EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG

Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen aus Deutschland die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch in anderen EU-Staaten nutzen. Voraussetzung sind ein Jahresumsatz in der EU bis 100.000 € und die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 19a UStG).

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Die EU-Kleinunternehmerregelung erlaubt es seit dem 1. Januar 2025, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-Staaten zu nutzen. Der Weg dorthin führt über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Antrag, Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX” und vierteljährliche Umsatzmeldung. Die Grenze liegt bei 100.000 € Jahresumsatz in der gesamten EU; zusätzlich gelten die Voraussetzungen des jeweiligen Staates.

§ 19 und § 19a UStG: zwei Regelungen

§ 19 UStG§ 19a UStG
GegenstandSteuerbefreiung für Umsätze im InlandSteuerbefreiung für Umsätze in einem anderen EU-Staat
GrenzenGesamtumsatz im Vorjahr bis 25.000 €, im laufenden Jahr bis 100.000 €Jahresumsatz in der EU bis 100.000 € (Vorjahr und laufendes Jahr) und die Grenze des anderen Staates
VerfahrenAnwendung im InlandAntrag und Umsatzmeldungen beim BZSt
Rechnung§ 34a UStDVRechnungsvorschriften des anderen Staates

Die Teilnahme am Meldeverfahren hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer in Deutschland selbst Kleinunternehmer ist: Seine Umsätze im Inland dürfen auch der Regelbesteuerung unterliegen (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Die Grenzen des § 19 UStG und ihre Folgen für die E-Rechnung erklärt E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Voraussetzungen der Teilnahme

Nach § 19a Abs. 1 Satz 3 UStG muss der Unternehmer

  1. die Teilnahme elektronisch beim BZSt beantragen,
  2. einen Jahresumsatz in der EU haben, der im Vorjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet,
  3. die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbefreiung des Staates erfüllen, der sie gewährt,
  4. in keinem anderen Mitgliedstaat für die Kleinunternehmerbefreiung registriert sein.

Weitere Regeln aus dem Anwendungserlass:

  • Antrag: ausschließlich über das Formular im Online-Portal des BZSt; der Unternehmer muss bereits beim Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sein (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 2).
  • Angaben: die Mitgliedstaaten, in denen die Befreiung gelten soll, und die Jahresumsätze in allen Mitgliedstaaten für das laufende Jahr und das Vorjahr, ggf. auch das Jahr davor – für jeden Staat ein Wert, auch 0 € (Abs. 3).
  • OSS und IOSS: Eine USt-IdNr. oder die Teilnahme am OSS-Verfahren schließen die Teilnahme nicht aus; eine gleichzeitige Teilnahme an der Import-Regelung nach § 18k UStG schon (Abs. 4).
  • Grenze im anderen Staat: Jeder Staat legt seine eigene Kleinunternehmergrenze fest; sie darf nach Art. 284 Abs. 1 MwStSystRL 85.000 € nicht übersteigen. Ob sie eingehalten ist, prüfen die Mitgliedstaaten.

Die Befreiung im anderen Staat gilt ab dem Tag, an dem die Identifikationsnummer erteilt wird; das soll grundsätzlich spätestens 35 Arbeitstage nach dem Antrag geschehen (Art. 284 Abs. 5 MwStSystRL).

Die KU-IdNr. mit Suffix „EX”

Für die Teilnahme erteilt das BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) mit dem Suffix „EX” (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 5). Das Suffix schreibt Art. 284 Abs. 3 MwStSystRL für alle Mitgliedstaaten vor. Die Gültigkeit lässt sich über das Bestätigungsverfahren „SME-on-the-web” prüfen. Eine KU-IdNr. ist keine USt-IdNr.; für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Reverse Charge zählt weiterhin die USt-IdNr. – siehe USt-IdNr. prüfen.

Umsatzmeldung und Überschreiten der Grenze

PflichtRegelFundstelle
Umsatzmeldungje Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats, also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar; für jeden Mitgliedstaat ein Wert, auch 0 €§ 19a Abs. 3 UStG; UStAE Abschn. 19a.3
Überschreiten von 100.000 €Anzeige binnen 15 Werktagen mit allen Umsätzen des laufenden Quartals bis zum Überschreiten§ 19a Abs. 4 UStG; UStAE Abschn. 19a.4 Abs. 1
FolgeTeilnahme endet, KU-IdNr. wird zum Zeitpunkt der Überschreitung deaktiviertUStAE Abschn. 19a.4 Abs. 2
Freiwilliger Verzichtwirksam ab Beginn des folgenden Kalendervierteljahres§ 19a Abs. 2 UStG; UStAE Abschn. 19a.2

Die Umsatzmeldung ersetzt nach Angaben des BZSt weder die Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt noch – wo die Regelung für einzelne Staaten nicht genutzt wird – die Zusammenfassende Meldung. Für Umsätze in Deutschland gilt § 19 UStG unabhängig vom Ende der Teilnahme weiter, solange dessen Grenzen eingehalten sind (UStAE Abschn. 19a.4 Abs. 3).

Rechnungen als EU-Kleinunternehmer

Umsätze in Deutschland (§ 19 UStG): Die Rechnung braucht die verkürzten Angaben des § 34a UStDV, darunter den Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Als Nummer des Leistenden ist neben Steuernummer und USt-IdNr. ausdrücklich auch die KU-IdNr. zulässig (§ 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV). Ein Beispiel für den Hinweis: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.”

Umsätze, die in einem anderen Staat befreit sind: Die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt (Art. 219a Abs. 1 MwStSystRL). Für Kleinunternehmer sieht die Richtlinie vereinfachte Rechnungen vor (Art. 220a Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Welche Angaben und welcher Hinweis im Einzelnen verlangt werden, regelt der jeweilige Staat; das BZSt verweist für die nationalen Regeln auf die Informationsseite der EU-Kommission.

Wo der Ort einer Leistung liegt – und damit, welcher Staat zuständig ist –, ergibt sich für Dienstleistungen aus § 3a UStG.

In der E-Rechnung

Eine Pflicht zur E-Rechnung besteht für Kleinunternehmer nicht: Rechnungen nach § 34a UStDV dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 3 UStDV), und für Kunden im Ausland gilt die deutsche Pflicht ohnehin nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16). Empfangen können müssen auch Kleinunternehmer im Inland E-Rechnungen (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 2).

Wird freiwillig eine E-Rechnung ausgestellt, bildet die EN 16931 eine Steuerbefreiung über die Kategorie E ab: Steuersatz 0 (BR-E-05), ein Befreiungsgrund in BT-120 oder ein Code in BT-121 (BR-E-10) und die Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers (BR-E-02). Ein eigenes Feld für die KU-IdNr. sieht die Norm nicht vor.

Freiwillige E-Rechnungen mit XRIO

Möchten Ihre Geschäftskunden im Inland trotzdem eine E-Rechnung, beschreibt Ihre KI die Rechnung, und XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD mit der Kategorie E und dem Befreiungsgrund in BT-120 – geprüft mit dem KoSIT-Validator. Mehr unter E-Rechnung mit KI erstellen.

Quellen

  • § 19a UStG – besonderes Meldeverfahren, Abs. 1 bis 4.
  • § 19 UStG – Kleinunternehmer im Inland.
  • § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern.
  • Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/285 – Art. 284 Abs. 1, 3 und 5; Art. 219a Abs. 1; Art. 220a Abs. 1 Buchst. c.
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 14.1 Abs. 5, 19a.1 bis 19a.4.
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16.
  • BZSt: EU-Kleinunternehmerregelung – Registrierung, Umsatzmeldung, Fristen.
  • EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-E-02, BR-E-05, BR-E-10.

Häufige Fragen

Was regelt § 19a UStG?

Das besondere Meldeverfahren, über das ein im Inland ansässiger Unternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nimmt. Er beantragt die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern, erhält eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und meldet seine Umsätze vierteljährlich.

Welche Umsatzgrenzen gelten für die EU-Kleinunternehmerregelung?

Der Jahresumsatz in der gesamten EU darf im Vorjahr 100.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG). Zusätzlich muss der Unternehmer die Voraussetzungen des Staates erfüllen, der die Befreiung gewährt – dessen eigene Grenze darf nach EU-Recht höchstens 85.000 € betragen.

Was ist die KU-IdNr.?

Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das BZSt für die Teilnahme am Meldeverfahren erteilt. Sie trägt das Suffix „EX" (UStAE Abschn. 19a.1 Abs. 5; Art. 284 Abs. 3 MwStSystRL). Ihre Gültigkeit lässt sich über das Bestätigungsverfahren „SME-on-the-web" prüfen.

Was steht auf der Rechnung eines EU-Kleinunternehmers?

Für Umsätze in Deutschland, die nach § 19 UStG steuerfrei sind, gelten die Angaben nach § 34a UStDV, einschließlich des Hinweises auf die Steuerbefreiung; als Nummer ist auch die KU-IdNr. zulässig. Für Umsätze, die in einem anderen Staat befreit sind, gelten die Rechnungsvorschriften dieses Staates (Art. 219a Abs. 1 MwStSystRL).

Was passiert, wenn der EU-Umsatz 100.000 € überschreitet?

Der Unternehmer muss das binnen 15 Werktagen dem BZSt anzeigen; mit dem Überschreiten endet die Teilnahme am Meldeverfahren (§ 19a Abs. 4 UStG), und die KU-IdNr. wird deaktiviert. Die Befreiung nach § 19 UStG für Umsätze in Deutschland bleibt davon unberührt (UStAE Abschn. 19a.4).

Muss ein EU-Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Rechnungen nach § 34a UStDV dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, und für Kunden im Ausland gilt die deutsche E-Rechnungspflicht ohnehin nicht. Empfangen können müssen auch Kleinunternehmer im Inland E-Rechnungen.

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