E-Rechnung bei Photovoltaikanlagen

Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage gegen Vergütung einspeist, ist Unternehmer und muss seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Selbst ausstellen muss er meist nichts – die Einspeisung rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Für Betreiber einer Photovoltaikanlage hat die E-Rechnung vor allem eine Seite: den Empfang. Wer Strom gegen Vergütung ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer und muss seit dem

  1. Januar 2025 E-Rechnungen annehmen können. Eigene Rechnungen schreiben die meisten Betreiber nicht – die Einspeisevergütung rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab. Die BMF-Schreiben und die BMF-FAQ zur E-Rechnung erwähnen Photovoltaikanlagen nicht; es gelten die allgemeinen Regeln.

Kurz gesagt

FrageAntwortGrundlage
Ist der Betreiber Unternehmer?ja, bei regelmäßiger Einspeisung gegen Entgelt, unabhängig von der HöheAbschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE
E-Rechnungen empfangen?Pflicht seit 1.1.2025, auch als KleinunternehmerAbschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE
Wer rechnet die Einspeisung ab?der Netzbetreiber, per GutschriftBayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen
Gutschrift an einen Kleinunternehmerohne Umsatzsteuer; darf immer sonstige Rechnung sein§ 34a Satz 1 Nr. 6 und Satz 4 UStDV
Gutschrift bei Regelbesteuerungmit 19 %; E-Rechnung nach den Übergangsfristen§ 14 Abs. 2 UStG; BMF-Schreiben Rn. 17 und 64
Kauf der Anlage0 % Umsatzsteuer; E-Rechnungspflicht nicht ausdrücklich geregelt§ 12 Abs. 3 UStG

PV-Betreiber sind Unternehmer

Speist der Betreiber einer Anlage nach dem EEG den Strom „regelmäßig und nicht nur gelegentlich” gegen Entgelt ins allgemeine Netz ein, begründet das die Unternehmereigenschaft – „unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen” (Abschnitt 2.5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE). Die Einspeisevergütung ist das Entgelt für eine Lieferung an den Netzbetreiber; die Umsatzsteuer ist in den EEG-Vergütungsbeträgen nicht enthalten (Abschnitt 2.5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 UStAE).

Umsatzsteuerlich gibt es zwei Wege:

  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Die Lieferung ist steuerfrei, die Gutschrift weist keine Umsatzsteuer aus.
  • Regelbesteuerung nach Verzicht, der mindestens fünf Jahre bindet (§ 19 Abs. 3 UStG): Auf die Einspeisung fallen 19 % an. Für Anlagen, die unter den Nullsteuersatz fallen, ist ein Verzicht laut Landesamt für Steuern nicht mehr erforderlich, weil beim Kauf keine Vorsteuer anfällt.

Die Gutschrift des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber rechnet die Einspeisung per Gutschrift ab und braucht dafür die Steuernummer des Betreibers; wer sich nach den Vereinfachungsregeln nicht beim Finanzamt anmelden musste, gibt ihm die Nummer aus dem Marktstammdatenregister (Bayerisches Landesamt für Steuern). Die Gutschrift ist die Rechnung des Betreibers, ausgestellt vom Netzbetreiber (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung genauso (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17):

BetreiberInhalt der GutschriftE-Rechnung?
Kleinunternehmerkeine Umsatzsteuer, Hinweis auf § 19 UStG, Angabe „Gutschrift”nein, sonstige Rechnung immer zulässig (§ 34a Satz 4 UStDV)
Regelbesteuerung19 % Umsatzsteuer auf die Vergütungja, nach den Übergangsfristen
Gesamtbetrag bis 250 € bruttonein, sonstige Rechnung zulässig (§ 33 UStDV)

Für die Übergangsregel bis Ende 2027 zählt bei einer Gutschrift der Umsatz des Ausstellers, also des Netzbetreibers (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64). Den Rahmen beschreibt der Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

Zu viel Steuer in der Gutschrift: Weist der Netzbetreiber einem Kleinunternehmer Umsatzsteuer aus, muss dieser sie laut Landesamt für Steuern an das Finanzamt abführen. Der Betreiber kann der Gutschrift widersprechen; dann verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Einzelheiten im Ratgeber E-Rechnung und Gutschrift.

