E-Rechnung in Gastronomie und Hotellerie
Restaurants und Hotels müssen E-Rechnungen nur an Unternehmen ausstellen, und erst über 250 € brutto. Für ein größeres Geschäftsessen lässt das BMF zu, vor Ort einen Kassenbeleg auszugeben und die E-Rechnung nachzureichen.
In Gastronomie und Hotellerie betrifft die E-Rechnung nur einen kleinen Teil der Belege: Rechnungen an Unternehmen mit einem Gesamtbetrag über 250 € brutto – etwa das größere Geschäftsessen, das Catering für die Firmenfeier oder die Übernachtung auf Geschäftsreise. Für Privatgäste und für Beträge bis 250 € bleibt der Kassenbeleg. Empfangen müssen Restaurants und Hotels E-Rechnungen ihrer Lieferanten bereits seit 2025.
Kurz gesagt
| Fall | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Privatgast im Restaurant | keine Rechnungspflicht; Kassenbeleg aus dem Kassensystem | § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 146a Abs. 2 AO |
| Geschäftsessen bis 250 € brutto | Kassenbeleg genügt als Kleinbetragsrechnung | § 33 UStDV; BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 13 |
| Geschäftsessen über 250 € brutto | E-Rechnung nach den Übergangsfristen; Kassenbeleg vor Ort, E-Rechnung nachträglich | BMF-FAQ, Frage 10 |
| Catering, Firmenfeier für ein Unternehmen | E-Rechnung über 250 €; Speisen 7 %, Getränke 19 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Hotel, Geschäftsreisender | Rechnungspflicht; über 250 € E-Rechnung nach den Übergangsfristen | Abschnitt 12.16 Abs. 10 UStAE |
| Hotel, Privatgast | keine Rechnungspflicht | Abschnitt 12.16 Abs. 10 Satz 2 UStAE |
| Gast für eine Firma im Ausland | keine E-Rechnungspflicht | Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 3 UStAE |
Bis Ende 2026 dürfen alle Betriebe statt einer E-Rechnung noch Papier oder mit Zustimmung ein PDF ausstellen, bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Einzelheiten im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
Geschäftsessen: Kassenbeleg oder E-Rechnung
Für Barzahlung gibt es keine Sonderregel. Das BMF nennt das Geschäftsessen ausdrücklich: Auch dafür ist „eine E-Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte” (BMF-FAQ, Frage 10). Als eine Möglichkeit nennt das BMF zwei Schritte:
- Vor Ort gibt das Restaurant den Kassenbeleg aus – eine sonstige Rechnung.
- Später schickt es eine E-Rechnung, etwa an eine beim Bezahlen erfragte E-Mail-Adresse. Sie berichtigt den Kassenbeleg.
Dasselbe steht im BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen vom 19. November 2025 (Rn. 13). Die E-Rechnung muss sich spezifisch und eindeutig auf den ursprünglichen Beleg beziehen; der Anwendungserlass nennt die „durch ein Kassensystem […] erzeugte Rechnung” ausdrücklich (Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 2 und 3 UStAE). Wie das in der E-Rechnung aussieht, erklärt der Ratgeber E-Rechnung korrigieren.
Bis 250 € brutto ist der Kassenbeleg mit den Angaben nach § 6 KassenSichV eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung (Rn. 13). Maßgeblich ist der Gesamtbetrag des Belegs; welche Angaben er braucht, steht im Ratgeber Kleinbetragsrechnung.
Was das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 verlangt
Das Schreiben regelt den Nachweis für den Betriebsausgabenabzug des Gastes (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Es ersetzt das Schreiben vom 30. Juni 2021 für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025. Damit der Gast die Kosten abziehen kann, muss die Rechnung des Restaurants diese Angaben enthalten – in der E-Rechnung stehen sie in festen Feldern:
| Angabe | Rn. | Feld in der E-Rechnung |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Restaurants | 4 | BT-27, BG-5 |
| Ausstellungsdatum | 5 | BT-2 |
| Speisen und Getränke einzeln; „Speisen und Getränke” als Sammelbegriff reicht nicht, „Menü 1” schon | 6 | BT-153 je Position |
| Tag der Bewirtung | 7 | BT-72 |
| Rechnungsbetrag | 8 | BT-112 |
| über 250 €: Steuernummer oder USt-IdNr. | 10 | BT-32 oder BT-31 |
| über 250 €: fortlaufende Rechnungsnummer | 11 | BT-1 |
| über 250 €: Name des Bewirtenden, erfüllt durch den Leistungsempfänger | 12 | BT-44 |
Zur E-Rechnung sagt das Schreiben: Die Bewirtungsrechnung kann als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden (Rn. 18). Den Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern darf der Gast digital erstellen; er muss mit der Rechnung digital zusammengefügt werden, ein eindeutiger Verweis genügt (Rn. 19 und 20). Die Angaben dürfen auch auf „einem visualisierten Dokument der E-Rechnung” stehen (Rn. 20).
