E-Rechnung für Ärzte und Heilberufe

Für steuerfreie Heilbehandlungen müssen Ärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten keine E-Rechnung ausstellen. Pflicht kann sie für steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen werden – empfangen muss sie jede Praxis seit 2025.

Aktualisiert am · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen müssen für ihre steuerfreien Heilbehandlungen keine E-Rechnung ausstellen – weder an Patienten noch an Unternehmen. Der Grund steht im Gesetz: Die Pflicht zur Rechnung und damit zur E-Rechnung gilt nur, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Eine E-Rechnung kann aber für steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen nötig werden. Und empfangen muss sie jede Praxis seit dem

  1. Januar 2025.

Kurz gesagt

FrageAntwortGrundlage
Heilbehandlung an Patientenkeine Rechnungspflicht nach UStG, keine E-Rechnung§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 4 Nr. 14 UStG
Elektronische Rechnung an Patientennur mit ZustimmungAbschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 5 UStAE
Steuerpflichtige Leistung an ein Unternehmen, z. B. GutachtenE-Rechnung nach den Übergangsfristen, über 250 € brutto§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG
Steuerfreie und steuerpflichtige Leistung in einer Rechnung an ein Unternehmenganze Rechnung als E-RechnungAbschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 10 UStAE
Praxis ist Kleinunternehmer für die steuerpflichtigen Umsätzekeine E-Rechnungspflicht§ 34a UStDV
E-Rechnungen empfangenPflicht seit 1.1.2025BMF-FAQ, Frage 3; Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE

Warum Heilbehandlungen keine E-Rechnung brauchen

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden”. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist eine Rechnung nur Pflicht, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist”. Ohne Rechnungspflicht gibt es keine E-Rechnungspflicht – das BMF zählt Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 ausdrücklich zu den Ausnahmen (BMF-FAQ, Frage 4).

Das gilt auch, wenn ein Unternehmen eine Heilbehandlung bezahlt. Wird trotzdem eine Rechnung ausgestellt, ist eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 5 UStAE).

Die Arztrechnung an Privatpatienten folgt der Gebührenordnung: Die Vergütung wird fällig, wenn eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Das ist eine Frage des Gebührenrechts, nicht der E-Rechnung.

Physiotherapie und andere Gesundheitsfachberufe: Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Behandlung auf ärztlicher Verordnung, auf Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beruht; Anschlussbehandlungen ohne neue Verordnung sind grundsätzlich keine steuerfreie Heilbehandlung (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 17 und 18 UStAE).

Steuerpflichtige Leistungen: hier kann die E-Rechnung Pflicht sein

Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 UStAE zählt Tätigkeiten auf, die keine Heilbehandlung sind. Sie sind steuerpflichtig – und geht die Leistung an ein inländisches Unternehmen, gilt nach den Übergangsfristen die E-Rechnungspflicht:

Leistung (Nr. in Abs. 5)typischer EmpfängerE-Rechnung?
Gutachten in Versicherungsangelegenheiten, über Berufstauglichkeit, Einstellungsuntersuchungen (Nr. 6)Versicherung, Arbeitgeberja, über 250 € brutto
Vortrag, auch vor Ärzten bei einer Fortbildung (Nr. 2)Veranstalter, etwa ein Unternehmenja, wenn der Veranstalter ein Unternehmen ist
Schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit (Nr. 1)Verlagja; rechnet der Verlag per Gutschrift ab, stellt er die E-Rechnung aus
Präventionskurs ohne unmittelbaren Krankheitsbezug (Nr. 9)Unternehmen für die Belegschaft oder Privatpersonenan ein Unternehmen ja, an Privatpersonen nein
Ästhetisch-plastische Leistung ohne medizinische Indikation (Nr. 8)meist Privatpersonenan Privatpersonen nein
Lieferung von Hilfsmitteln, etwa Kontaktlinsen (Nr. 4)meist Privatpersonenan Privatpersonen nein

Für Präventionskurse macht der Anwendungserlass eine Ausnahme: Werden sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung auf ärztliche Anordnung durchgeführt, etwa nach einer Sammelüberweisung durch den Betriebsarzt, gilt etwas anderes (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 Satz 2 UStAE). Ob eine einzelne Leistung Heilbehandlung ist, beurteilen im Zweifel Finanzamt oder Steuerberatung.

