E-Rechnung für Ärzte und Heilberufe
Für steuerfreie Heilbehandlungen müssen Ärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten keine E-Rechnung ausstellen. Pflicht kann sie für steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen werden – empfangen muss sie jede Praxis seit 2025.
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen müssen für ihre steuerfreien Heilbehandlungen keine E-Rechnung ausstellen – weder an Patienten noch an Unternehmen. Der Grund steht im Gesetz: Die Pflicht zur Rechnung und damit zur E-Rechnung gilt nur, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Eine E-Rechnung kann aber für steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen nötig werden. Und empfangen muss sie jede Praxis seit dem
- Januar 2025.
Kurz gesagt
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Heilbehandlung an Patienten | keine Rechnungspflicht nach UStG, keine E-Rechnung | § 14 Abs. 2 Satz 2, § 4 Nr. 14 UStG |
| Elektronische Rechnung an Patienten | nur mit Zustimmung | Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 5 UStAE |
| Steuerpflichtige Leistung an ein Unternehmen, z. B. Gutachten | E-Rechnung nach den Übergangsfristen, über 250 € brutto | § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Steuerfreie und steuerpflichtige Leistung in einer Rechnung an ein Unternehmen | ganze Rechnung als E-Rechnung | Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 10 UStAE |
| Praxis ist Kleinunternehmer für die steuerpflichtigen Umsätze | keine E-Rechnungspflicht | § 34a UStDV |
| E-Rechnungen empfangen | Pflicht seit 1.1.2025 | BMF-FAQ, Frage 3; Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE |
Warum Heilbehandlungen keine E-Rechnung brauchen
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden”. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist eine Rechnung nur Pflicht, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist”. Ohne Rechnungspflicht gibt es keine E-Rechnungspflicht – das BMF zählt Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 ausdrücklich zu den Ausnahmen (BMF-FAQ, Frage 4).
Das gilt auch, wenn ein Unternehmen eine Heilbehandlung bezahlt. Wird trotzdem eine Rechnung ausgestellt, ist eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (Abschnitt 14.1 Abs. 6 Satz 5 UStAE).
Die Arztrechnung an Privatpatienten folgt der Gebührenordnung: Die Vergütung wird fällig, wenn eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Das ist eine Frage des Gebührenrechts, nicht der E-Rechnung.
Physiotherapie und andere Gesundheitsfachberufe: Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Behandlung auf ärztlicher Verordnung, auf Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beruht; Anschlussbehandlungen ohne neue Verordnung sind grundsätzlich keine steuerfreie Heilbehandlung (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 17 und 18 UStAE).
Steuerpflichtige Leistungen: hier kann die E-Rechnung Pflicht sein
Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 UStAE zählt Tätigkeiten auf, die keine Heilbehandlung sind. Sie sind steuerpflichtig – und geht die Leistung an ein inländisches Unternehmen, gilt nach den Übergangsfristen die E-Rechnungspflicht:
| Leistung (Nr. in Abs. 5) | typischer Empfänger | E-Rechnung? |
|---|---|---|
| Gutachten in Versicherungsangelegenheiten, über Berufstauglichkeit, Einstellungsuntersuchungen (Nr. 6) | Versicherung, Arbeitgeber | ja, über 250 € brutto |
| Vortrag, auch vor Ärzten bei einer Fortbildung (Nr. 2) | Veranstalter, etwa ein Unternehmen | ja, wenn der Veranstalter ein Unternehmen ist |
| Schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit (Nr. 1) | Verlag | ja; rechnet der Verlag per Gutschrift ab, stellt er die E-Rechnung aus |
| Präventionskurs ohne unmittelbaren Krankheitsbezug (Nr. 9) | Unternehmen für die Belegschaft oder Privatpersonen | an ein Unternehmen ja, an Privatpersonen nein |
| Ästhetisch-plastische Leistung ohne medizinische Indikation (Nr. 8) | meist Privatpersonen | an Privatpersonen nein |
| Lieferung von Hilfsmitteln, etwa Kontaktlinsen (Nr. 4) | meist Privatpersonen | an Privatpersonen nein |
Für Präventionskurse macht der Anwendungserlass eine Ausnahme: Werden sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung auf ärztliche Anordnung durchgeführt, etwa nach einer Sammelüberweisung durch den Betriebsarzt, gilt etwas anderes (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 Satz 2 UStAE). Ob eine einzelne Leistung Heilbehandlung ist, beurteilen im Zweifel Finanzamt oder Steuerberatung.
