E-Rechnung bei Photovoltaikanlagen
Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage gegen Vergütung einspeist, ist Unternehmer und muss seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Selbst ausstellen muss er meist nichts – die Einspeisung rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab.
Für Betreiber einer Photovoltaikanlage hat die E-Rechnung vor allem eine Seite: den Empfang. Wer Strom gegen Vergütung ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer und muss seit dem
- Januar 2025 E-Rechnungen annehmen können. Eigene Rechnungen schreiben die meisten Betreiber nicht – die Einspeisevergütung rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab. Die BMF-Schreiben und die BMF-FAQ zur E-Rechnung erwähnen Photovoltaikanlagen nicht; es gelten die allgemeinen Regeln.
Kurz gesagt
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Ist der Betreiber Unternehmer? | ja, bei regelmäßiger Einspeisung gegen Entgelt, unabhängig von der Höhe | Abschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE |
| E-Rechnungen empfangen? | Pflicht seit 1.1.2025, auch als Kleinunternehmer | Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE |
| Wer rechnet die Einspeisung ab? | der Netzbetreiber, per Gutschrift | Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen |
| Gutschrift an einen Kleinunternehmer | ohne Umsatzsteuer; darf immer sonstige Rechnung sein | § 34a Satz 1 Nr. 6 und Satz 4 UStDV |
| Gutschrift bei Regelbesteuerung | mit 19 %; E-Rechnung nach den Übergangsfristen | § 14 Abs. 2 UStG; BMF-Schreiben Rn. 17 und 64 |
| Kauf der Anlage | 0 % Umsatzsteuer; E-Rechnungspflicht nicht ausdrücklich geregelt | § 12 Abs. 3 UStG |
PV-Betreiber sind Unternehmer
Speist der Betreiber einer Anlage nach dem EEG den Strom „regelmäßig und nicht nur gelegentlich” gegen Entgelt ins allgemeine Netz ein, begründet das die Unternehmereigenschaft – „unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen” (Abschnitt 2.5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE). Die Einspeisevergütung ist das Entgelt für eine Lieferung an den Netzbetreiber; die Umsatzsteuer ist in den EEG-Vergütungsbeträgen nicht enthalten (Abschnitt 2.5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 UStAE).
Umsatzsteuerlich gibt es zwei Wege:
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Die Lieferung ist steuerfrei, die Gutschrift weist keine Umsatzsteuer aus.
- Regelbesteuerung nach Verzicht, der mindestens fünf Jahre bindet (§ 19 Abs. 3 UStG): Auf die Einspeisung fallen 19 % an. Für Anlagen, die unter den Nullsteuersatz fallen, ist ein Verzicht laut Landesamt für Steuern nicht mehr erforderlich, weil beim Kauf keine Vorsteuer anfällt.
Die Gutschrift des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber rechnet die Einspeisung per Gutschrift ab und braucht dafür die Steuernummer des Betreibers; wer sich nach den Vereinfachungsregeln nicht beim Finanzamt anmelden musste, gibt ihm die Nummer aus dem Marktstammdatenregister (Bayerisches Landesamt für Steuern). Die Gutschrift ist die Rechnung des Betreibers, ausgestellt vom Netzbetreiber (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung genauso (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17):
| Betreiber | Inhalt der Gutschrift | E-Rechnung? |
|---|---|---|
| Kleinunternehmer | keine Umsatzsteuer, Hinweis auf § 19 UStG, Angabe „Gutschrift” | nein, sonstige Rechnung immer zulässig (§ 34a Satz 4 UStDV) |
| Regelbesteuerung | 19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung | ja, nach den Übergangsfristen |
| Gesamtbetrag bis 250 € brutto | nein, sonstige Rechnung zulässig (§ 33 UStDV) |
Für die Übergangsregel bis Ende 2027 zählt bei einer Gutschrift der Umsatz des Ausstellers, also des Netzbetreibers (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64). Den Rahmen beschreibt der Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
Zu viel Steuer in der Gutschrift: Weist der Netzbetreiber einem Kleinunternehmer Umsatzsteuer aus, muss dieser sie laut Landesamt für Steuern an das Finanzamt abführen. Der Betreiber kann der Gutschrift widersprechen; dann verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Einzelheiten im Ratgeber E-Rechnung und Gutschrift.