Beispiel: Eine Ärztin erstellt für eine Versicherung ein Gutachten für 600,00 € netto. Die Rechnung weist 19 % Umsatzsteuer aus, 114,00 €, Gesamtbetrag 714,00 €. Nach den Übergangsfristen ist das eine E-Rechnung.

Kleinunternehmer trotz hoher Praxisumsätze

Für die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr zählen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG nicht mit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Eine Praxis mit hohen Kassen- und Privatumsätzen kann deshalb Kleinunternehmer sein, wenn ihre steuerpflichtigen Umsätze, etwa einige Gutachten, die Grenzen nicht überschreiten. Dann besteht keine Pflicht zur E-Rechnung (§ 34a Satz 4 UStDV). Mehr im Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Gemischte Rechnungen

Rechnet eine Praxis in einer Rechnung an ein Unternehmen steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen ab, muss die ganze Rechnung eine E-Rechnung sein (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 10 UStAE; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17). Für die Grenze von 250 € zählt der Gesamtbetrag, auch wenn der steuerpflichtige Anteil kleiner ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23). In der E-Rechnung steht jede Leistung als eigene Position:

PositionSteuerkategorie (BT-151)Steuersatz (BT-152)Befreiungsgrund (BT-120)
steuerfreie HeilbehandlungE0„Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG”
steuerpflichtiges GutachtenS19–

Empfangen: auch die Praxis

Ärzte sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts; das BMF nennt sie ausdrücklich als Beispiel für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen (BMF-FAQ, Frage 3). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung als Empfänger genauso (Rn. 17). Seit dem 1. Januar 2025 muss jede Praxis E-Rechnungen empfangen können – für Praxisbedarf, Medizintechnik, Wartung oder Software. Ein E-Mail-Postfach genügt (Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Wie Sie E-Rechnungen lesen und im Originalformat aufbewahren, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.

E-Rechnungen für Gutachten mit XRIO

Für die wenigen E-Rechnungen einer Praxis lohnt kein eigenes Rechnungsprogramm. Mit XRIO können Sie E-Rechnungen mit KI erstellen: Ihre KI – Claude Code, Cursor oder die Gemini CLI – oder Ihr eigenes Programm übergibt die Rechnungsdaten, XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Steuerfreie und steuerpflichtige Positionen stehen in einer Rechnung, jede mit eigener Steuerkategorie. Versenden und archivieren bleiben Ihre Aufgabe: XRIO hält die Ergebnisdateien 7 Tage bereit und ist kein Archiv. Eine erstellte E-Rechnung kostet 0,25 € netto, die 5 € Startguthaben reichen für 20 E-Rechnungen.

Quellen

Häufige Fragen

Müssen Ärzte E-Rechnungen ausstellen?

Für steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht, denn dafür besteht umsatzsteuerlich keine Pflicht zur Rechnung. Eine E-Rechnung kann aber Pflicht sein, wenn ein Arzt steuerpflichtige Leistungen an ein inländisches Unternehmen erbringt, etwa ein Gutachten für eine Versicherung.

Bekommen Patienten künftig eine E-Rechnung?

Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Eine elektronische Rechnung an Patienten ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 12 GOÄ) bleibt davon unberührt.

Gilt die E-Rechnungspflicht für Heilpraktiker und Physiotherapeuten?

Es gelten dieselben Regeln. Heilbehandlungen dieser Berufe sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei; bei Gesundheitsfachberufen wie der Physiotherapie setzt das grundsätzlich eine ärztliche Verordnung, eine Verordnung eines Heilpraktikers oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme voraus. Leistungen ohne Heilbehandlungszweck können steuerpflichtig sein.

Muss eine Arztpraxis E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Ärzte sind Unternehmer, auch wenn sie nur steuerfreie Umsätze erbringen, und müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt.

Was gilt, wenn eine Rechnung steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen enthält?

Geht die Rechnung an ein inländisches Unternehmen und unterliegt ein Teil der Leistungen der E-Rechnungspflicht, ist die ganze Rechnung eine E-Rechnung (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 10 UStAE).

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