Beispiel: Eine Ärztin erstellt für eine Versicherung ein Gutachten für 600,00 € netto. Die Rechnung weist 19 % Umsatzsteuer aus, 114,00 €, Gesamtbetrag 714,00 €. Nach den Übergangsfristen ist das eine E-Rechnung.
Kleinunternehmer trotz hoher Praxisumsätze
Für die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr zählen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG nicht mit (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Eine Praxis mit hohen Kassen- und Privatumsätzen kann deshalb Kleinunternehmer sein, wenn ihre steuerpflichtigen Umsätze, etwa einige Gutachten, die Grenzen nicht überschreiten. Dann besteht keine Pflicht zur E-Rechnung (§ 34a Satz 4 UStDV). Mehr im Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Gemischte Rechnungen
Rechnet eine Praxis in einer Rechnung an ein Unternehmen steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen ab, muss die ganze Rechnung eine E-Rechnung sein (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 10 UStAE; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 i. d. F. vom 15.10.2025, Rn. 17). Für die Grenze von 250 € zählt der Gesamtbetrag, auch wenn der steuerpflichtige Anteil kleiner ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23). In der E-Rechnung steht jede Leistung als eigene Position:
| Position | Steuerkategorie (BT-151) | Steuersatz (BT-152) | Befreiungsgrund (BT-120) |
|---|---|---|---|
| steuerfreie Heilbehandlung | E | 0 | „Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG” |
| steuerpflichtiges Gutachten | S | 19 | – |
Empfangen: auch die Praxis
Ärzte sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts; das BMF nennt sie ausdrücklich als Beispiel für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen (BMF-FAQ, Frage 3). Für sie gelten die Regeln zur E-Rechnung als Empfänger genauso (Rn. 17). Seit dem 1. Januar 2025 muss jede Praxis E-Rechnungen empfangen können – für Praxisbedarf, Medizintechnik, Wartung oder Software. Ein E-Mail-Postfach genügt (Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Wie Sie E-Rechnungen lesen und im Originalformat aufbewahren, steht im Ratgeber E-Rechnung empfangen.
E-Rechnungen für Gutachten mit XRIO
Für die wenigen E-Rechnungen einer Praxis lohnt kein eigenes Rechnungsprogramm. Mit XRIO können Sie E-Rechnungen mit KI erstellen: Ihre KI – Claude Code, Cursor oder die Gemini CLI – oder Ihr eigenes Programm übergibt die Rechnungsdaten, XRIO erzeugt daraus XRechnung oder ZUGFeRD und prüft die Datei mit dem KoSIT-Validator. Steuerfreie und steuerpflichtige Positionen stehen in einer Rechnung, jede mit eigener Steuerkategorie. Versenden und archivieren bleiben Ihre Aufgabe: XRIO hält die Ergebnisdateien 7 Tage bereit und ist kein Archiv. Eine erstellte E-Rechnung kostet 0,25 € netto, die 5 € Startguthaben reichen für 20 E-Rechnungen.
Quellen
- § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen.
- § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG – Rechnungspflicht nur für nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 steuerfreie Umsätze; § 19 Abs. 2 UStG – Gesamtumsatz.
- § 34a UStDV – Kleinunternehmer.
- § 12 GOÄ – Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte.
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320), Rn. 23, und Rn. 17 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026): Abschnitte 4.14.1 Abs. 4 und 5, 14.1 Abs. 4 bis 6.
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Fragen 3 und 4 (Stand März 2026).