Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Die Rechnung nennt die USt-IdNr. beider Seiten und weist auf die Steuerbefreiung hin; eine E-Rechnung ist bei einem Abnehmer im EU-Ausland keine Pflicht.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung – Ware geht an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat – ist in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, die USt-IdNr. von Lieferer und Abnehmer (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG) und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Sie ist bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Eine E-Rechnung ist bei einem Abnehmer im EU-Ausland nicht vorgeschrieben.

Wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt

Nach § 6a Abs. 1 UStG müssen vier Voraussetzungen zusammenkommen:

  1. Der Lieferer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in einen anderen EU-Staat.
  2. Der Abnehmer ist ein in einem anderen EU-Staat für die Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt, oder eine dort erfasste juristische Person; bei neuen Fahrzeugen jeder Erwerber.
  3. Der Erwerb unterliegt im anderen Staat der Umsatzbesteuerung.
  4. Der Abnehmer hat eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte, gültige USt-IdNr. verwendet.

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn der Lieferer die Zusammenfassende Meldung nicht abgibt oder für diese Lieferung unrichtig oder unvollständig abgibt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e UStG).

Pflichtangaben der Rechnung

AngabeGrundlage
Alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG§ 14 Abs. 4 UStG, UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 1
USt-IdNr. des Lieferers und des Abnehmers§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG
Hinweis auf die Steuerbefreiung, umgangssprachlich genügtUStAE Abschn. 14a.1 Abs. 4 Satz 1, Abschn. 14.5 Abs. 20
Liefertag: der Tag, an dem Beförderung oder Versendung beginntUStAE Abschn. 14.5 Abs. 16 Nr. 2
Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG
Keine Kleinbetragsrechnung§ 33 Satz 3 UStDV
Neue Fahrzeuge: zusätzlich die Merkmale nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG§ 14a Abs. 4 UStG

Die Rechnungspflicht gilt auch bei Lieferungen an juristische Personen, etwa Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 4 Sätze 2 und 3). Beim Verbringen eigener Ware in einen anderen EU-Staat entsteht keine Rechnung, sondern ein Beleg mit beiden USt-IdNrn., etwa eine Pro-forma-Rechnung (UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 5).

Ein Beispiel:

Muster Maschinenbau GmbH, Industriestraße 5, 79108 Freiburg, USt-IdNr. DE123456789
An: Exemple SARL, 12 rue de la Gare, 69002 Lyon, Frankreich, USt-IdNr. FR12345678901

Rechnung Nr. 2026-0412 vom 12.10.2026
Liefertag (Beginn der Versendung): 08.10.2026
2 Spannvorrichtungen Typ SV-40, je 1.200,00 €        2.400,00 €
Rechnungsbetrag                                     2.400,00 €
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Nachweise: Gelangensbestätigung und Zusammenfassende Meldung

  • Gelangensvermutung (§ 17a UStDV): Das Gelangen in den anderen EU-Staat wird vermutet, wenn der Lieferer angibt, selbst oder durch einen Beauftragten befördert oder versendet zu haben, und zwei einander nicht widersprechende Belege unabhängiger Dritter besitzt – etwa einen Frachtbrief und eine Versicherungspolice (Abs. 1 Nr. 1). Die zweite Variante verlangt zusätzlich eine Gelangensbestätigung des Abnehmers, die spätestens am 10. Tag des Folgemonats vorliegt (Abs. 1 Nr. 2). Das Finanzamt kann die Vermutung widerlegen.
  • Belegnachweis (§ 17b UStDV): Ein Doppel der Rechnung zusammen mit der Gelangensbestätigung des Abnehmers gilt als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis (§ 17b Abs. 2 UStDV).
  • Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 1 UStG): an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats mit innergemeinschaftlichen Lieferungen. Vierteljährlich genügt, solange die Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale 50.000 € übersteigen.

