Frist für die Rechnungsstellung
Wer an ein Unternehmen, an eine juristische Person oder mit Grundstücksbezug an eine Privatperson leistet, muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Für Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten gilt der 15. des Folgemonats.
Die Frist für die Rechnungsstellung beträgt sechs Monate nach Ausführung der Leistung, wenn das Umsatzsteuergesetz eine Rechnung vorschreibt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Für grenzüberschreitende Fälle in der EU ist sie kürzer: bis zum 15. des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 und 3 UStG). Wer eine vorgeschriebene Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder zu spät ausstellt, riskiert ein Bußgeld bis 5.000 €. Wo keine Rechnungspflicht besteht, gibt es auch keine umsatzsteuerliche Frist.
Rechnungspflicht: wer eine Rechnung stellen muss
Jeder Unternehmer ist berechtigt, eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Verpflichtet ist er nur in bestimmten Fällen:
| Fall | Rechnungspflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Leistung an ein anderes Unternehmen für dessen Unternehmen | ja; im Inland als E-Rechnung | sechs Monate | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, z. B. Verein im ideellen Bereich | ja | sechs Monate | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG |
| Steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson | ja; mit Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden | sechs Monate | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG |
| Andere Leistung an eine Privatperson | nein, nur berechtigt | – | § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG |
| Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist, z. B. Wohnungsvermietung, Heilbehandlung | nein, keine Pflicht nach § 14 Abs. 2 | – | § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG |
| Innergemeinschaftliche Lieferung | ja | 15. des Folgemonats | § 14a Abs. 3 UStG |
| Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, das dort die Steuer schuldet | ja | 15. des Folgemonats | § 14a Abs. 1 UStG |
| Anzahlung vor der Leistung | wie bei der Leistung | sechs Monate nach Vereinnahmung | § 14 Abs. 5 UStG, UStAE Abschn. 14.1 Abs. 3 Satz 4 |
Die Ausnahme für steuerfreie Umsätze erfasst nur § 4 Nr. 8 bis 29 UStG – die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gehört nicht dazu. Kleinunternehmer stellen ihre Rechnungen mit den verkürzten Angaben des § 34a UStDV aus, immer auch auf Papier oder mit Zustimmung als PDF. Wann ein Kunde als Privatperson oder als Unternehmen gilt, erklärt der Ratgeber E-Rechnung an Privatkunden.
Wie die Frist läuft
Die sechs Monate beginnen mit der Ausführung der Leistung – bei einer Lieferung mit der Lieferung, bei einer Dienstleistung grundsätzlich mit ihrer Vollendung (UStAE Abschn. 13.1 Abs. 3 Satz 1). Für eine im März ausgeführte Leistung läuft die Frist also bis in den September. Bei Anzahlungen beginnt sie mit der Vereinnahmung des Geldes (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 3 Satz 4); für Anzahlungs- und Schlussrechnungen siehe Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.
Bei den EU-Fällen ist der Stichtag fest: Für eine im Oktober 2026 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung ist die Rechnung bis zum 15. November 2026 auszustellen. In beiden EU-Fällen gehören die USt-IdNr. von Ihnen und von Ihrem Kunden auf die Rechnung (§ 14a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UStG). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Maßgeblich ist das Datum, an dem die Rechnung tatsächlich ausgestellt wird – es steht als Rechnungsdatum auf der Rechnung.
Rechnung zu spät gestellt: die Folgen
| Ebene | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Bußgeld | wer eine nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorgeschriebene Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; Geldbuße bis 5.000 € | § 26a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UStG |
| Kein Bußgeld | für eine Rechnung, der nur Pflichtangaben fehlen | UStAE Abschn. 14.5 Abs. 1 Satz 23 |
| Kein Bußgeld | für eine versäumte Frist bis zum 15. des Folgemonats in EU-Fällen | UStAE Abschn. 14a.1 Abs. 3 Satz 4 |
| Ihre Umsatzsteuer | entsteht trotzdem mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung (Soll-Versteuerung) oder der Vereinnahmung (Ist-Versteuerung) | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG |
| Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 | die Steuer des Kunden entsteht mit der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Leistung | § 13b Abs. 2 UStG |
| Vorsteuer des Kunden | erst im Zeitraum, in dem er die Rechnung besitzt | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, UStAE Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6 |
| Anspruch des Kunden | besteht eine Rechnungspflicht, kann der Kunde die Rechnung zivilrechtlich verlangen | UStAE Abschn. 14.1 Abs. 10 |
Eine späte Rechnung verschiebt also nicht Ihre eigene Steuer, wohl aber den Vorsteuerabzug Ihres Kunden. Seinen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Rechnung kann der Kunde vor den ordentlichen Gerichten geltend machen; das gilt auch, wenn bei bestehender E-Rechnungspflicht ein Datensatz nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung entspricht (UStAE Abschn. 14.1 Abs. 10 Sätze 1 und 2).
Zivilrecht: Fälligkeit und Zahlungsverzug
Die Frist des UStG ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Für die Zahlung gilt das Zivilrecht:
- Fälligkeit. Ohne vereinbarten Termin ist die Forderung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB); eine Rechnung ist dafür in der Regel nicht Voraussetzung. Anders beim Bauvertrag: Die Vergütung ist erst zu entrichten, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB); für Honorare nach der HOAI gilt das entsprechend (§ 15 HOAI). Rechtsanwälte und Steuerberater können ihre Vergütung nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung in Textform fordern (§ 10 RVG, § 9 StBVV).
- Verzug. Ein Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ein Verbraucher nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Je später die Rechnung kommt, desto später beginnt diese Frist.
Seit 2025: Frist und E-Rechnung im B2B
Seit 2025 regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG neben der Frist auch die Form: Leisten Sie an ein Unternehmen im Inland, ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen. Für Leistungen bis Ende 2026 dürfen alle noch Papier oder – mit Zustimmung – PDF verwenden, für Leistungen im Jahr 2027 nur Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG). Die Sechsmonatsfrist bleibt dieselbe. Eine fristgerechte PDF, wo eine E-Rechnung Pflicht war, ist keine ordnungsmäßige Rechnung; was dann gilt, steht im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2025–2028.
Rechnungen rechtzeitig als E-Rechnung
Liegen die Rechnungsdaten vor, entsteht die E-Rechnung mit XRIO in einem Schritt: Ihre KI – Claude Code, Cursor oder die Gemini CLI – oder Ihr eigenes Programm per API übergibt die Daten, XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Den Versand und die Fristüberwachung übernimmt XRIO nicht. Wie das funktioniert, steht unter E-Rechnung mit KI erstellen; was eine Rechnung enthalten muss, unter Rechnung schreiben.
Quellen
- § 14 Abs. 2 UStG – Berechtigung, Pflicht, sechs Monate (Satz 2 Nr. 1 bis 3); Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, Abs. 5.
- § 14a Abs. 1 und 3 UStG – 15. des Folgemonats; § 26a UStG – Bußgeld; § 13 UStG und § 13b Abs. 2 UStG – Entstehung der Steuer; § 15 Abs. 1 UStG; § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregeln.
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern.
- § 271 BGB, § 286 BGB, § 650g Abs. 4 BGB; § 15 HOAI; § 10 RVG; § 9 StBVV.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschn. 13.1 Abs. 3, 14.1 Abs. 3 und 10, 14.5 Abs. 1, 14a.1 Abs. 3, 15.2 Abs. 2 – in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025.