EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG
Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen aus Deutschland die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch in anderen EU-Staaten nutzen. Voraussetzung sind ein Jahresumsatz in der EU bis 100.000 € und die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 19a UStG).
Die EU-Kleinunternehmerregelung erlaubt es seit dem 1. Januar 2025, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-Staaten zu nutzen. Der Weg dorthin führt über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Antrag, Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX” und vierteljährliche Umsatzmeldung. Die Grenze liegt bei 100.000 € Jahresumsatz in der gesamten EU; zusätzlich gelten die Voraussetzungen des jeweiligen Staates.
§ 19 und § 19a UStG: zwei Regelungen
| § 19 UStG | § 19a UStG | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Steuerbefreiung für Umsätze im Inland | Steuerbefreiung für Umsätze in einem anderen EU-Staat |
| Grenzen | Gesamtumsatz im Vorjahr bis 25.000 €, im laufenden Jahr bis 100.000 € | Jahresumsatz in der EU bis 100.000 € (Vorjahr und laufendes Jahr) und die Grenze des anderen Staates |
| Verfahren | Anwendung im Inland | Antrag und Umsatzmeldungen beim BZSt |
| Rechnung | § 34a UStDV | Rechnungsvorschriften des anderen Staates |
Die Teilnahme am Meldeverfahren hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer in Deutschland selbst Kleinunternehmer ist: Seine Umsätze im Inland dürfen auch der Regelbesteuerung unterliegen (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Die Grenzen des § 19 UStG und ihre Folgen für die E-Rechnung erklärt E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Voraussetzungen der Teilnahme
Nach § 19a Abs. 1 Satz 3 UStG muss der Unternehmer
- die Teilnahme elektronisch beim BZSt beantragen,
- einen Jahresumsatz in der EU haben, der im Vorjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet,
- die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbefreiung des Staates erfüllen, der sie gewährt,
- in keinem anderen Mitgliedstaat für die Kleinunternehmerbefreiung registriert sein.
Weitere Regeln aus dem Anwendungserlass:
- Antrag: ausschließlich über das Formular im Online-Portal des BZSt; der Unternehmer muss bereits beim Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sein (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 2).
- Angaben: die Mitgliedstaaten, in denen die Befreiung gelten soll, und die Jahresumsätze in allen Mitgliedstaaten für das laufende Jahr und das Vorjahr, ggf. auch das Jahr davor – für jeden Staat ein Wert, auch 0 € (Abs. 3).
- OSS und IOSS: Eine USt-IdNr. oder die Teilnahme am OSS-Verfahren schließen die Teilnahme nicht aus; eine gleichzeitige Teilnahme an der Import-Regelung nach § 18k UStG schon (Abs. 4).
- Grenze im anderen Staat: Jeder Staat legt seine eigene Kleinunternehmergrenze fest; sie darf nach Art. 284 Abs. 1 MwStSystRL 85.000 € nicht übersteigen. Ob sie eingehalten ist, prüfen die Mitgliedstaaten.
Die Befreiung im anderen Staat gilt ab dem Tag, an dem die Identifikationsnummer erteilt wird; das soll grundsätzlich spätestens 35 Arbeitstage nach dem Antrag geschehen (Art. 284 Abs. 5 MwStSystRL).
Die KU-IdNr. mit Suffix „EX”
Für die Teilnahme erteilt das BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) mit dem Suffix „EX” (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 5). Das Suffix schreibt Art. 284 Abs. 3 MwStSystRL für alle Mitgliedstaaten vor. Die Gültigkeit lässt sich über das Bestätigungsverfahren „SME-on-the-web” prüfen. Eine KU-IdNr. ist keine USt-IdNr.; für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Reverse Charge zählt weiterhin die USt-IdNr. – siehe USt-IdNr. prüfen.
Umsatzmeldung und Überschreiten der Grenze
| Pflicht | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Umsatzmeldung | je Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats, also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar; für jeden Mitgliedstaat ein Wert, auch 0 € | § 19a Abs. 3 UStG; UStAE Abschn. 19a.3 |
| Überschreiten von 100.000 € | Anzeige binnen 15 Werktagen mit allen Umsätzen des laufenden Quartals bis zum Überschreiten | § 19a Abs. 4 UStG; UStAE Abschn. 19a.4 Abs. 1 |
| Folge | Teilnahme endet, KU-IdNr. wird zum Zeitpunkt der Überschreitung deaktiviert | UStAE Abschn. 19a.4 Abs. 2 |
| Freiwilliger Verzicht | wirksam ab Beginn des folgenden Kalendervierteljahres | § 19a Abs. 2 UStG; UStAE Abschn. 19a.2 |
Die Umsatzmeldung ersetzt nach Angaben des BZSt weder die Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt noch – wo die Regelung für einzelne Staaten nicht genutzt wird – die Zusammenfassende Meldung. Für Umsätze in Deutschland gilt § 19 UStG unabhängig vom Ende der Teilnahme weiter, solange dessen Grenzen eingehalten sind (UStAE Abschn. 19a.4 Abs. 3).
Rechnungen als EU-Kleinunternehmer
Umsätze in Deutschland (§ 19 UStG): Die Rechnung braucht die verkürzten Angaben des § 34a UStDV, darunter den Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Als Nummer des Leistenden ist neben Steuernummer und USt-IdNr. ausdrücklich auch die KU-IdNr. zulässig (§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV). Ein Beispiel für den Hinweis: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.”
Umsätze, die in einem anderen Staat befreit sind: Die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt (Art. 219a Abs. 1 MwStSystRL). Für Kleinunternehmer sieht die Richtlinie vereinfachte Rechnungen vor (Art. 220a Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Welche Angaben und welcher Hinweis im Einzelnen verlangt werden, regelt der jeweilige Staat; das BZSt verweist für die nationalen Regeln auf die Informationsseite der EU-Kommission.
Wo der Ort einer Leistung liegt – und damit, welcher Staat zuständig ist –, ergibt sich für Dienstleistungen aus § 3a UStG.
In der E-Rechnung
Eine Pflicht zur E-Rechnung besteht für Kleinunternehmer nicht: Rechnungen nach § 34a UStDV dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 3 UStDV), und für Kunden im Ausland gilt die deutsche Pflicht ohnehin nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16). Empfangen können müssen auch Kleinunternehmer im Inland E-Rechnungen (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 2).
Wird freiwillig eine E-Rechnung ausgestellt, bildet die EN 16931 eine Steuerbefreiung über die Kategorie E ab: Steuersatz 0 (BR-E-05), ein Befreiungsgrund in BT-120 oder ein Code in BT-121 (BR-E-10) und die Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers (BR-E-02). Ein eigenes Feld für die KU-IdNr. sieht die Norm nicht vor.
Freiwillige E-Rechnungen mit XRIO
Möchten Ihre Geschäftskunden im Inland trotzdem eine E-Rechnung, beschreibt Ihre KI die Rechnung, und XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD mit der Kategorie E und dem Befreiungsgrund in BT-120 – geprüft mit dem KoSIT-Validator. Mehr unter E-Rechnung mit KI erstellen.
Quellen
- § 19a UStG – besonderes Meldeverfahren, Abs. 1 bis 4.
- § 19 UStG – Kleinunternehmer im Inland.
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern.
- Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/285 – Art. 284 Abs. 1, 3 und 5; Art. 219a Abs. 1; Art. 220a Abs. 1 Buchst. c.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 14.1 Abs. 5, 19a.1 bis 19a.4.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16.
- BZSt: EU-Kleinunternehmerregelung – Registrierung, Umsatzmeldung, Fristen.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-E-02, BR-E-05, BR-E-10.