Innergemeinschaftliche Lieferung in der E-Rechnung

Die Norm EN 16931 bildet die Lieferung über die Umsatzsteuerkategorie K („Intra-community supply”) ab. Die Regeln BR-IC-01 bis BR-IC-12 verlangen mehr als bei einer Inlandsrechnung:

AngabeFeldRegel
Kategorie K je Position, genau eine K-Zeile in der SteueraufschlüsselungBT-151, BT-118BR-IC-01
USt-IdNr. des Verkäufers – die Steuernummer genügt nichtBT-31BR-IC-02
USt-IdNr. des KäufersBT-48BR-IC-02
Steuersatz 0, Steuerbetrag 0BT-152, BT-117BR-IC-05, BR-IC-09
Befreiungsgrund oder Code VATEX-EU-ICBT-120, BT-121BR-IC-10
Lieferdatum oder LieferzeitraumBT-72 oder BG-14BR-IC-11
Land der LieferadresseBT-80BR-IC-12

KoSIT und FeRD empfehlen für BT-120 den Text „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung” oder „Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG”. Im Standard XRechnung braucht eine Lieferadresse außerdem Ort und Postleitzahl (BR-DE-10, BR-DE-11). Wie das Lieferdatum in die Felder kommt, erklärt Leistungsdatum auf der Rechnung.

E-Rechnungspflicht bei Lieferungen ins EU-Ausland

AbnehmerE-RechnungspflichtFundstelle
Unternehmen mit Sitz im EU-Auslandnein – Papier zulässig, E-Rechnung oder PDF mit Zustimmung des EmpfängersBMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 3
EU-Betriebsstätte eines inländischen Unternehmersja, nach den ÜbergangsfristenRn. 13; UStAE Abschn. 14.1 Abs. 4 Satz 9

Eine E-Rechnung an einen Kunden im EU-Ausland ist also freiwillig und setzt seine Zustimmung voraus (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Wann die Pflicht im Inland gilt, steht unter E-Rechnungspflicht; Dienstleistungen ins EU-Ausland behandelt Reverse-Charge-Rechnung.

Innergemeinschaftliche Lieferungen mit XRIO

Ihre KI oder Ihr Programm übergibt die Positionen mit der Kategorie K, die USt-IdNrn., das Lieferdatum und die Lieferadresse an XRIO. Die Feldliste der Schnittstelle verlangt bei K den Befreiungsgrund (BT-120). XRIO erzeugt daraus ZUGFeRD oder XRechnung und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; fehlt eine Angabe, die eine BR-IC-Regel verlangt, kommt ein Befund mit Regel und Stelle zurück statt einer Datei. Die Käuferreferenz (BT-10) verlangt nur das Format XRechnung, nicht ZUGFeRD. Mehr unter ZUGFeRD-Rechnung erstellen.

Quellen

Häufige Fragen

Was muss auf einer Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung stehen?

Alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, die USt-IdNr. des Lieferers und die des Abnehmers (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG) und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung". Die Vorschrift selbst muss nicht genannt werden.

Bis wann muss die Rechnung ausgestellt sein?

Bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Lieferung folgt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG). Eine verspätete Rechnung ist laut UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 3 keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG.

Muss die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung eine E-Rechnung sein?

In der Regel nicht. Sitzt der Abnehmer im EU-Ausland, besteht keine E-Rechnungspflicht; die Rechnung darf auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers elektronisch gestellt werden. Ausnahme laut BMF – Lieferung an die EU-Betriebsstätte eines inländischen Unternehmers – dann gilt die E-Rechnungspflicht.

Was ist die Gelangensbestätigung?

Eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV). Sie ist ein Beleg für den Nachweis der Steuerbefreiung; daneben gibt es die Gelangensvermutung nach § 17a UStDV.

Wie sieht eine innergemeinschaftliche Lieferung in der E-Rechnung aus?

Die Positionen tragen die Steuerkategorie K mit 0 %, der Befreiungsgrund steht in BT-120 oder als Code VATEX-EU-IC in BT-121. Pflicht sind außerdem die USt-IdNr. von Verkäufer (BT-31) und Käufer (BT-48), ein Lieferdatum oder Lieferzeitraum und das Land der Lieferadresse (BT-80).

Gilt die Kleinbetragsrechnung bis 250 € auch hier?

Nein. § 33 Satz 3 UStDV nimmt innergemeinschaftliche Lieferungen von der Vereinfachung aus. Auch eine Rechnung über einen kleinen Betrag braucht alle Pflichtangaben.

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