Technischer Hinweis: Eine E-Rechnung mit der Steuerkategorie E (steuerbefreit), wie sie für die Kleinunternehmerregel verwendet wird, verlangt nach der EN-Regel BR-E-02 eine Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers – bei der Gutschrift also des Betreibers; die XRechnung verlangt das zusätzlich mit BR-DE-16. Hat der Betreiber nur eine Marktstammdatenregister-Nummer, besteht eine solche E-Rechnung die Prüfung nicht. Die Gutschrift an einen Kleinunternehmer darf ohnehin als sonstige Rechnung erteilt werden.
Kauf der Anlage: Nullsteuersatz und E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber sowie für deren Installation ein Steuersatz von 0 %, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 und 4 UStG). Bei höchstens 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Unternehmer muss der Betreiber dafür nicht sein (Abschnitt 12.18 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Als Nachweis genügt die Erklärung des Erwerbers, dass er Betreiber ist und die Voraussetzungen vorliegen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE).
Ob der Installateur eine E-Rechnung ausstellen muss, ist für PV-Anlagen nicht ausdrücklich geregelt. Pflicht ist sie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Wird der Strom teils eingespeist und teils privat verbraucht, hat der Betreiber ein Wahlrecht, ob er die Anlage seinem Unternehmen zuordnet, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (Abschnitt 2.5 Abs. 11 UStAE). Wie sich das auf die Form der Rechnung auswirkt, beurteilt im Einzelfall das Finanzamt oder die Steuerberatung. Bis Ende 2026 – bei Installateuren mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027 – ist eine Papier- oder PDF-Rechnung ohnehin zulässig (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine E-Rechnung ohne Pflicht braucht die Zustimmung des Empfängers; sie ist formlos und kann durch widerspruchslose Annahme erfolgen (Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 UStAE).
In der E-Rechnung steht der Nullsteuersatz im Feld Steuersatz (BT-152) mit 0, ein Steuerbetrag fällt nicht an. Die EN 16931 kennt für Umsätze zum Steuersatz 0 % die Kategorie Z („Zero rated”); eine ausdrückliche Vorgabe für § 12 Abs. 3 UStG enthält das BMF-Schreiben zur E-Rechnung nicht.
E-Rechnungen empfangen und aufbewahren
Als Unternehmer müssen Sie seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können – auch als Kleinunternehmer (Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Ein vorhandenes E-Mail-Postfach genügt, ein eigenes Postfach ist nicht nötig. E-Rechnungen kommen vom Netzbetreiber, vom Installateur oder vom Wartungsbetrieb. Ein Unternehmer bewahrt jede ein- und ausgehende Rechnung acht Jahre auf, bei einer E-Rechnung zumindest den strukturierten Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 60). Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
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Quellen
- § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen.
- § 14 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 UStG – E-Rechnung, Gutschrift, Widerspruch; § 19 UStG – Kleinunternehmer; § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregeln.
- § 34a UStDV und § 33 UStDV.
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320), Rn. 64, sowie Rn. 17 und 60 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 2.5 Abs. 1, 4, 5 und 11, 12.18 Abs. 2 und 6, 14.1 Abs. 5 bis 7.
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Hilfe zu Photovoltaikanlagen (Stand Juni 2025) – Gutschrift des Netzbetreibers, Kleinunternehmer, Regelbesteuerung.
- EN 16931, Regeln BR-E-02 und BR-Z-05, Steuerkategorien E und Z; XRechnung 3.0.2 (KoSIT), Regel BR-DE-16 – Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers.