Rechnung an Kunden in der Schweiz
Eine Rechnung aus Deutschland in die Schweiz enthält meist keine deutsche Umsatzsteuer – Waren gehen als steuerfreie Ausfuhrlieferung über die Grenze, Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen sind in Deutschland nicht steuerbar. Eine deutsche E-Rechnungspflicht besteht für Schweizer Kunden nicht.
Für eine Rechnung in die Schweiz kommt es darauf an, was geliefert wird und an wen. Die Schweiz gehört nicht zur EU; sie ist umsatzsteuerlich Drittland. Waren, die in die Schweiz gelangen, sind als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen werden nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz ausgeführt und sind in Deutschland nicht steuerbar – dort versteuert der Kunde sie in der Regel über die Bezugsteuer. Nur Dienstleistungen an Privatpersonen bleiben nach der Grundregel in Deutschland steuerpflichtig.
Ware oder Dienstleistung: was gilt
| Leistung | Deutsche Umsatzsteuer | Grundlage |
|---|---|---|
| Ware wird in die Schweiz befördert oder versendet | nein, steuerfreie Ausfuhrlieferung mit Ausfuhrnachweis | § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG |
| Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmen | nein, Leistungsort Schweiz | § 3a Abs. 2 UStG |
| Dienstleistung an eine Privatperson in der Schweiz | ja, 19 % oder 7 % (Grundregel) | § 3a Abs. 1 UStG |
| Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Überlassung von Rechten und weitere Katalogleistungen an eine Privatperson in der Schweiz | nein, Leistungsort Wohnsitz des Kunden | § 3a Abs. 4 UStG |
| Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in der Schweiz | nein, Leistungsort Lage des Grundstücks | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG |
Ob der Kunde Unternehmer ist, kann bei Kunden im Drittland eine Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde belegen (UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 11). Weist die Rechnung trotz fehlender Steuerbarkeit oder Steuerbefreiung deutsche Umsatzsteuer aus, schuldet der Aussteller sie nach § 14c Abs. 1 UStG (UStAE Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 und 4). Die Grundregeln und Ausnahmen erklärt Leistungsort nach § 3a UStG.
Waren in die Schweiz: Ausfuhrlieferung
Die Rechnung über Waren nennt statt Steuersatz und Steuerbetrag die Steuerbefreiung, etwa „steuerfreie Ausfuhrlieferung”; eine umgangssprachliche Angabe wie „Ausfuhr” genügt (UStAE Abschn. 14.5 Abs. 20). Die Befreiung setzt den Ausfuhrnachweis voraus, in der Regel den elektronischen Ausgangsvermerk aus ATLAS-Ausfuhr (§§ 8 bis 10 UStDV), und den Buchnachweis (§ 13 UStDV). Einzelheiten unter Ausfuhrlieferung.
Montiert oder baut ein deutsches Unternehmen in der Schweiz (werkvertragliche Lieferung), kann das laut Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) eine Steuerpflicht in der Schweiz begründen – unabhängig davon, ob Material mitgeliefert wird.
Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen: Bezugsteuer
Erbringt ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmen, liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz. Die Rechnung weist keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Zusatzangaben des § 14a Abs. 1 UStG – Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft und USt-IdNr. beider Seiten – gelten nur für Leistungen in anderen EU-Staaten, nicht für die Schweiz.
In der Schweiz versteuert der Empfänger solche Leistungen über die Bezugsteuer. Die ESTV nennt als Beispiele Werbung, Beratung, Vermögensverwaltung, Datenverarbeitung, Personalverleih und die Einräumung immaterieller Rechte – jeweils Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip. Eingetragene Empfänger deklarieren sie; nicht eingetragene erst, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als 10.000 Franken solche Leistungen beziehen.
Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz für deutsche Unternehmen
Nach Angaben der ESTV sind ausländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie dort Leistungen erbringen und mindestens 100.000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen. Ausgenommen ist, wer in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen, oder von der Steuer ausgenommene Leistungen. Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen sich durch einen Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz vertreten lassen. Anmeldung und Einzelheiten regelt die ESTV.
QR-Rechnung: der Schweizer Zahlschein
Viele Schweizer Kunden zahlen über die QR-Rechnung. Sie besteht aus einem Zahlteil und einem Empfangsschein; der Swiss QR Code im Zahlteil enthält die Zahlungsdaten. Die QR-Rechnung ist seit Juni 2020 im Umlauf und hat am 1. Oktober 2022 die bisherigen Einzahlungsscheine abgelöst.
- Währung: Franken (CHF) und Euro (EUR).
- Konto: Nach den Implementation Guidelines von SIX (Version 2.3) sind nur IBAN mit Ländercode CH oder LI zulässig – ein Konto bei einer deutschen Bank genügt dafür nicht.
- Abgrenzung: Die QR-Rechnung regelt den Zahlteil einer Rechnung; sie ist kein Rechnungsformat nach EN 16931 und damit keine E-Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG.
E-Rechnung und die Schweiz
Deutsche Pflicht: Die E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn Leistender und Empfänger im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Für Kunden in der Schweiz besteht sie nicht; eine E-Rechnung ist mit Zustimmung des Empfängers möglich (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16).
Schweizer Bundesverwaltung: Lieferanten der Bundesverwaltung müssen seit dem 1. Januar 2016 elektronische Rechnungen einreichen, wenn der Vertragswert 5.000 Franken übersteigt.
Felder: Wird eine E-Rechnung nach EN 16931 ausgestellt, steht der Grund für die fehlende Steuer im Befreiungsgrund (BT-120) oder als Code (BT-121):
| Fall | Kategorie | Wichtige Regeln |
|---|---|---|
| Ware in die Schweiz | G (Export outside the EU) | Steuersatz 0 (BR-G-05), Befreiungsgrund (BR-G-10), USt-IdNr. des Verkäufers in BT-31 (BR-G-02) |
| In Deutschland nicht steuerbare Dienstleistung | O (Not subject to VAT) | kein Steuersatz (BR-O-05), Befreiungsgrund (BR-O-10), keine USt-IdNr. von Verkäufer und Käufer (BR-O-02), keine weitere Kategorie in derselben Rechnung (BR-O-11) |
Die Rechnungswährung steht in BT-5 und kann auch CHF sein.
Rechnungen in die Schweiz mit XRIO
Für eine E-Rechnung an Schweizer Kunden übergibt Ihre KI oder Ihr Programm die Rechnungsdaten an XRIO – bei Warenlieferungen mit der Kategorie G und dem Befreiungsgrund in BT-120, den die Feldliste dafür verlangt. XRIO erzeugt XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator; ein Regelverstoß kommt als Befund mit Regel und Stelle zurück. Eine QR-Rechnung erzeugt XRIO nicht. Mehr unter XRechnung erstellen.
Quellen
- § 3a UStG – Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4.
- § 4 UStG – Nr. 1 Buchst. a; § 6 UStG – Ausfuhrlieferung.
- § 14 UStG – Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 14a UStG – Abs. 1.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026) – Abschn. 3a.2 Abs. 11, 14.5 Abs. 20, 14c.1 Abs. 1.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025, Rn. 16.
- ESTV: Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen.
- ESTV: Steuerpflicht Bezugsteuer.
- SIX: QR-Rechnung – Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung, Version 2.3.
- Bundeskanzlei: E-Rechnung – Pflicht für Lieferanten der Bundesverwaltung.
- EN 16931-1 und KoSIT-Prüfregeln XRechnung 3.0.2 – BR-G-02, BR-G-05, BR-G-10, BR-O-02, BR-O-05, BR-O-10, BR-O-11.