| Erstmaliges Überschreiten der Schwelle | Verfahren ab der ersten Leistung, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des Folgemonats eingeht | UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 1 Satz 7 |
| Erklärung | je Kalendervierteljahr, innerhalb eines Monats nach dessen Ende, auch ohne Umsätze; Umsätze je Mitgliedstaat mit dem dort geltenden Steuersatz | § 18j Abs. 4 UStG; UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 2 |
| Zahlung | bis zum letzten Tag des Folgemonats nach dem Quartal | § 18j Abs. 4 Satz 3 UStG |
| Widerruf | nur zum Beginn eines Kalendervierteljahres | § 18j Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG |
| Vorsteuer | nicht in der OSS-Erklärung, sondern im allgemeinen Verfahren oder im Vergütungsverfahren | UStAE Abschn. 18j.1 Abs. 8 |
Wer seinen Pflichten wiederholt nicht nachkommt, wird ausgeschlossen – zugleich auch von den Verfahren nach § 18i und § 18k UStG (§ 18j Abs. 6 UStG).
Rechnungen bei OSS-Umsätzen
Für Fernverkäufe, deren Ort in Deutschland liegt, verlangt § 14a Abs. 2 Satz 1 UStG eine Rechnung – außer, der Unternehmer nimmt am OSS teil (Satz 2). Für die Rechnungsstellung gilt dann das Recht des Staates, in dem er die Teilnahme angezeigt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 7). Für deutsche Unternehmer, die das OSS beim BZSt angezeigt haben, sind das die deutschen Vorschriften (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 20 Satz 6).
Daraus folgt:
- Keine Pflicht gegenüber Privatpersonen. § 14 Abs. 2 UStG verlangt eine Rechnung an Unternehmer und juristische Personen sowie bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – nicht an Privatkunden im Onlinehandel.
- Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, enthält sie die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG mit dem Steuersatz und Steuerbetrag des Bestimmungslands – bei einer Lieferung nach Frankreich also der französische Satz, nicht 19 %.
- Keine Kleinbetragsrechnung. Die Vereinfachung des § 33 UStDV gilt für Fernverkäufe nach § 3c UStG nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).
Verkäufe an Unternehmen in anderen EU-Staaten laufen nicht über das OSS. Sie sind in der Regel innergemeinschaftliche Lieferungen mit eigenen Rechnungsangaben; bei Dienstleistungen gilt der Leistungsort nach § 3a UStG.
OSS und E-Rechnung
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nur für Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). OSS-Umsätze gehen an Privatpersonen im Ausland – eine E-Rechnungspflicht besteht dafür nicht. Eine E-Rechnung an Privatkunden ist nur mit deren Zustimmung zulässig (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 5); siehe E-Rechnung an Privatkunden.
Wird sie trotzdem ausgestellt, tragen die Positionen die Kategorie S mit dem Steuersatz des Bestimmungslands. Die Prüfregeln der EN 16931 verlangen für S nur einen Satz größer 0 (BR-S-05) und eine Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers (BR-S-02); welcher Satz im Bestimmungsland gilt, prüfen sie nicht.
Ein Shop, der Privat- und Geschäftskunden beliefert, braucht beides: das OSS für Privatkunden im EU-Ausland und E-Rechnungen für Geschäftskunden im Inland – siehe E-Rechnung im Onlinehandel.
E-Rechnungen für Geschäftskunden mit XRIO
Für die Bestellungen von Geschäftskunden im Inland übergibt Ihr Shop oder Ihr Programm die Rechnungsdaten über die E-Rechnung-API an XRIO. XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft jede Datei mit dem KoSIT-Validator. Die OSS-Erklärung selbst ist keine Rechnung; sie läuft über das BZSt.
Quellen
- § 18j UStG – besonderes Besteuerungsverfahren (EU-Regelung).
- § 18i UStG und § 18k UStG – Nicht-EU- und Import-Regelung.
- § 3c UStG – Ort der Lieferung beim Fernverkauf, Schwelle in Abs. 4.
- § 3a UStG – Abs. 5 (elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer).
- § 14 UStG – Abs. 2 und Abs. 7 Satz 3; § 14a UStG – Abs. 2.
- § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnung, Satz 3.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 3a.9a Abs. 1, 3c.1, 14.1 Abs. 6 und 20, 14a.1 Abs. 7, 18j.1.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-S-02, BR-S-05.