Muss eine Rechnung unterschrieben werden?
Nein. Das Umsatzsteuergesetz verlangt keine Unterschrift auf der Rechnung, und elektronische Rechnungen brauchen seit dem 1. Juli 2011 keine qualifizierte elektronische Signatur mehr. Echtheit und Unversehrtheit lassen sich über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleisten.
Eine Rechnung muss nicht unterschrieben werden. Die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten keine Unterschrift, und für elektronische Rechnungen ist die qualifizierte elektronische Signatur seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt stattdessen, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind (§ 14 Abs. 3 UStG) – und jedes Unternehmen legt selbst fest, wie.
Was das UStG statt einer Unterschrift verlangt
| Anforderung | Bedeutung | Grundlage |
|---|---|---|
| Echtheit der Herkunft | die Identität des Rechnungsausstellers ist sicher | § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG |
| Unversehrtheit des Inhalts | die erforderlichen Angaben wurden nicht geändert | § 14 Abs. 3 Satz 3 UStG |
| Lesbarkeit | sonstige Rechnung: für das menschliche Auge lesbar; E-Rechnung: maschinell auswertbar | UStAE Abschn. 14.4 Abs. 3 |
Wie Echtheit und Unversehrtheit gewährleistet werden, legt jeder Unternehmer selbst fest; es genügt jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann (§ 14 Abs. 3 Sätze 4 und 5 UStG). Gleichwertig sind zwei technische Wege, bei denen beides als gewährleistet gilt: eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren mit entsprechender Vereinbarung (§ 14 Abs. 3 Satz 6 UStG).
Das innerbetriebliche Kontrollverfahren
Ausreichend ist ein Verfahren, mit dem der Unternehmer die Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung abgleicht, damit er nur Rechnungen bezahlt, die er schuldet (UStAE Abschn. 14.4 Abs. 5 Satz 1). Konkret heißt das:
- Abgleich mit Unterlagen. Die Rechnung wird – technisch oder manuell – mit Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Zahlungsbeleg abgeglichen (UStAE Abschn. 14.4 Abs. 6 Satz 2).
- Keine Technik vorgeschrieben. Das Verfahren kann EDV-gestützt oder manuell sein; ein bestehendes Rechnungsprüfungssystem genügt (UStAE Abschn. 14.4 Abs. 5 Sätze 2 bis 4).
- Keine eigene Dokumentation. Verfahren und Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht (UStAE Abschn. 14.4 Abs. 6 Satz 3).
- Richtiger Inhalt als Indiz. Eine inhaltlich zutreffende Rechnung – Leistung, Entgelt, leistender Unternehmer und Zahlungsempfänger stimmen – rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine Fehler vorgekommen sind (UStAE Abschn. 14.4 Abs. 6 Satz 4).
E-Rechnung und Signatur: seit 2011 freiwillig
Bis zum 30. Juni 2011 wurde eine elektronisch übermittelte Rechnung umsatzsteuerlich nur anerkannt, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert oder per EDI übermittelt war. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl. I S. 2131) hat das zum 1. Juli 2011 aufgehoben; Papier- und elektronische Rechnungen sind seitdem gleichgestellt. Heute gilt auch für die E-Rechnung: Eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach der eIDAS-Verordnung kann verwendet werden, ein innerbetriebliches Kontrollverfahren genügt aber ebenso (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 5; UStAE Abschn. 14.4 Abs. 7 und 8).
Wird eine Rechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt, ist die Signatur selbst als Nachweis über Echtheit und Unversehrtheit mit aufzubewahren, auch wenn ihre Gültigkeit nach anderen Vorschriften abgelaufen ist (UStAE Abschn. 14b.1 Abs. 6 Satz 2).
Handschriftliche Rechnung
Eine Rechnung von Hand – etwa aus einem Quittungsblock – ist eine sonstige Rechnung auf Papier (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). Sie ist gültig, wenn sie lesbar ist und alle Pflichtangaben enthält. Für die Form gelten aber dieselben Regeln wie für jede Papierrechnung:
| Kunde | Handschriftliche Rechnung zulässig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Privatperson | ja | UStAE Abschn. 14.1 Abs. 7 Satz 1 |
| Unternehmen im Inland, Leistung bis Ende 2026 | ja | § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG |
| Unternehmen im Inland, Leistung 2027 | nur bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € | § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG |
| Unternehmen im Inland, Leistung ab 2028 | nein, E-Rechnung Pflicht | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Rechnung bis 250 € (Kleinbetrag) | immer | § 33 Satz 4 UStDV |
| Rechnung eines Kleinunternehmers | immer | § 34a Satz 4 UStDV |
Die Übersicht aller Fristen steht im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2025–2028.
Ausnahmen außerhalb des Umsatzsteuerrechts: RVG und StBVV
Einzelne Berufsgesetze stellen eigene Anforderungen an die Abrechnung. Für Rechtsanwälte und Steuerberater galt lange, dass sie ihre Vergütung nur aufgrund einer von ihnen unterzeichneten Berechnung fordern konnten. Heute verlangen beide Vorschriften Textform:
| Beruf | Vorschrift heute | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Rechtsanwälte | § 10 Abs. 1 RVG: Berechnung, die der Anwalt oder auf seine Veranlassung mitteilt; sie bedarf der Textform | keine Unterschrift; die Berechnung nennt Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, Gebührentatbestände und angewandte Nummern des Vergütungsverzeichnisses (§ 10 Abs. 2 RVG) |
| Steuerberater | § 9 Abs. 1 StBVV: gleichlautend, Textform | keine Unterschrift; Inhalt nach § 9 Abs. 2 StBVV |
Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB) – also etwa eine E-Mail oder eine PDF, ohne Unterschrift. Ob ein Vertrag mit einem Kunden eine unterschriebene Rechnung verlangt, ist eine Frage dieses Vertrags, nicht des Umsatzsteuerrechts. Mehr zu Rechnungen von Freiberuflern steht im Ratgeber E-Rechnung für Freiberufler.
Signatur und Validierung bei der E-Rechnung
XRechnung und ZUGFeRD sind strukturierte Datensätze. Eine Signatur gehört nicht zu den Anforderungen der Formate, und eine Validierung prüft auch keine: Ein Prüfwerkzeug wie der KoSIT-Validator stellt fest, ob die Datei der Syntax und den Geschäftsregeln von EN 16931 und XRechnung entspricht. Auf dieses technische Ergebnis zu Format und Geschäftsregeln darf sich ein Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlassen (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 1 Satz 12). Ob die Rechnung wirklich vom angegebenen Lieferanten stammt und zur Leistung passt, klärt der Abgleich im Kontrollverfahren – siehe E-Rechnung empfangen.
E-Rechnungen ohne Unterschrift mit XRIO
XRIO erzeugt E-Rechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD aus den Daten, die Ihre KI oder Ihr Programm übergibt, und prüft jede Datei mit dem KoSIT-Validator. Eine qualifizierte elektronische Signatur setzt XRIO nicht – das UStG verlangt sie nicht. Eingehende E-Rechnungen prüft XRIO ebenfalls gegen die offiziellen Regeln; den Abgleich mit Ihren Bestellungen und Zahlungen ersetzt das nicht.
Quellen
- § 14 Abs. 1, 3 und 4 UStG – sonstige Rechnung, Echtheit, Unversehrtheit, Lesbarkeit, Pflichtangaben; § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 27 Abs. 38 UStG – E-Rechnungspflicht und Übergang.
- § 33 UStDV, § 34a UStDV – Rechnungen, die immer als sonstige Rechnung zulässig sind.
- § 10 RVG, § 9 StBVV, § 126b BGB – Textform.
- Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011, BGBl. I S. 2131 – Wegfall der Signaturpflicht zum 1. Juli 2011.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 5.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), Abschn. 14.1 Abs. 7, 14.4 Abs. 3 bis 8, 14.5 Abs. 1, 14b.1 Abs. 6.