Technischer Hinweis: Eine E-Rechnung mit der Steuerkategorie E (steuerbefreit), wie sie für die Kleinunternehmerregel verwendet wird, verlangt nach der EN-Regel BR-E-02 eine Steuernummer oder USt-IdNr. des Verkäufers – bei der Gutschrift also des Betreibers; die XRechnung verlangt das zusätzlich mit BR-DE-16. Hat der Betreiber nur eine Marktstammdatenregister-Nummer, besteht eine solche E-Rechnung die Prüfung nicht. Die Gutschrift an einen Kleinunternehmer darf ohnehin als sonstige Rechnung erteilt werden.

Kauf der Anlage: Nullsteuersatz und E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber sowie für deren Installation ein Steuersatz von 0 %, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 und 4 UStG). Bei höchstens 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Unternehmer muss der Betreiber dafür nicht sein (Abschnitt 12.18 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Als Nachweis genügt die Erklärung des Erwerbers, dass er Betreiber ist und die Voraussetzungen vorliegen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE).

Ob der Installateur eine E-Rechnung ausstellen muss, ist für PV-Anlagen nicht ausdrücklich geregelt. Pflicht ist sie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Wird der Strom teils eingespeist und teils privat verbraucht, hat der Betreiber ein Wahlrecht, ob er die Anlage seinem Unternehmen zuordnet, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (Abschnitt 2.5 Abs. 11 UStAE). Wie sich das auf die Form der Rechnung auswirkt, beurteilt im Einzelfall das Finanzamt oder die Steuerberatung. Bis Ende 2026 – bei Installateuren mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027 – ist eine Papier- oder PDF-Rechnung ohnehin zulässig (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine E-Rechnung ohne Pflicht braucht die Zustimmung des Empfängers; sie ist formlos und kann durch widerspruchslose Annahme erfolgen (Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 UStAE).

In der E-Rechnung steht der Nullsteuersatz im Feld Steuersatz (BT-152) mit 0, ein Steuerbetrag fällt nicht an. Die EN 16931 kennt für Umsätze zum Steuersatz 0 % die Kategorie Z („Zero rated”); eine ausdrückliche Vorgabe für § 12 Abs. 3 UStG enthält das BMF-Schreiben zur E-Rechnung nicht.

E-Rechnungen empfangen und aufbewahren

Als Unternehmer müssen Sie seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können – auch als Kleinunternehmer (Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Ein vorhandenes E-Mail-Postfach genügt, ein eigenes Postfach ist nicht nötig. E-Rechnungen kommen vom Netzbetreiber, vom Installateur oder vom Wartungsbetrieb. Ein Unternehmer bewahrt jede ein- und ausgehende Rechnung acht Jahre auf, bei einer E-Rechnung zumindest den strukturierten Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form (BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 60). Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung empfangen.

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Quellen

Häufige Fragen

Muss ich als Betreiber einer PV-Anlage E-Rechnungen schreiben?

Meist nicht. Die Einspeisevergütung rechnet der Netzbetreiber per Gutschrift ab; die Gutschrift ist Ihre Rechnung, ausgestellt vom Netzbetreiber. Sind Sie Kleinunternehmer, darf sie immer eine Papier- oder PDF-Gutschrift bleiben (§ 34a UStDV).

Muss ein PV-Betreiber E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Wer Strom regelmäßig gegen Entgelt einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer, unabhängig von der Höhe der Einnahmen (Abschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE). Inländische Unternehmer müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer; ein E-Mail-Postfach genügt.

Muss die Gutschrift des Netzbetreibers eine E-Rechnung sein?

Bei einem Betreiber mit Regelbesteuerung ja, nach Ablauf der Übergangsfristen und bei mehr als 250 € brutto; maßgeblich für die Übergangsregel ist der Umsatz des Netzbetreibers. Bei einem Kleinunternehmer darf die Gutschrift immer eine sonstige Rechnung sein.

Bekomme ich für den Kauf der PV-Anlage eine E-Rechnung?

Das ist für PV-Anlagen nicht ausdrücklich geregelt. Eine E-Rechnung ist Pflicht, wenn die Anlage an einen Unternehmer für dessen Unternehmen geliefert wird; ob das bei einer teils privat genutzten Anlage zutrifft, beurteilt im Einzelfall das Finanzamt oder die Steuerberatung.

Wie steht der Nullsteuersatz in der Rechnung?

Als Steuersatz 0 % (BT-152), ohne Steuerbetrag. Die EN 16931 kennt für Umsätze zum Steuersatz 0 % die Kategorie Z; eine ausdrückliche Vorgabe für § 12 Abs. 3 UStG enthält das BMF-Schreiben zur E-Rechnung nicht.

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