Wird eine geschlossene Veranstaltung später abgerechnet und unbar bezahlt, ist ein Beleg aus dem Kassensystem nicht zwingend; dann gehört der Zahlungsbeleg zur Rechnung, außer die unbare Zahlung ist auf der Rechnung vermerkt (Rn. 16).
Firmenfeier und Catering: zwei Steuersätze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Satz von 7 %, ausgenommen Getränke (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Eine Rechnung über Essen und Getränke hat deshalb zwei Steuersätze. Bei Kombiangeboten wie Buffet mit Getränken beanstandet die Verwaltung nicht, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE).
Beispiel: Catering für ein Sommerfest eines Unternehmens, unbar bezahlt.
| Position | Netto | Steuersatz (BT-152) | Steuer |
|---|---|---|---|
| Buffet, 60 Personen | 1.800,00 € | 7 % | 126,00 € |
| Getränke | 600,00 € | 19 % | 114,00 € |
| Gesamt | 2.400,00 € | 240,00 € |
Der Gesamtbetrag von 2.640,00 € liegt über 250 € – nach den Übergangsfristen eine E-Rechnung. Sie enthält je Steuersatz eine eigene Steueraufschlüsselung (BG-23) mit Kategorie, Satz, Nettobetrag und Steuer.
Hotel: Übernachtung, Frühstück, Business-Package
Die Übernachtung unterliegt 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind davon ausgenommen, auch wenn sie im Zimmerpreis enthalten sind (Satz 2). Abschnitt 12.16 Abs. 8 UStAE nennt etwa Frühstück, Minibar, Internet und Parkplatz.
- Sammelposten: Frühstück, Internet, Parkplatz und einige weitere Leistungen eines Pauschalangebots dürfen in einem Sammelposten wie „Business-Package” stehen; ihr Anteil darf seit 2026 mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden (Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE).
- Rechnungspflicht: gegenüber Unternehmen für deren Unternehmen und gegenüber juristischen Personen. Für Privatgäste besteht keine Rechnungspflicht (Abschnitt 12.16 Abs. 10 UStAE).
- E-Rechnung: an Unternehmen im Inland über 250 € brutto. Ist die Firma des Gastes im Ausland ansässig, besteht keine E-Rechnungspflicht.
Beispiel: Zwei Nächte zu je 110,00 € netto (7 %) und zwei Tage Parkplatz zu je 12,00 € netto (19 %) ergeben 15,40 € plus 4,56 € Steuer und 263,96 € brutto. Für einen Geschäftsreisenden ist das nach den Übergangsfristen eine E-Rechnung mit zwei Steuersätzen.
Kann das Hotel nicht erkennen, dass ein Gast für sein Unternehmen übernachtet, wird eine fehlende E-Rechnung nicht beanstandet; die Angabe einer USt-IdNr. kann ein Hinweis darauf sein (Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStAE). Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung an Privatkunden.
Empfangen: Lieferanten schicken E-Rechnungen
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Betrieb E-Rechnungen empfangen können, ein E-Mail-Postfach genügt (Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE). Großhandel, Brauerei oder Wäscherei dürfen ihre Rechnungen ohne Ihre Zustimmung als E-Rechnung schicken. Wie Sie diese lesen und aufbewahren, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
Die E-Rechnung zum Kassenbeleg mit XRIO
XRIO ist kein Kassensystem. Für die E-Rechnung, die einen Kassenbeleg über 250 € berichtigt, oder für die Catering-Rechnung an ein Unternehmen können Sie XRIO nutzen: Ihre KI – Claude Code, Cursor oder die Gemini CLI – oder Ihr eigenes Programm übergibt Positionen, Steuersätze und die Firma des Gastes, dazu als Bezug die Nummer des Kassenbelegs (BT-25). XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Positionen mit 7 % und 19 % stehen in einer Rechnung; Bruttopreise wie auf der Speisekarte nimmt XRIO direkt an. Versenden, etwa per E-Mail, bleibt Ihre Aufgabe. Mehr unter E-Rechnung mit KI erstellen; eine E-Rechnung kostet 0,25 € netto.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 11 und Nr. 15 UStG – Beherbergung, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
- § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; § 33 UStDV.
- BMF-Schreiben vom 19. November 2025 (IV C 6 - S 2145/00026/005/033) – Bewirtungsaufwendungen, Rn. 4 bis 13, 16 und 18 bis 20.
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 - S 7220/00023/014/027) – ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Abschnitte 10.1 Abs. 12 und 12.16 Abs. 12 UStAE.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 10.1 Abs. 12, 12.16 Abs. 8, 10 und 12, 14.1 Abs. 5 und 6, 15.2a Abs. 7.
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Frage 10 (Stand März 2026).