E-Rechnung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Ausstellen befreit – nicht aber vom Empfang. Seit 2025 müssen auch sie E-Rechnungen annehmen, lesen und aufbewahren können.
Für Kleinunternehmer gilt bei der E-Rechnung eine doppelte Regel: Empfangen ja, Ausstellen nein. Die Befreiung beim Ausstellen ist dauerhaft – sie endet nicht mit den Übergangsfristen 2027 und 2028. Den Empfang dagegen muss jedes Unternehmen seit dem
- Januar 2025 sicherstellen.
Kurz gesagt
| Frage | Kleinunternehmer nach § 19 UStG | Grundlage |
|---|---|---|
| E-Rechnungen empfangen? | Ja, seit 1. Januar 2025 | § 14 UStG |
| E-Rechnungen ausstellen? | Nein, Befreiung | § 34a UStDV |
| Papier- und PDF-Rechnungen weiter erlaubt? | Ja, auch nach 2028 | § 34a UStDV |
| Freiwillig E-Rechnungen ausstellen? | möglich | BMF-Schreiben vom 18.03.2025 |
| Rechnungen an Privatkunden? | nicht betroffen | § 14 UStG |
Wer Kleinunternehmer ist
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen: Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Ab dann gelten für die Rechnungsstellung die allgemeinen Regeln – einschließlich der Fristen 2027 und 2028.
Empfangen: Pflicht seit 2025
Auch wenn Sie selbst keine E-Rechnungen schreiben müssen – Ihre Lieferanten werden sie Ihnen schicken. Ab 2027 für größere Unternehmen, ab 2028 für alle. Darauf müssen Sie vorbereitet sein:
- Ein Postfach genügt. Laut BMF reicht es, ein E-Mail-Postfach für den Empfang bereitzustellen. Ein eigenes Portal oder eine spezielle Software ist nicht vorgeschrieben.
- Lesen können. Eine XRechnung ist eine XML-Datei. Ohne passendes Werkzeug sehen Sie nur Programmcode. Ein XRechnung-Viewer macht daraus eine lesbare Rechnung.
- Prüfen können. Ob eine eingegangene Rechnung den Regeln entspricht, zeigt ein XRechnung-Validator.
- Aufbewahren. Die Rechnung wird im Originalformat archiviert – bei XRechnung ist das die XML-Datei, nicht ein Ausdruck oder ein PDF davon. Es gelten die GoBD.
Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
Ausstellen: dauerhaft befreit
§ 34a UStDV nimmt Kleinunternehmer von der Pflicht aus, E-Rechnungen auszustellen. Sie dürfen Rechnungen weiterhin auf Papier oder als PDF verschicken – auch an Geschäftskunden und auch nach dem 1. Januar 2028. Die übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben unverändert, einschließlich des Hinweises auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
Freiwillig E-Rechnungen ausstellen
Manche Geschäftskunden, vor allem größere Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, verarbeiten Rechnungen am liebsten automatisch. Für sie kann eine E-Rechnung auch von einem Kleinunternehmer sinnvoll sein. Freiwillig ist das möglich. Die Einzelheiten zur Kleinunternehmerregelung behandelt das BMF-Schreiben vom 18. März 2025. Im Zweifel stimmen Sie das mit Ihrem Kunden ab.
So sieht § 19 in einer E-Rechnung aus
Wer als Kleinunternehmer eine E-Rechnung erstellt, bildet die Steuerbefreiung über strukturierte Felder ab, nicht über einen frei platzierten Hinweistext:
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Umsatzsteuerkategorie | E (steuerbefreit) |
| Steuersatz | 0 % |
| Umsatzsteuerbetrag | 0,00 € |
| Befreiungsgrund | Text, z. B. „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG” |
Die Summen müssen dazu passen: Der Rechnungsbetrag entspricht dann dem Nettobetrag. Ob eine fertige Datei diese Regeln erfüllt, zeigt eine Prüfung mit dem KoSIT-Validator.
Wenn Sie freiwillig E-Rechnungen erzeugen möchten
Sie brauchen dafür keine Buchhaltungssoftware. Mit XRIO können Sie E-Rechnungen mit KI erstellen: Sie beschreiben die Rechnung Ihrem KI-Assistenten, XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei, bevor Sie sie bekommen. Eingehende E-Rechnungen prüfen Sie mit dem XRechnung-Validator.
Quellen
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung, Grenzen seit 1. Januar 2025.
- § 34a UStDV – Befreiung der Kleinunternehmer von der Pflicht zur E-Rechnung.
- § 14 UStG – E-Rechnung im inländischen B2B-Verkehr.
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung.
- BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer.